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BGH Urteil vom 18.05.2004 – X ZR 60/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Mai 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den

Richter Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 1. April 2003 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Kfz-Vertragshändlerin Scha-

densersatz für die Folgekosten eines Motorschadens, der durch einen von der

Beklagten nicht beseitigten Herstellungsfehler verursacht wurde.

Im April 2000 schickte die ...-AG an ihre Vertragshändler, darunter

die Beklagte, das folgende Rundschreiben:

"...

Datum: April 2000

Thema:

...

Verschraubung

V. -Deckel

... /Coupe )

Sehr geehrte Damen und Herren,

an o.g. Fahrzeugen können aufgrund von ungünstigem Setzverhal-

ten der Verschraubung des V. -Deckels (Magnetventile Aus-

laßseite) vereinzelte Schwingungsbrüche an den Schrauben ent-

stehen. Infolge Druckbelastung durch die Magnetventile hebt der

V. -Deckel ab. Folge: Schlagartiger, starker Motorölaustritt.

Bitte veranlassen Sie, daß an den betroffenen Fahrzeugen gemäß

Fahrgestellnummern-Selektion beim nächsten Werkstattaufenthalt

die Schrauben am V. -Deckel ersetzt werden.

Die Vorgehensweise entnehmen Sie bitte der Anlage.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung."

Die Klägerin war Halterin eines betroffenen Fahrzeugs ... Coupé. Sie

hatte den Leasingvertrag eines Dritten übernommen, an den ein anderer Ver-

tragshändler das erstmals am 26. Januar 1999 zugelassene Fahrzeug ausge-

liefert hatte. Die Klägerin ließ den Wagen ab November 2000 regelmäßig bei

der Beklagten warten und reparieren, zuletzt im März/April 2001. Die Beklagte

hätte durch Eingabe der Fahrzeugdaten in den Zentralcomputer der Hersteller-

firma feststellen können, ob am Fahrzeug der Klägerin die Deckelverschrau-

bung schon ersetzt worden war oder nicht. Sie unterließ dies aber und wech-

selte die Schrauben nicht aus. Am 16. Juli 2001 erlitt das Fahrzeug infolgedes-

sen einen auf starkem Ölverlust beruhenden Motorschaden, mit dem der Ge-

schäftsführer der Klägerin auf der Landstraße liegenblieb. Die von der nächst-

gelegenen ...-Werkstatt durchgeführte Fahrzeugreparatur wurde der Kläge-

rin nicht berechnet. Diese macht jedoch Abschlepp-, Fahrt- und Übernach-

tungskosten sowie Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 1.748,-- DM gel-

tend. Diesen Restschaden verlangt sie von der Beklagten ersetzt.

Die Klage ist vom erstinstanzlichen Gericht und vom Berufungsgericht

abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-

folgt die Klägerin ihre Schadensersatzforderung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch wegen positiver Ver-

tragsverletzung, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, im Rahmen

der Wartungsarbeiten die Verschraubung des V. -Deckels zu überprüfen.

Die Herstellerfirma habe nach Ausführung des vom Gericht bestellten TÜV-

Sachverständigen mit ihrem Schreiben von April 2000 bezweckt, daß sich die-

jenigen Vertragshändler, die betroffene Fahrzeuge ausgeliefert hatten, an die

Fahrzeughalter wenden sollten, damit diese beim nächsten Werkstattbesuch

die Deckelverschraubung überprüfen ließen. Eine Verpflichtung sämtlicher Ver-

tragshändler, bei jedem Auto, für das sie einen Reparatur- oder Wartungsauf-

trag erhielten, im Zentralcomputer die Fahrzeugdaten zu überprüfen und erfor-

derlichenfalls die V. -Verschraubung zu erneuern, gehe zu weit.

II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen reichen nicht aus,

um eine positive Vertragsverletzung der Beklagten auszuschließen.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es im Grundsatz

möglich, daß auch ein Vertragshändler, der das mit einem Herstellungsfehler

behaftete Fahrzeug nicht ausgeliefert hat, aufgrund eines Wartungs- oder Re-

paraturvertrages mit dem Halter verpflichtet ist, von sich aus zu überprüfen, ob

die Fehlerbeseitigung schon erfolgt ist oder noch nicht. Der Werkvertrag mit

dem Fahrzeughalter kann für den Händler - in seiner Eigenschaft als Inhaber

einer Vertragswerkstatt - durchaus die Vertragspflicht erzeugen, entweder von

der ihm offenstehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, mittels Eingabe der

Fahrzeugdaten in den Zentralcomputer des Herstellers zu ermitteln, ob der

Konstruktionsfehler schon durch eine andere Werkstatt, zum Beispiel die des

Auslieferers, behoben worden ist, oder aber, was ihm noch weniger Mühe

macht, den Halter einfach danach zu fragen. Die Überprüfung der Fehlerbesei-

tigung belastet den Händler nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand.

Die - an den Zentralcomputer oder an den Kunden gerichtete - Frage

nach der Fehlerbeseitigung setzt zwar beim Vertragshändler das Wissen vor-

aus, daß das ihm zur Inspektion oder Reparatur anvertraute Fahrzeug nach

Typ und Serie jedenfalls ursprünglich den betreffenden Produktfehler aufge-

wiesen hat. Diese Kenntnis muß indessen bei einem Vertragshändler, der, wie

hier die Beklagte, vom Hersteller über den Fehler informiert worden ist, in der

Regel vorausgesetzt werden. Der Händler muß seine Vertragswerkstatt so or-

ganisieren, daß Fehlerwarnungen des Herstellers nicht in Vergessenheit gera-

ten. Etwas anderes mag ausnahmsweise in besonderen Fällen gelten, wo etwa

die Information schon so lange zurückliegt, daß nicht mehr mit noch nicht be-

seitigten Fehlern zu rechnen ist. Zu solchen besonderen Umständen hat die

Beklagte aber nichts vorgetragen. Der Zeitablauf von sieben Monaten zwi-

schen dem Rundschreiben des Herstellers und dem ersten Wartungs- oder

Reparaturauftrag der Klägerin reicht dafür nicht aus.

b) Stellt es somit, anders als das Berufungsgericht meint, nicht immer

eine unzumutbare Überspannung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt des

Vertragshändlers dar, daß er auch bei nicht von ihm selbst ausgelieferten

Fahrzeugen die Fehlerbeseitigung überprüft, so hängt es im konkreten Fall

vom Inhalt des jeweiligen Wartungs- oder Reparaturvertrages ab, ob der Händ-

ler zur Überprüfung verpflichtet war. Der Vertragsinhalt ist durch Auslegung

nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln

(§§ 133, 157 BGB). Der Auslegung vorangehen muß indessen die Feststellung

des Erklärungstatbestandes, d.h. die Ermittlung der für die Auslegung relevan-

ten Tatsachen. Das sind zum Beispiel der Wortlaut schriftlicher Verträge und

die Begleitumstände des Vertragsschlusses, wie Äußerungen der Parteien, die

von den Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Usancen und

die bestehende beiderseitige Interessenlage. Hinsichtlich dieses Erklärungs-

tatbestandes läßt das Berufungsurteil die notwendigen Feststellungen vermis-

sen. Da das Berufungsgericht insbesondere die Vertragstexte nicht mitgeteilt

hat, ist unklar, welcher Art die Reparaturen waren und ob die in Auftrag gege-

benen Wartungsarbeiten sich auf Kleinigkeiten, wie zum Beispiel einen Öl-

wechsel, beschränkten oder ob es sich um eine größere Inspektion handelte,

die möglicherweise aus der berechtigten Sicht des Fahrzeughalters, auf deren

Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und

Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen mußte, einer umfassen-

den Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dienen sollte und bei der er

von dem Vertragshändler die Berücksichtigung von Fehlerwarnungen erwarten

durfte. Auch zu etwaigen Äußerungen der Parteien bei Vertragsschluß und zu

den herrschenden Usancen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen

getroffen.

Auf der Grundlage der bisherigen unzureichenden Tatsachenfeststel-

lungen ist die revisionsrechtliche Überprüfung der vom Berufungsgericht ge-

fundenen Vertragsauslegung nicht möglich.

2. Der erkennende Senat kann auch nicht etwa eine eigene Sachent-

scheidung dahin treffen, daß die Klage aus dem - vom Berufungsgericht nicht

geprüften - Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten

Dritter begründet ist. Bei diesem steht der Anspruch auf die geschuldete

Hauptleistung allein dem Gläubiger zu, ist jedoch der Dritte in der Weise in den

Vertrag einbezogen, daß er bei der Verletzung vertraglicher Sorgfalts- oder

auch Hauptleistungspflichten eigene vertragliche Schadensersatzansprüche

geltend machen kann. Hier scheidet ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten

Dritter aber aus, weil das Berufungsgericht eine Weisung des Herstellers an

die Vertragshändler zur Fehlerbeseitigung auch an Fahrzeugen, die sie nicht

selbst ausgeliefert hatten, verneint und im Gegenteil festgestellt hat, daß der

Hersteller nur die Auslieferer anwies, an den von ihnen selbst ausgelieferten

Fahrzeugen den Konstruktionsmangel zu beheben. Zu einer anderen rechtli-

chen Beurteilung sieht der erkennende Senat keinen Anlaß. Die Frage, ob der

Hersteller überhaupt die Rechtsmacht hatte, seine Vertragshändler zur Fehler-

beseitigung bei jedem mehr oder weniger zufällig in ihrer Werkstatt erschei-

nenden Fahrzeug zu verpflichten, die ohne Kenntnis der Händlerverträge nicht

zu beantworten ist, kann daher offenbleiben.

3. Da die Entscheidung somit von der Auslegung der Reparatur- und

Werkverträge abhängt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es den Erklärungstatbe-

stand aufklären kann.

Melullis

Jestaedt

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf