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BGH Beschluss vom 18.05.2004 – 4 StR 173/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 173/04

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 2003

a)

soweit der Angeklagte im Fall II.16 der Urteilsgrün-

de verurteilt worden ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-

schlußformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im übrigen ist es unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat zum

Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn in den Fällen II. 1 bis

15 der Urteilsgründe der gewerbsmäßigen Hehlerei für schuldig befunden hat.

Insbesondere ist auch die Überzeugungsbildung der Strafkammer zur subjekti-

ven Tatseite nicht zu beanstanden. Unter den hier gegebenen Umständen war

eine - von der Revision vermißte - nähere als in den schriftlichen Urteilsgrün-

den enthaltene Darlegung nicht veranlaßt.

Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 16 der Ur-

teilsgründe nicht bestehen bleiben. Denn zu diesem Fall fehlt es an jeglicher

Darlegung der Umstände, auf die das Landgericht die Feststellungen gestützt

hat. Dem Senat ist deshalb die Prüfung verwehrt, ob die Überzeugungsbildung

des Gerichts insoweit auf einer tragfähigen Grundlage beruht.

Eine Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall ist im Urteil nicht wie-

dergegeben. Soweit das Landgericht den Angeklagten aufgrund der Angaben

des als Zeuge gehörten Vortäters V. für überführt ansieht, hat dieser nach

den Urteilsgründen "hinsichtlich der Fälle 1 bis 7, 10, 12 und 15 glaubhaft aus-

gesagt, daß der Angeklagte die in den Feststellungen aufgeführten Taten be-

gangen hat" (UA 27/28). Der Fall 16 wird insoweit nicht erwähnt. Zwar betrifft

auch dieser Fall - ebenso wie der vorangehende Fall II.15 der Urteilsgründe -

ein sog. "Umnummern" der FIN eines nach den Feststellungen von V.

entwendeten Pkw. Dennoch kann der Senat nicht ohne weiteres davon ausge-

hen, daß die Nichterwähnung dieses Falles bei der pauschalen Angabe derje-

nigen Fälle, zu denen der Zeuge V. ausgesagt hat, lediglich auf einem

Fassungsversehen beruht. Denn konkret wird zum "Umnummern" durch den

Angeklagten für V. bei der Beweiswürdigung zum Fall II.15 der Urteils-

gründe mitgeteilt, V. habe "detailreich geschildert, daß er bei der Verwer-

tung eines von ihm gestohlenen Fahrzeugs auf die Mithilfe des Angeklagten

deswegen angewiesen war, weil er den konkret erforderlichen Schlagzahlen-

satz nicht zur Verfügung gehabt habe" (UA 34; Hervorhebung durch den Se-

nat). Das läßt darauf schließen, daß V. auch nur zu einem Fall des "Um-

nummerns" ausgesagt hat.

Über den Fall II.16 der Urteilsgründe ist deshalb neu zu befinden. Die

Aufhebung in diesem Fall hat den Wegfall der insoweit erkannten Einzelfrei-

heitsstrafe von acht Monaten zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des Gesamt-

strafenausspruchs nach sich.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible