Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2004 – IX ZB 231/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill

am 18. Mai 2004

beschlossen:

Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Rechtsbe-

schwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung

in den vorigen

Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der

Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom

5. September 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des

Insolvenzgerichts vom 21. August 2002 die vorläufige Insolvenzverwaltung an-

geordnet; der Antragsteller wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Am 1. Oktober 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Antragsteller

wurde zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Vergütung des An-

tragstellers als vorläufiger Verwalter nebst Auslagen wurde mit Beschluß vom

24. Februar 2003 auf insgesamt 31.549,18 € festgesetzt.

Gegen diesen ihr am 26. Februar 2003 zugestellten Beschluß hat die

Schuldnerin am 7. März 2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Ihr erscheint die

festgesetzte Vergütung zu hoch. Mit Beschluß vom 5. September 2003 hat das

Beschwerdegericht die Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen ist aus-

geführt, die Schuldnerin habe "trotz mehrfacher Aufforderung durch das Insol-

venzgericht ... keine Beschwerdebegründung abgegeben" und "sie habe auch

keine Gründe für eine Fehlerhaftigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung vor-

getragen". Daher habe das "Rechtsmittel ... keinen Erfolg haben" können.

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. In-

nerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist hat sie um Prozeßkostenhilfe

nachgesucht. Diese ist ihr mit Beschluß vom 22. Januar 2004, ihr zugestellt am

29. Januar 2004, bewilligt worden. Daraufhin hat die Schuldnerin am

9. Februar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die

Rechtsbeschwerde begründet.

II.

Der Schuldnerin ist wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdebe-

gründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war

an der rechtzeitigen Einreichung der Begründung schuldlos verhindert, weil ihr

vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die zur Durchführung des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens erforderlichen finanziellen Mittel fehlten.

III.

Die Rechtsbeschwerde

führt zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und zur Zurückverweisung.

1. Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103

GG (rechtliches Gehör) verletzt. Die sofortige Beschwerde war von der Schuld-

nerin umfangreich begründet worden (Schriftsatz vom 25. März 2003,

GA 906 ff). Der nunmehrige Rechtsbeschwerdegegner hatte ähnlich umfang-

reich darauf erwidert (Schriftsatz vom 7. Juli 2003, GA 1063 ff). Obwohl das

Insolvenzgericht

in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 28. Juli 2003

(GA 1132) auf diese Schriftsätze hingewiesen hatte, hat das Beschwerdege-

richt den darin enthaltenen Verfahrensstoff nicht zur Kenntnis genommen.

2. Die Beschwerdeentscheidung kann auf diesem Verfahrensverstoß

beruhen. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist jedenfalls zum Teil

entscheidungserheblich.

a) Die Vorinstanzen haben, entsprechend den Angaben des Antragstel-

lers in seinem Vergütungsfeststellungsantrag, den Wert des verwalteten Ver-

mögens zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiger Verwalter

mit 1.282.256,26 € veranschlagt. Dabei wurden Grundverm ögen in Höhe von

150.002 €, Altforderungen in Höhe von 102.200 € und

sonstige Vermögensge-

genstände im Wert von 173.603 € berücksichtigt. Nach Darste llung des An-

tragstellers handelte es sich bei den angegebenen Beträgen jeweils um Zer-

schlagungswerte. Diese drei Positionen hat die Schuldnerin in ihrer Beschwer-

debegründung konkret angegriffen. Sie hat geltend gemacht, bei der Immobilie

handele es sich um ein "gefangenes" Grundstück, das nur nach einem Teilab-

riß der maroden Bausubstanz verwertet werden könne. Die in Ansatz gebrach-

ten Altforderungen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie unein-

bringlich und somit wertlos seien. Bei den sonstigen Vermögensgegenständen

handele es sich um Kapitallebensversicherungen, bei denen zur Berechnung

des Massewertes die Kapitalertragsteuer abgezogen werden müsse. Dies habe

der Antragsteller unterlassen.

b) Die Vorinstanzen haben, wiederum antragsgemäß, 50 % der fiktiven

Verwaltervergütung als angemessenen Bruchteil in Ansatz gebracht. Es habe

sich insgesamt um ein überdurchschnittliches Verfahren gehandelt. Der Ge-

schäftsbetrieb sei während der Dauer der vorläufigen Verwaltung in erhebli-

chem Umfang fortgeführt worden. Die Schuldnerin habe zuletzt noch 85 Arbeit-

nehmer beschäftigt. Es seien Insolvenzgelder vorfinanziert und Möglichkeiten

der übertragenden Sanierung erörtert worden. Alldem ist die Schuldnerin in

ihrer Beschwerdebegründung substantiiert entgegengetreten. Sie hat Gesprä-

che des Antragstellers mit Erwerbsinteressenten bestritten. Mit den Arbeitneh-

mern habe der Antragsteller praktisch nichts zu tun gehabt; vielmehr habe sich

die Geschäftsführung der Schuldnerin um diese gekümmert. Sie - die Schuld-

nerin - habe das Verfahren auch sonst so intensiv vorbereitet und begleitet,

daß die Tätigkeit des Antragstellers wesentlich erleichtert worden sei.

c) Dieses Vorbringen erfordert eine tatrichterliche Würdigung, an der es

bisher fehlt.

Kreft

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill