BGH Beschluss vom 18.05.2004 – X ZB 10/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2004
in der Beschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und
Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde und die Rechtsbeschwerde des
Klägers vom 3. März 2004 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Februar 2004 werden als
unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Landgerichts Zwickau vom 4. November 2003 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
durch einstimmigen Beschluß vom 2. Februar 2004 zurückgewiesen. Hiergegen
hat der Kläger "sofortige außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstel-
lung/Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Berufungsgericht hat diesen Rechts-
mitteln durch Beschluß vom 23. April 2004 nicht abgeholfen und das Verfahren
dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Gegenvorstellung ist durch den Nichtabhilfebeschluß des Beru-
fungsgerichts erledigt.
Die außerordentliche Beschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht
statthaft. Eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht
gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft,
weil der Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 3
ZPO). Damit scheidet zugleich ein Fall der Zulassung des Rechtsmittels durch
das Gesetz aus; die Rechtsbeschwerde ist - folgerichtig - in der angefochtenen
Entscheidung auch nicht zugelassen worden und erweist sich damit auch als
nicht zulässig (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Melullis
Jestaedt
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf