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BGH Beschluss vom 13.05.2004 – VII ZR 99/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Mai 2004

in Sachen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr.

Kniffka und Bauner

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 8. März 2004 gegen die

Kostenrechnung vom 23. Dezember 2003 (KZ 780031043151)

wird zurückgewiesen.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. v. W.

hat im Namen beider Beklagter gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 2002 Be-

schwerde eingelegt. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluß vom

11. Dezember 2003 zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens beiden

Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

2. Der Beklagte zu 2 wendet sich gegen die zu seinen Lasten festgesetz-

ten Gerichtskosten mit der Begründung, Rechtsanwalt Dr. v. W. nicht

beauftragt zu haben. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen

und die Sache dem Senat vorgelegt.

3. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist

unanfechtbar. Deshalb kommt es auf die Vollmacht nicht an.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner