Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.05.2004 – X ZB 10/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2004

in der Beschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und

Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des

Klägers vom 3. März 2004 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2004 werden als

unzulässig verworfen.

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil

des Landgerichts Zwickau vom 4. November 2003 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

durch einstimmigen Beschluß vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen

hat der Kläger "sofortige außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstel-

lung/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Berufungsgericht hat diesen Rechts-

mitteln durch Beschluß vom 23. April 2004 nicht abgeholfen und das Verfahren

dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Gegenvorstellung ist durch den Nichtabhilfebeschluß des Beru-

fungsgerichts erledigt.

Die außerordentliche Beschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht

statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht

gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft,

weil der Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3

ZPO). Damit scheidet zugleich ein Fall der Zulassung des Rechtsmittels durch

das Gesetz aus; die Rechtsbeschwerde ist - folgerichtig - in der angefochtenen

Entscheidung auch nicht zugelassen worden und erweist sich damit auch als

nicht zulässig (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Melullis

Jestaedt

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf