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BGH Beschluss vom 18.05.2004 – IX ZR 138/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. Mai 2004

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 15. Mai 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

44.482,40 € festgesetzt.

Gründe

Der Nichtzulassungsbeschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die erste der von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde formulierten Rechtsfragen, der Verbotsgesetzcharakter des

§ 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgeset-

zes vom 3. April 1936 (RGBl. I 359; fortan nur: AVO), von grundsätzlicher Be-

deutung ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon nicht hinreichend

dargelegt, daß die von ihr angesprochene Rechtsfrage, die das Berufungsge-

richt offengelassen hat, entscheidungserheblich ist. Dies setzt voraus, daß die

Klägerin beim Abschluß des notariellen Treuhandvertrages vom 23. Juli 1998

(UR-Nr. 143/98, Notar Dr. K. in Essen) der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AVO

zuwider gehandelt hätte. Das hat das Berufungsgericht unter Würdigung der

Umstände des Einzelfalls verneint. Eine grundsätzliche Bedeutung ist insoweit

nicht erkennbar.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde als weiteren Zulassungsgrund

geltend macht, aus dem Berufsbild aller Rechtsbeistände folge, daß sich die

Auslegung des § 1 Abs. 2 AVO auch im Streitfall an § 43a Abs. 1 und 4, § 45

Abs. 2 Nr. 2 BRAO zu orientieren habe, erfordert dies ebenfalls keine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Auffassung des Berufungsge-

richts, die Anwendung der genannten Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-

ordnung auf die Rechtsbeistände zu beschränken, welche die Kammermit-

gliedschaft nach § 209 Abs. 1 BRAO erlangt haben, läßt sich unmittelbar aus

dem Gesetz ableiten. Abweichende Rechtsprechung oder gewichtige Literatur-

stimmen hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht benennen können.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill