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BGH Beschluss vom 18.05.2004 – IX ZB 57/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 57/04

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. Mai 2004

beschlossen:

Dem Schuldner wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mün-

ster vom 10. Februar 2004 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe man-

gels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels versagt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners, der eine Handelsagentur betrieb,

wurde auf Antrag eines Gläubigers am 25. Juni 1999 das Insolvenzverfahren

eröffnet. Am 13. August 1999 beantragte der Schuldner die Erteilung der Rest-

schuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997

zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklä-

rung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Mit Beschluß vom 21. Juli 2003 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -

dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und festgestellt, die Lauf-

zeit der Abtretung betrage fünf Jahre und beginne mit der Aufhebung oder Ein-

stellung des Verfahrens.

Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben, weil er we-

gen der mehr als vier Jahre betragenden Verfahrensdauer bei Anwendung des

durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze

(Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001) vom 26. Oktober 2001

(BGBl. I

S. 2710) neu gefaßten § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, der die Laufzeit der Abtretung

bereits mit der Verfahrenseröffnung beginnen läßt, besser stünde. Das Land-

gericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 10. Februar 2004 zu-

rückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde ein-

gelegt, zu deren Durchführung er um Prozeßkostenhilfe nachsucht.

II.

Die Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel

aussichtslos ist (§ 116 ZPO). Es ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

Zwar würde nach dem seit dem 1. Dezember 2001 (Inkrafttreten des In-

solvenzrechtsänderungsgesetzes 2001) geltenden Recht der Lauf der Abtre-

tungsperiode (sogenannte Wohlverhaltensphase) bereits mit der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens beginnen. Dies wäre für den Schuldner günstiger. Nach

der mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 in Kraft getretenen Überlei-

tungsvorschrift des Art. 103a EGInsO ist das neue Recht jedoch auf Insolvenz-

verfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht anwend-

bar. Für eine Unwirksamkeit der Überleitungsvorschrift ist nichts ersichtlich.

Kreft

Fischer Ganter

Kayser Vill