BGH Beschluss vom 13.05.2004 – VII ZR 99/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Mai 2004
in Sachen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr.
Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 8. März 2004 gegen die
Kostenrechnung vom 23. Dezember 2003 (KZ 780031043151)
wird zurückgewiesen.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. v. W.
hat im Namen beider Beklagter gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 2002 Be-
schwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom
11. Dezember 2003 zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beiden
Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
2. Der Beklagte zu 2 wendet sich gegen die zu seinen Lasten festgesetz-
ten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt Dr. v. W. nicht
beauftragt zu haben. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen
und die Sache dem Senat vorgelegt.
3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist
unanfechtbar. Deshalb kommt es auf die Vollmacht nicht an.
Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Bauner