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BGH Urteil vom 14.05.2004 – V ZR 120/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 120/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 166, 276 Fa, 281, 463 Satz 2 a.F.

a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm

als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Mak-

ler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind.

b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Mak-

ler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zu-

zurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers,

sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erle-

digen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter-

zugeben hat.

c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt

der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht ent-

gegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich ge-

wesen.

BGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 120/03 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 9. September 2000 kauften die Kläger von

dem verstorbenen Ehemann der Beklagten (Erblasser) ein Hausgrundstück.

Der Kaufvertrag wurde von einem Makler im Namen des Erblassers abge-

schlossen und von diesem genehmigt. Der Makler war von dem Sohn des Erb-

lassers (und der Beklagten) aufgrund einer von diesem erteilten Vollmacht be-

auftragt worden. Die Kläger haben mit der Behauptung, der Verkäufer habe

ihnen einen Holzbockbefall des Hauses verschwiegen, Schadensersatz ver-

langt und zwar die Zurückzahlung des Kaufpreises von 270.000 DM Zug um

Zug gegen Rückgabe und Rückübertragung des Grundstücks sowie (u.a.) die

Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Rück-

übertragung zu tragen (bzw. die Kläger hiervon freizustellen) und eine Vorfäl-

ligkeitsentschädigung aus der Kaufpreisfinanzierung zu erstatten. Die Klage ist

vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsrechtszug haben die

Kläger, nachdem sie das Grundstück an Dritte verkauft hatten, Zahlung von

66.467,94 € (=130.000 DM) verlangt. Der Schadensbetrag setzt sich, unter Ab-

zug des Wertes der Nutzung des Hauses, zusammen aus der Kaufpreisdiffe-

renz von 60.000 DM, Vertrags- und Vollzugskosten, Grunderwerbssteuer, Mak-

lergebühr, Umzugskosten und Abstandssumme an den bisherigen Mieter, ins-

gesamt 30.596,95 DM, Kosten für neue Möbel und Arbeiten an dem Haus in

Höhe von 20.653,24 DM sowie einem Zinsschaden von 28.066,67 DM. Die

Kläger haben behauptet, der Verkäufer sei geschäftsunfähig gewesen und sie

hätten den Kauf wegen Täuschung über den Holzbockbefall angefochten. Das

Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden

Antrags zur Zahlung von 7.669,37 € nebst Zinsen verurteil

t.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Be-

rufungsantrag, soweit er erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger aus § 463

Satz 2 BGB a.F. Der Sohn des Erblassers, der für diesen "die Kaufvertragsver-

handlungen geführt und dazu den Makler unterrichtet" habe, habe es unterlas-

sen, den Makler darauf hinzuweisen, daß die Dachsparren mit Holzbock befal-

len sein könnten. Dem Sohn sei bekannt gewesen, daß die Stufe einer zum

Dachboden führenden Treppe wegen Holzbockbefalls eingebrochen gewesen

sei; nach seiner Aussage als Zeuge seien auch die Sparren des Dachgeschos-

ses mit einem Holzschutzmittel behandelt worden. Selbst wenn sich daraus

nicht die Kenntnis des Holzbockbefalls ergebe, so sei dem Sohn doch die Ge-

fahr eines solchen Befalls bekannt gewesen. Hiervon hätte er den Makler, der

"im Namen des Ehemanns der Beklagten die Kaufverhandlungen mit den Klä-

gern geführt habe", unterrichten müssen. Die Kläger könnten Ersatz der zur

Beseitigung des Holzbockbefalls erforderlichen Aufwendungen verlangen, die

nach einem eingeholten Sachverständigengutachten 7.699,73 € (15.000 DM)

betrügen. Ersatz weiterer Schäden stehe den Klägern nicht zu, denn sie seien

nicht durch die Täuschung verursacht. Das Berufungsgericht sei nicht davon

überzeugt, daß der Holzbockbefall ursächlich für den Weiterverkauf des Hau-

ses und die Rückkehr der Kläger in ihre alte Wohnung gewesen sei. Ange-

sichts der Schadenshöhe von 15.000 DM widerspreche dies der Vernunft. Eine

akute Gefahr für den Bestand des Hauses habe nicht bestanden. Die Behaup-

tung der Beklagten, die Kläger hätten sich von Kaufreue leiten lassen, sei viel

naheliegender.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der

Kläger, sie hätten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten,

unberücksichtigt gelassen hat (§ 537 ZPO a.F.). Die Kläger hatten die Anträge

in ihrer ursprünglichen Fassung und nach der Weiterveräußerung des Grund-

stücks den verbliebenen Zahlungsantrag über 130.000 DM zwar auf Scha-

densersatz wegen Nichterfüllung gestützt; dies haben sie in der Verhandlung

vom 27. Mai 2002 ausdrücklich zu Protokoll gegeben und, nachdem das Beru-

fungsgericht den reduzierten Antrag am 12. August 2002 unter dem Gesichts-

punkt des "kleinen Schadensersatzes" gewürdigt hatte, nicht in Frage gestellt.

Mit dem die Schlußverhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom 28. Januar

2003 haben die Kläger aber erstmals (in eindeutiger Weise) die Behauptung

aufgestellt, sie hätten den Kauf angefochten. Auf der Nichtbeachtung dieses

Vortrags beruht das Berufungsurteil, soweit es zum Nachteil der Kläger ergan-

gen ist. Denn der in Frage kommende Anspruch aus ungerechtfertigter Berei-

cherung wäre über den Reparaturaufwand von 7.699,73 €

, den das Berufungs-

gericht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F. zugesprochen hat,

hinausgegangen. In den Bereicherungsausgleich nach Scheitern des gegen-

seitigen Vertrags wäre jedenfalls der von der Beklagten erlangte Kaufpreis von

270.000 DM eingegangen. Für die Revision ist davon auszugehen, daß er im

Wege der Saldierung nicht auf 15.000 DM (7.699,73 €) gekürzt worden wäre.

Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entschei-

dung zu klären haben, in welcher Reihenfolge die Kläger die bei Gültigkeit des

Kaufs und bei seiner Ungültigkeit in Frage kommenden Ansprüche zur Ent-

scheidung stellen. Das Verfahrensrecht hindert die Kläger nicht daran, bei der

hier in Frage kommenden eventuellen Klagehäufung die verschiedenen An-

sprüche auch mit sich gegenseitig widersprechendem Vortrag zu begründen

(BGHZ 19, 390; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die pro-

zessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) wird dadurch nicht berührt. Nicht

vorzuwerfen ist dem Berufungsgericht dagegen, abweichend von der Revision,

daß es sich mit der Behauptung, der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen,

nicht befaßt hat. Diese in der Berufungsbegründung ohne Klarstellung des

Verhältnisses zu dem weiter verfolgten vertraglichen Schadensersatzanspruch

aufgestellte Behauptung haben die Kläger, wie sich aus dem dargestellten wei-

teren Verfahrensablauf ergibt, fallen gelassen und auch im Schriftsatz vom

28. Januar 2003 nicht wieder aufgegriffen.

III.

1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben,

daß ein Schadensersatzanspruch nicht nur nach § 463 Satz 2 BGB a.F., son-

dern, unabhängig davon, ob der Vertrag angefochten wurde, auch ein An-

spruch auf Ersatz des Vertrauensschadens wegen vorsätzlichen Verschuldens

in Frage kommt (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564).

Beide Ansprüche setzen voraus, daß sich der Erblasser das Verschweigen des

Fehlers durch dessen Sohn zurechnen lassen muß. Das Berufungsgericht hat

dies für den Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. ohne nähere Begründung

bejaht. Dies könnte, wie die Beklagte zu Recht rügt (Gegenrüge), keinen Be-

stand haben.

a) Nach den tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungs-

gründen des Berufungsurteils (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998, XI ZR 216/97, BGHR

ZPO § 314, Feststellungen 3), der Sohn habe die Verhandlungen mit den Klä-

gern geführt, wäre der Punkt allerdings unproblematisch. Dem Erblasser wäre

die Kenntnis des Sohnes als seines Verhandlungsgehilfen zuzurechnen (Se-

natsurt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, WM 1992, 441). Die Feststellung

entfaltet indessen nicht die Beweiskraft des § 314 ZPO, denn sie steht in Wi-

derspruch zu der weiteren Feststellung, die Kaufverhandlungen mit den Klä-

gern habe der Makler im Namen des Erblassers geführt (BGH, Urt. v.

9. Dezember 1987, IVa ZR 155/86, BGHR ZPO § 314, Widersprüchlichkeit 1).

Die Revision kann sich deshalb nur auf den allgemein in bezug genommenen

tatsächlichen Vortrag der Kläger stützen. Danach wurden die Verhandlungen,

wie es auch die Beklagte vorträgt, von dem Makler geführt. Aber auch dieser

Sachverhalt rechtfertigt, unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der

Kläger, die Wissenszurechnung. Die Kläger haben vorgetragen, der Erblasser

sei aufgrund einer Erkrankung (Parkinson'sche Krankheit) seit längerer Zeit an

den Rollstuhl gefesselt gewesen. Der Sohn habe die Regelung aller Angele-

genheiten des Erblassers, einschließlich des Grundstücksverkaufs an die Klä-

ger, übernommen gehabt. Der Erblasser selbst habe sich um nichts mehr ge-

kümmert.

War dem so, so sind im Verhältnis des Erblassers zu den Klägern die

Voraussetzungen der Zurechnung des Wissens des Sohnes um den Mangel

entsprechend § 166 BGB erfüllt. Die Haftung des Verkäufers nach § 463 Satz 2

BGB a.F. bildet nach der Rechtsprechung des Senats einen auf das Erfüllungs-

interesse gerichteten Fall des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGHZ 60,

319, 321). Führt der Verkäufer die Vertragsverhandlungen nicht selbst, son-

dern überläßt sie einem Dritten (hier dem Makler), so haftet er einerseits für

Verstöße gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten, die sich der Dritte zu

Schulden kommen läßt (Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO), andererseits ist

es ihm aber auch als eigenes Verschulden anzurechnen, wenn er den Dritten

nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. Bedient

sich der Verkäufer, wie hier, bei der Erteilung des Verkaufsauftrags an den

Dritten eines Vertreters (Sohn), so hat er sich dessen Kenntnis im Verhältnis

zum Empfänger der Willenserklärung (Makler) in unmittelbarer Anwendung des

§ 166 BGB zurechnen zu lassen. Hierauf kommt es aber im Streitfalle nicht an.

Die Frage ist, ob sich der Erblasser die Kenntnis des Sohnes im Verhältnis zu

den Klägern, denen gegenüber der Sohn keine rechtsgeschäftlichen oder son-

stigen Erklärungen abgegeben hat, zurechnen lassen muß. Dies ist der Fall,

wenn der Sohn dazu berufen war, im Rechtsverkehr als Repräsentant des Erb-

lassers die anfallenden Aufgaben in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen

und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter zu

geben. Der Erblasser muß sich dann im Verhältnis zu den Klägern so behan-

deln lassen, als hätte er selbst den Makler beauftragt und dabei die Information

unterlassen. Nach dem Vorbringen der Kläger sind diese Voraussetzungen

erfüllt (§ 166 BGB entspr.).

Der Gesichtspunkt der Aufgabenübertragung kommt als Grundlage der

Wissenszurechnung nicht nur dann in Frage, wenn sie für den Einzelfall

(BGHZ 83, 293; Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO) erfolgt; auch eine all-

gemeine Aufgabenüberlassung kann Anlaß für die Zurechnung sein. Der Senat

hat sich hierauf für die Wissenszurechnung im Bereich öffentlich rechtlicher

Organisationen (BGHZ 109, 327: Bürgermeister; BGHZ 117, 104, 106: Ge-

meindebediensteter unterhalb der Organebene) gestützt. Die Zurechnung kraft

allgemeiner Aufgabenübertragung ist aber nicht an das Vorliegen einer Orga-

nisation geknüpft. Auch der als Einzelperson ohne, etwa kaufmännische, Or-

ganisationspflichten im Rechtsverkehr Auftretende kann zu dessen Schutz

gehalten sein, sich das Wissen eines Dritten, der seine Angelegenheiten an

seiner Stelle und mit seinem Willen dauernd erledigt, zurechnen zu lassen. So

wenig wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich ist § 166 BGB bei

seiner entsprechenden Heranziehung an eine bestimmte Organisation des Ge-

schäftsherrn geknüpft. Der Gesichtspunkt der arbeitsteiligen Organisation als

Zurechnungsgrund (BGHZ 132, 30) ergänzt oder ersetzt den Ansatzpunkt der

Aufgabenzuweisung für den von ihm erfaßten Bereich (juristische Personen

und Organisationen). Außerhalb dieses Bereichs vermag er den Anknüpfungs-

punkt der eigenverantwortlichen Aufgabenübertragung nicht zu verdrängen.

b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zurechnung des Wissens

des Sohnes hält indessen der Gegenrüge der Beklagten, dieser habe lediglich

den Auftrag gehabt, den Maklervertrag abzuschließen, im übrigen habe der

Erblasser seine Angelegenheiten selbst geregelt, nicht stand. Hat sich die Rol-

le des Sohnes auf die Beauftragung des Maklers beschränkt, so ist sein Wis-

sen dem Erblasser nicht zuzurechnen (vorstehend a).

2. Soweit sich das Berufungsgericht erneut mit dem Anspruch aus § 463

Satz 2 BGB a.F. zu befassen hat, kann es den über 7.699,73 € hinausgehen-

den Antrag nicht mit der bisherigen Begründung abweisen. Die Schlüsse, die

das Berufungsurteil aus den von ihm angenommenen Motiven des Weiterver-

kaufs (Kaufreue) zieht, vermögen den Anspruch nicht auf den zugesprochenen

Betrag zu begrenzen.

a) Der Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ist, anders

als der daneben bestehende Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses

wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR

97/91, NJW 1992, 2564), nicht darauf gerichtet, den Käufer so zu stellen, wie

wenn der Fehler offenbart worden wäre. Der Käufer ist vielmehr so zu behan-

deln, wie wenn der Fehler nicht vorgelegen hätte. Dem Tatbestand liegt zwar

die gesetzliche Vermutung zugrunde, daß die Täuschung für den Vertrags-

schluß ursächlich wurde (Senatsurt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, WM 1989,

1735), ist es dem Käufer aber nicht gelungen, diese zu widerlegen, ist der Haf-

tungsumfang mit derjenigen bei Zusicherung (§ 463 Satz 1 BGB) identisch.

Denn für den Fall des Verschweigens eines Mangels gilt nach § 463 Satz 2

BGB a.F. "das gleiche".

Der Umfang des Schadensersatzanspruchs der Kläger ist mithin unab-

hängig davon, ob das Verschweigen des Fehlers für den Kaufabschluß selbst

oder, worauf sich das Berufungsgericht stützt, für deren Entschluß, das Grund-

stück weiter zu verkaufen, ursächlich war. Maßgeblich ist vielmehr der Ursa-

chenzusammenhang zwischen dem Fehler und den Schadenspositionen, die

Gegenstand des Anspruchs sind (für den Fall des § 463 Satz 2 BGB a.F.: Se-

natsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, WM 1995, 849). Er kennzeichnet das Er-

füllungsinteresse der Käufer.

b) Die Kläger haben, wie sich aus dem Prozeßverlauf (oben zu 1)

ergibt, nach dem Verkauf des Anwesens den "kleinen Schadensersatz" ge-

wählt. Dies stand ihnen (auch), ohne daß hierzu die Zustimmung der Beklagten

nach § 263 ZPO erforderlich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991,

VIII ZR 88/90, NJW 1992, 566), frei; ob sie, worauf die Revision abhebt, unbe-

schadet des Weiterverkaufs den durch die Nichterfüllung des ganzen Vertrags

entstandenen Schaden ("großer Schadensersatz") hätten geltend machen kön-

nen, kann dahinstehen. Der Schadensersatzanspruch erfaßt die Kaufpreisdiffe-

renz aus dem Weiterverkauf (60.000 €) und unter dem Gesi chtspunkt der Ren-

tabilitätsvermutung (Senat BGHZ 114, 193; 143, 41) die frustrierten Aufwen-

dungen (Verkaufs- und Vollzugskosten, Maklergebühr, Umzugskosten, Ab-

standszahlung an den Mieter, 30.596,95 DM); das gleiche gilt grundsätzlich für

die durch die Finanzierung des Kaufpreises entstandenen Aufwendungen. Die

Kosten für die Anschaffung neuer Möbel und für Arbeiten an dem Haus zählen

nicht zu diesem Bereich. Denn sie waren mit dem Erwerb von Besitz und Ei-

gentum an der Kaufsache nicht notwendig verbunden. Sie sind zu den erstat-

tungsfähigen Mangelfolgekosten zu rechnen. Ob der Haftungsgrund hierfür

§ 463 Satz 2 BGB a.F. oder positive Forderungsverletzung ist, braucht

der Senat nicht zu entscheiden. Die Täuschung begründet den Schadensersatz

in dem einen wie dem anderen Falle. Für die den Klägern zugesprochenen

Reparaturkosten fehlt es an der prozessualen Grundlage. Der Käufer kann im

Falle des § 463 Satz 2 BGB a.F. seinen Schaden zwar auf dieser Grundlage

berechnen (Senat BGHZ 108, 156, 160). Er muß dies aber nicht. Die Kläger

haben einen anderen Weg gewählt.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch