BGH Urteil vom 18.05.2004 – X ZR 60/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Mai 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und den
Richter Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Regensburg vom 1. April 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Kfz-Vertragshändlerin Scha-
densersatz für die Folgekosten eines Motorschadens, der durch einen von der
Beklagten nicht beseitigten Herstellungsfehler verursacht wurde.
Im April 2000 schickte die ...-AG an ihre Vertragshändler, darunter
die Beklagte, das folgende Rundschreiben:
"...
Datum: April 2000
Thema:
...
Verschraubung
V. -Deckel
... /Coupe )
Sehr geehrte Damen und Herren,
an o.g. Fahrzeugen können aufgrund von ungünstigem Setzverhal-
ten der Verschraubung des V. -Deckels (Magnetventile Aus-
laßseite) vereinzelte Schwingungsbrüche an den Schrauben ent-
stehen. Infolge Druckbelastung durch die Magnetventile hebt der
V. -Deckel ab. Folge: Schlagartiger, starker Motorölaustritt.
Bitte veranlassen Sie, daß an den betroffenen Fahrzeugen gemäß
Fahrgestellnummern-Selektion beim nächsten Werkstattaufenthalt
die Schrauben am V. -Deckel ersetzt werden.
Die Vorgehensweise entnehmen Sie bitte der Anlage.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung."
Die Klägerin war Halterin eines betroffenen Fahrzeugs ... Coupé. Sie
hatte den Leasingvertrag eines Dritten übernommen, an den ein anderer Ver-
tragshändler das erstmals am 26. Januar 1999 zugelassene Fahrzeug ausge-
liefert hatte. Die Klägerin ließ den Wagen ab November 2000 regelmäßig bei
der Beklagten warten und reparieren, zuletzt im März/April 2001. Die Beklagte
hätte durch Eingabe der Fahrzeugdaten in den Zentralcomputer der Hersteller-
firma feststellen können, ob am Fahrzeug der Klägerin die Deckelverschrau-
bung schon ersetzt worden war oder nicht. Sie unterließ dies aber und wech-
selte die Schrauben nicht aus. Am 16. Juli 2001 erlitt das Fahrzeug infolgedes-
sen einen auf starkem Ölverlust beruhenden Motorschaden, mit dem der Ge-
schäftsführer der Klägerin auf der Landstraße liegenblieb. Die von der nächst-
gelegenen ...-Werkstatt durchgeführte Fahrzeugreparatur wurde der Kläge-
rin nicht berechnet. Diese macht jedoch Abschlepp-, Fahrt- und Übernach-
tungskosten sowie Nutzungsausfall in Höhe von insgesamt 1.748,-- DM gel-
tend. Diesen Restschaden verlangt sie von der Beklagten ersetzt.
Die Klage ist vom erstinstanzlichen Gericht und vom Berufungsgericht
abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin ihre Schadensersatzforderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Schadensersatzanspruch wegen positiver Ver-
tragsverletzung, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, im Rahmen
der Wartungsarbeiten die Verschraubung des V. -Deckels zu überprüfen.
Die Herstellerfirma habe nach Ausführung des vom Gericht bestellten TÜV-
Sachverständigen mit ihrem Schreiben von April 2000 bezweckt, daß sich die-
jenigen Vertragshändler, die betroffene Fahrzeuge ausgeliefert hatten, an die
Fahrzeughalter wenden sollten, damit diese beim nächsten Werkstattbesuch
die Deckelverschraubung überprüfen ließen. Eine Verpflichtung sämtlicher Ver-
tragshändler, bei jedem Auto, für das sie einen Reparatur- oder Wartungsauf-
trag erhielten, im Zentralcomputer die Fahrzeugdaten zu überprüfen und erfor-
derlichenfalls die V. -Verschraubung zu erneuern, gehe zu weit.
II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen reichen nicht aus,
um eine positive Vertragsverletzung der Beklagten auszuschließen.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es im Grundsatz
möglich, daß auch ein Vertragshändler, der das mit einem Herstellungsfehler
behaftete Fahrzeug nicht ausgeliefert hat, aufgrund eines Wartungs- oder Re-
paraturvertrages mit dem Halter verpflichtet ist, von sich aus zu überprüfen, ob
die Fehlerbeseitigung schon erfolgt ist oder noch nicht. Der Werkvertrag mit
dem Fahrzeughalter kann für den Händler - in seiner Eigenschaft als Inhaber
einer Vertragswerkstatt - durchaus die Vertragspflicht erzeugen, entweder von
der ihm offenstehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, mittels Eingabe der
Fahrzeugdaten in den Zentralcomputer des Herstellers zu ermitteln, ob der
Konstruktionsfehler schon durch eine andere Werkstatt, zum Beispiel die des
Auslieferers, behoben worden ist, oder aber, was ihm noch weniger Mühe
macht, den Halter einfach danach zu fragen. Die Überprüfung der Fehlerbesei-
tigung belastet den Händler nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand.
Die - an den Zentralcomputer oder an den Kunden gerichtete - Frage
nach der Fehlerbeseitigung setzt zwar beim Vertragshändler das Wissen vor-
aus, daß das ihm zur Inspektion oder Reparatur anvertraute Fahrzeug nach
Typ und Serie jedenfalls ursprünglich den betreffenden Produktfehler aufge-
wiesen hat. Diese Kenntnis muß indessen bei einem Vertragshändler, der, wie
hier die Beklagte, vom Hersteller über den Fehler informiert worden ist, in der
Regel vorausgesetzt werden. Der Händler muß seine Vertragswerkstatt so or-
ganisieren, daß Fehlerwarnungen des Herstellers nicht in Vergessenheit gera-
ten. Etwas anderes mag ausnahmsweise in besonderen Fällen gelten, wo etwa
die Information schon so lange zurückliegt, daß nicht mehr mit noch nicht be-
seitigten Fehlern zu rechnen ist. Zu solchen besonderen Umständen hat die
Beklagte aber nichts vorgetragen. Der Zeitablauf von sieben Monaten zwi-
schen dem Rundschreiben des Herstellers und dem ersten Wartungs- oder
Reparaturauftrag der Klägerin reicht dafür nicht aus.
b) Stellt es somit, anders als das Berufungsgericht meint, nicht immer
eine unzumutbare Überspannung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt des
Vertragshändlers dar, daß er auch bei nicht von ihm selbst ausgelieferten
Fahrzeugen die Fehlerbeseitigung überprüft, so hängt es im konkreten Fall
vom Inhalt des jeweiligen Wartungs- oder Reparaturvertrages ab, ob der Händ-
ler zur Überprüfung verpflichtet war. Der Vertragsinhalt ist durch Auslegung
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln
des Erklärungstatbestandes, d.h. die Ermittlung der für die Auslegung relevan-
ten Tatsachen. Das sind zum Beispiel der Wortlaut schriftlicher Verträge und
die Begleitumstände des Vertragsschlusses, wie Äußerungen der Parteien, die
von den Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Usancen und
die bestehende beiderseitige Interessenlage. Hinsichtlich dieses Erklärungs-
tatbestandes läßt das Berufungsurteil die notwendigen Feststellungen vermis-
sen. Da das Berufungsgericht insbesondere die Vertragstexte nicht mitgeteilt
hat, ist unklar, welcher Art die Reparaturen waren und ob die in Auftrag gege-
benen Wartungsarbeiten sich auf Kleinigkeiten, wie zum Beispiel einen Öl-
wechsel, beschränkten oder ob es sich um eine größere Inspektion handelte,
die möglicherweise aus der berechtigten Sicht des Fahrzeughalters, auf deren
Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen mußte, einer umfassen-
den Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dienen sollte und bei der er
von dem Vertragshändler die Berücksichtigung von Fehlerwarnungen erwarten
durfte. Auch zu etwaigen Äußerungen der Parteien bei Vertragsschluß und zu
den herrschenden Usancen hat das Berufungsgericht keine Feststellungen
getroffen.
Auf der Grundlage der bisherigen unzureichenden Tatsachenfeststel-
lungen ist die revisionsrechtliche Überprüfung der vom Berufungsgericht ge-
fundenen Vertragsauslegung nicht möglich.
2. Der erkennende Senat kann auch nicht etwa eine eigene Sachent-
scheidung dahin treffen, daß die Klage aus dem - vom Berufungsgericht nicht
geprüften - Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten
Dritter begründet ist. Bei diesem steht der Anspruch auf die geschuldete
Hauptleistung allein dem Gläubiger zu, ist jedoch der Dritte in der Weise in den
Vertrag einbezogen, daß er bei der Verletzung vertraglicher Sorgfalts- oder
auch Hauptleistungspflichten eigene vertragliche Schadensersatzansprüche
geltend machen kann. Hier scheidet ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter aber aus, weil das Berufungsgericht eine Weisung des Herstellers an
die Vertragshändler zur Fehlerbeseitigung auch an Fahrzeugen, die sie nicht
selbst ausgeliefert hatten, verneint und im Gegenteil festgestellt hat, daß der
Hersteller nur die Auslieferer anwies, an den von ihnen selbst ausgelieferten
Fahrzeugen den Konstruktionsmangel zu beheben. Zu einer anderen rechtli-
chen Beurteilung sieht der erkennende Senat keinen Anlaß. Die Frage, ob der
Hersteller überhaupt die Rechtsmacht hatte, seine Vertragshändler zur Fehler-
beseitigung bei jedem mehr oder weniger zufällig in ihrer Werkstatt erschei-
nenden Fahrzeug zu verpflichten, die ohne Kenntnis der Händlerverträge nicht
zu beantworten ist, kann daher offenbleiben.
3. Da die Entscheidung somit von der Auslegung der Reparatur- und
Werkverträge abhängt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es den Erklärungstatbe-
stand aufklären kann.
Melullis
Jestaedt
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf