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BGH Urteil vom 14.05.2004 – V ZR 120/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 166, 276 Fa, 281, 463 Satz 2 a.F.
a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm
als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Mak-
ler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind.
b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Mak-
ler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zu-
zurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers,
sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erle-
digen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter-
zugeben hat.
c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt
der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht ent-
gegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich ge-
wesen.
BGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 120/03 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 9. September 2000 kauften die Kläger von
dem verstorbenen Ehemann der Beklagten (Erblasser) ein Hausgrundstück.
Der Kaufvertrag wurde von einem Makler im Namen des Erblassers abge-
schlossen und von diesem genehmigt. Der Makler war von dem Sohn des Erb-
lassers (und der Beklagten) aufgrund einer von diesem erteilten Vollmacht be-
auftragt worden. Die Kläger haben mit der Behauptung, der Verkäufer habe
ihnen einen Holzbockbefall des Hauses verschwiegen, Schadensersatz ver-
langt und zwar die Zurückzahlung des Kaufpreises von 270.000 DM Zug um
Zug gegen Rückgabe und Rückübertragung des Grundstücks sowie (u.a.) die
Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Rück-
übertragung zu tragen (bzw. die Kläger hiervon freizustellen) und eine Vorfäl-
ligkeitsentschädigung aus der Kaufpreisfinanzierung zu erstatten. Die Klage ist
vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsrechtszug haben die
Kläger, nachdem sie das Grundstück an Dritte verkauft hatten, Zahlung von
66.467,94 € (=130.000 DM) verlangt. Der Schadensbetrag setzt sich, unter Ab-
zug des Wertes der Nutzung des Hauses, zusammen aus der Kaufpreisdiffe-
renz von 60.000 DM, Vertrags- und Vollzugskosten, Grunderwerbssteuer, Mak-
lergebühr, Umzugskosten und Abstandssumme an den bisherigen Mieter, ins-
gesamt 30.596,95 DM, Kosten für neue Möbel und Arbeiten an dem Haus in
Höhe von 20.653,24 DM sowie einem Zinsschaden von 28.066,67 DM. Die
Kläger haben behauptet, der Verkäufer sei geschäftsunfähig gewesen und sie
hätten den Kauf wegen Täuschung über den Holzbockbefall angefochten. Das
Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden
Antrags zur Zahlung von 7.669,37 € nebst Zinsen verurteil
t.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Be-
rufungsantrag, soweit er erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger aus § 463
Satz 2 BGB a.F. Der Sohn des Erblassers, der für diesen "die Kaufvertragsver-
handlungen geführt und dazu den Makler unterrichtet" habe, habe es unterlas-
sen, den Makler darauf hinzuweisen, daß die Dachsparren mit Holzbock befal-
len sein könnten. Dem Sohn sei bekannt gewesen, daß die Stufe einer zum
Dachboden führenden Treppe wegen Holzbockbefalls eingebrochen gewesen
sei; nach seiner Aussage als Zeuge seien auch die Sparren des Dachgeschos-
ses mit einem Holzschutzmittel behandelt worden. Selbst wenn sich daraus
nicht die Kenntnis des Holzbockbefalls ergebe, so sei dem Sohn doch die Ge-
fahr eines solchen Befalls bekannt gewesen. Hiervon hätte er den Makler, der
"im Namen des Ehemanns der Beklagten die Kaufverhandlungen mit den Klä-
gern geführt habe", unterrichten müssen. Die Kläger könnten Ersatz der zur
Beseitigung des Holzbockbefalls erforderlichen Aufwendungen verlangen, die
nach einem eingeholten Sachverständigengutachten 7.699,73 € (15.000 DM)
betrügen. Ersatz weiterer Schäden stehe den Klägern nicht zu, denn sie seien
nicht durch die Täuschung verursacht. Das Berufungsgericht sei nicht davon
überzeugt, daß der Holzbockbefall ursächlich für den Weiterverkauf des Hau-
ses und die Rückkehr der Kläger in ihre alte Wohnung gewesen sei. Ange-
sichts der Schadenshöhe von 15.000 DM widerspreche dies der Vernunft. Eine
akute Gefahr für den Bestand des Hauses habe nicht bestanden. Die Behaup-
tung der Beklagten, die Kläger hätten sich von Kaufreue leiten lassen, sei viel
naheliegender.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der
Kläger, sie hätten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten,
unberücksichtigt gelassen hat (§ 537 ZPO a.F.). Die Kläger hatten die Anträge
in ihrer ursprünglichen Fassung und nach der Weiterveräußerung des Grund-
stücks den verbliebenen Zahlungsantrag über 130.000 DM zwar auf Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung gestützt; dies haben sie in der Verhandlung
vom 27. Mai 2002 ausdrücklich zu Protokoll gegeben und, nachdem das Beru-
fungsgericht den reduzierten Antrag am 12. August 2002 unter dem Gesichts-
punkt des "kleinen Schadensersatzes" gewürdigt hatte, nicht in Frage gestellt.
Mit dem die Schlußverhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom 28. Januar
2003 haben die Kläger aber erstmals (in eindeutiger Weise) die Behauptung
aufgestellt, sie hätten den Kauf angefochten. Auf der Nichtbeachtung dieses
Vortrags beruht das Berufungsurteil, soweit es zum Nachteil der Kläger ergan-
gen ist. Denn der in Frage kommende Anspruch aus ungerechtfertigter Berei-
cherung wäre über den Reparaturaufwand von 7.699,73 €
, den das Berufungs-
gericht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F. zugesprochen hat,
hinausgegangen. In den Bereicherungsausgleich nach Scheitern des gegen-
seitigen Vertrags wäre jedenfalls der von der Beklagten erlangte Kaufpreis von
270.000 DM eingegangen. Für die Revision ist davon auszugehen, daß er im
Wege der Saldierung nicht auf 15.000 DM (7.699,73 €) gekürzt worden wäre.
Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entschei-
dung zu klären haben, in welcher Reihenfolge die Kläger die bei Gültigkeit des
Kaufs und bei seiner Ungültigkeit in Frage kommenden Ansprüche zur Ent-
scheidung stellen. Das Verfahrensrecht hindert die Kläger nicht daran, bei der
hier in Frage kommenden eventuellen Klagehäufung die verschiedenen An-
sprüche auch mit sich gegenseitig widersprechendem Vortrag zu begründen
(BGHZ 19, 390; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die pro-
zessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) wird dadurch nicht berührt. Nicht
vorzuwerfen ist dem Berufungsgericht dagegen, abweichend von der Revision,
daß es sich mit der Behauptung, der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen,
nicht befaßt hat. Diese in der Berufungsbegründung ohne Klarstellung des
Verhältnisses zu dem weiter verfolgten vertraglichen Schadensersatzanspruch
aufgestellte Behauptung haben die Kläger, wie sich aus dem dargestellten wei-
teren Verfahrensablauf ergibt, fallen gelassen und auch im Schriftsatz vom
28. Januar 2003 nicht wieder aufgegriffen.
III.
1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben,
daß ein Schadensersatzanspruch nicht nur nach § 463 Satz 2 BGB a.F., son-
dern, unabhängig davon, ob der Vertrag angefochten wurde, auch ein An-
spruch auf Ersatz des Vertrauensschadens wegen vorsätzlichen Verschuldens
in Frage kommt (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564).
Beide Ansprüche setzen voraus, daß sich der Erblasser das Verschweigen des
Fehlers durch dessen Sohn zurechnen lassen muß. Das Berufungsgericht hat
dies für den Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. ohne nähere Begründung
bejaht. Dies könnte, wie die Beklagte zu Recht rügt (Gegenrüge), keinen Be-
stand haben.
a) Nach den tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungs-
gründen des Berufungsurteils (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998, XI ZR 216/97, BGHR
ZPO § 314, Feststellungen 3), der Sohn habe die Verhandlungen mit den Klä-
gern geführt, wäre der Punkt allerdings unproblematisch. Dem Erblasser wäre
die Kenntnis des Sohnes als seines Verhandlungsgehilfen zuzurechnen (Se-
natsurt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, WM 1992, 441). Die Feststellung
entfaltet indessen nicht die Beweiskraft des § 314 ZPO, denn sie steht in Wi-
derspruch zu der weiteren Feststellung, die Kaufverhandlungen mit den Klä-
gern habe der Makler im Namen des Erblassers geführt (BGH, Urt. v.
9. Dezember 1987, IVa ZR 155/86, BGHR ZPO § 314, Widersprüchlichkeit 1).
Die Revision kann sich deshalb nur auf den allgemein in bezug genommenen
tatsächlichen Vortrag der Kläger stützen. Danach wurden die Verhandlungen,
wie es auch die Beklagte vorträgt, von dem Makler geführt. Aber auch dieser
Sachverhalt rechtfertigt, unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der
Kläger, die Wissenszurechnung. Die Kläger haben vorgetragen, der Erblasser
sei aufgrund einer Erkrankung (Parkinson'sche Krankheit) seit längerer Zeit an
den Rollstuhl gefesselt gewesen. Der Sohn habe die Regelung aller Angele-
genheiten des Erblassers, einschließlich des Grundstücksverkaufs an die Klä-
ger, übernommen gehabt. Der Erblasser selbst habe sich um nichts mehr ge-
kümmert.
War dem so, so sind im Verhältnis des Erblassers zu den Klägern die
Voraussetzungen der Zurechnung des Wissens des Sohnes um den Mangel
entsprechend § 166 BGB erfüllt. Die Haftung des Verkäufers nach § 463 Satz 2
BGB a.F. bildet nach der Rechtsprechung des Senats einen auf das Erfüllungs-
interesse gerichteten Fall des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGHZ 60,
319, 321). Führt der Verkäufer die Vertragsverhandlungen nicht selbst, son-
dern überläßt sie einem Dritten (hier dem Makler), so haftet er einerseits für
Verstöße gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten, die sich der Dritte zu
Schulden kommen läßt (Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO), andererseits ist
es ihm aber auch als eigenes Verschulden anzurechnen, wenn er den Dritten
nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. Bedient
sich der Verkäufer, wie hier, bei der Erteilung des Verkaufsauftrags an den
Dritten eines Vertreters (Sohn), so hat er sich dessen Kenntnis im Verhältnis
zum Empfänger der Willenserklärung (Makler) in unmittelbarer Anwendung des
§ 166 BGB zurechnen zu lassen. Hierauf kommt es aber im Streitfalle nicht an.
Die Frage ist, ob sich der Erblasser die Kenntnis des Sohnes im Verhältnis zu
den Klägern, denen gegenüber der Sohn keine rechtsgeschäftlichen oder son-
stigen Erklärungen abgegeben hat, zurechnen lassen muß. Dies ist der Fall,
wenn der Sohn dazu berufen war, im Rechtsverkehr als Repräsentant des Erb-
lassers die anfallenden Aufgaben in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen
und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter zu
geben. Der Erblasser muß sich dann im Verhältnis zu den Klägern so behan-
deln lassen, als hätte er selbst den Makler beauftragt und dabei die Information
unterlassen. Nach dem Vorbringen der Kläger sind diese Voraussetzungen
erfüllt (§ 166 BGB entspr.).
Der Gesichtspunkt der Aufgabenübertragung kommt als Grundlage der
Wissenszurechnung nicht nur dann in Frage, wenn sie für den Einzelfall
(BGHZ 83, 293; Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO) erfolgt; auch eine all-
gemeine Aufgabenüberlassung kann Anlaß für die Zurechnung sein. Der Senat
hat sich hierauf für die Wissenszurechnung im Bereich öffentlich rechtlicher
Organisationen (BGHZ 109, 327: Bürgermeister; BGHZ 117, 104, 106: Ge-
meindebediensteter unterhalb der Organebene) gestützt. Die Zurechnung kraft
allgemeiner Aufgabenübertragung ist aber nicht an das Vorliegen einer Orga-
nisation geknüpft. Auch der als Einzelperson ohne, etwa kaufmännische, Or-
ganisationspflichten im Rechtsverkehr Auftretende kann zu dessen Schutz
gehalten sein, sich das Wissen eines Dritten, der seine Angelegenheiten an
seiner Stelle und mit seinem Willen dauernd erledigt, zurechnen zu lassen. So
wenig wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich ist § 166 BGB bei
seiner entsprechenden Heranziehung an eine bestimmte Organisation des Ge-
schäftsherrn geknüpft. Der Gesichtspunkt der arbeitsteiligen Organisation als
Zurechnungsgrund (BGHZ 132, 30) ergänzt oder ersetzt den Ansatzpunkt der
Aufgabenzuweisung für den von ihm erfaßten Bereich (juristische Personen
und Organisationen). Außerhalb dieses Bereichs vermag er den Anknüpfungs-
punkt der eigenverantwortlichen Aufgabenübertragung nicht zu verdrängen.
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zurechnung des Wissens
des Sohnes hält indessen der Gegenrüge der Beklagten, dieser habe lediglich
den Auftrag gehabt, den Maklervertrag abzuschließen, im übrigen habe der
Erblasser seine Angelegenheiten selbst geregelt, nicht stand. Hat sich die Rol-
le des Sohnes auf die Beauftragung des Maklers beschränkt, so ist sein Wis-
sen dem Erblasser nicht zuzurechnen (vorstehend a).
2. Soweit sich das Berufungsgericht erneut mit dem Anspruch aus § 463
Satz 2 BGB a.F. zu befassen hat, kann es den über 7.699,73 € hinausgehen-
den Antrag nicht mit der bisherigen Begründung abweisen. Die Schlüsse, die
das Berufungsurteil aus den von ihm angenommenen Motiven des Weiterver-
kaufs (Kaufreue) zieht, vermögen den Anspruch nicht auf den zugesprochenen
Betrag zu begrenzen.
a) Der Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ist, anders
als der daneben bestehende Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses
wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR
97/91, NJW 1992, 2564), nicht darauf gerichtet, den Käufer so zu stellen, wie
wenn der Fehler offenbart worden wäre. Der Käufer ist vielmehr so zu behan-
deln, wie wenn der Fehler nicht vorgelegen hätte. Dem Tatbestand liegt zwar
die gesetzliche Vermutung zugrunde, daß die Täuschung für den Vertrags-
schluß ursächlich wurde (Senatsurt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, WM 1989,
1735), ist es dem Käufer aber nicht gelungen, diese zu widerlegen, ist der Haf-
tungsumfang mit derjenigen bei Zusicherung (§ 463 Satz 1 BGB) identisch.
Denn für den Fall des Verschweigens eines Mangels gilt nach § 463 Satz 2
BGB a.F. "das gleiche".
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs der Kläger ist mithin unab-
hängig davon, ob das Verschweigen des Fehlers für den Kaufabschluß selbst
oder, worauf sich das Berufungsgericht stützt, für deren Entschluß, das Grund-
stück weiter zu verkaufen, ursächlich war. Maßgeblich ist vielmehr der Ursa-
chenzusammenhang zwischen dem Fehler und den Schadenspositionen, die
Gegenstand des Anspruchs sind (für den Fall des § 463 Satz 2 BGB a.F.: Se-
natsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, WM 1995, 849). Er kennzeichnet das Er-
füllungsinteresse der Käufer.
b) Die Kläger haben, wie sich aus dem Prozeßverlauf (oben zu 1)
ergibt, nach dem Verkauf des Anwesens den "kleinen Schadensersatz" ge-
wählt. Dies stand ihnen (auch), ohne daß hierzu die Zustimmung der Beklagten
nach § 263 ZPO erforderlich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991,
VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566), frei; ob sie, worauf die Revision abhebt, unbe-
schadet des Weiterverkaufs den durch die Nichterfüllung des ganzen Vertrags
entstandenen Schaden ("großer Schadensersatz") hätten geltend machen kön-
nen, kann dahinstehen. Der Schadensersatzanspruch erfaßt die Kaufpreisdiffe-
renz aus dem Weiterverkauf (60.000 €) und unter dem Gesi chtspunkt der Ren-
tabilitätsvermutung (Senat BGHZ 114, 193; 143, 41) die frustrierten Aufwen-
dungen (Verkaufs- und Vollzugskosten, Maklergebühr, Umzugskosten, Ab-
standszahlung an den Mieter, 30.596,95 DM); das gleiche gilt grundsätzlich für
die durch die Finanzierung des Kaufpreises entstandenen Aufwendungen. Die
Kosten für die Anschaffung neuer Möbel und für Arbeiten an dem Haus zählen
nicht zu diesem Bereich. Denn sie waren mit dem Erwerb von Besitz und Ei-
gentum an der Kaufsache nicht notwendig verbunden. Sie sind zu den erstat-
tungsfähigen Mangelfolgekosten zu rechnen. Ob der Haftungsgrund hierfür
§ 463 Satz 2 BGB a.F. oder positive Forderungsverletzung ist, braucht
der Senat nicht zu entscheiden. Die Täuschung begründet den Schadensersatz
in dem einen wie dem anderen Falle. Für die den Klägern zugesprochenen
Reparaturkosten fehlt es an der prozessualen Grundlage. Der Käufer kann im
Falle des § 463 Satz 2 BGB a.F. seinen Schaden zwar auf dieser Grundlage
berechnen (Senat BGHZ 108, 156, 160). Er muß dies aber nicht. Die Kläger
haben einen anderen Weg gewählt.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch