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BGH Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 114/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Mai 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Bc, 20 Abs. 1 (Sozialstaat); Umstellungsgesetz vom 27. Juni 1948 § 24; LRVG i.d.F. vom 3. Juli 1964 §§ 1, 2, 3, 10, 15; Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt II; VVG § 159

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im Ei- nigungsvertrag das Geltendmachen von Lebens- und Rentenversicherungsansprü- chen aus der Zeit vor der Währungsreform bis zu einer Abschlußgesetzgebung über Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche ausgeschlossen hat.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 114/03 - OLG Jena

LG Meiningen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 26. März 2003

wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger fordern von der Beklagten die Versicherungssumme ei-

ner Handwerkerlebensversicherung, die ihr Vater im Jahre 1939 abge-

schlossen hatte. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers sollten

seine Ehefrau und seine Kinder begünstigt sein. Der Vater der Kläger

starb am 1. Februar 1945. Seine Ehefrau, die Mutter der Kläger, starb

am 13. Februar 1990; sie wurde von den Klägern allein beerbt.

Der Versicherungsanspruch wurde wegen des Wohnsitzes der

Kläger und ihrer Mutter in der Deutschen Demokratischen Republik (im

folgenden: DDR), der ursprünglichen sowjetischen Besatzungszone (im

folgenden: SBZ), lange Zeit nicht geltend gemacht. Erst 1987 erlangte

der Kläger zu 2) eine Reiseerlaubnis in den Westen und legte der Be-

klagten die den Anspruch begründenden Unterlagen vor. Diese verwei-

gerte die Auszahlung unter Hinweis auf das Gesetz zur Regelung von

Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955

(BGBl. I S. 474 ff.) in der Fassung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433 ff.; im

folgenden: LRVG). Nach dessen § 1 können Versicherungsunternehmen

wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen,

die in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe des

LRVG in Anspruch genommen werden. Danach konnten Ansprüche gel-

tend gemacht werden, wenn der Versicherungsnehmer oder sonst aus

der Versicherung Berechtigte den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt

im Geltungsbereich des Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Re-

gierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: BRD) anerkann-

te (§§ 2 und 3 LRVG).

Das Landgericht hat die im Oktober 2000 erhobene Klage als der-

zeit unbegründet abgewiesen im Hinblick auf die Bestimmung des Eini-

gungsvertrages vom 31. August 1990 in Anlage I Kapitel III Sachgebiet D

Abschnitt II (BGBl. II S. 889, 959). Die Vorschrift lautet:

Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Ren- tenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806)

mit folgender Maßgabe: Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz we- gen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversiche- rungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.

Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Sie verfolgen ih-

ren Anspruch mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit Recht abge-

wiesen worden.

I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kläger zwar noch

nicht mit Abschluß des Grundlagenvertrages zwischen der DDR und der

BRD vom 21. Dezember 1972, jedenfalls aber mit Inkrafttreten des Eini-

gungsvertrages vom 31. August 1990 einen Wohnsitz im Geltungsbe-

reich des LRVG haben und damit den Anspruch an sich geltend machen

könnten. Er sei jedoch aufgrund der zitierten Bestimmung in Anl. I zum

Einigungsvertrag nicht durchsetzbar, weil eine Abschlußgesetzgebung

über Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche bisher fehle. Hierzu hat

das Landgericht ausgeführt, das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom

21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) habe diese Aufgabe nur für einen

bestimmten Teilbereich gelöst.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den

Bestimmungen des LRVG nicht etwa um Maßnahmen zur Erfüllung be-

stehender Verbindlichkeiten. Wie das Landgericht im einzelnen darge-

stellt habe, seien vielmehr die strikten Regelungen des Währungsumstel-

lungsrechts, wonach Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen

gegenüber Personen außerhalb des Währungsgebietes der DM-West er-

loschen waren, durch das LRVG im Interesse der sozialen Eingliederung

von Vertriebenen gemildert worden. Im Gegenzug seien den Versiche-

rungsunternehmen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand

eingeräumt worden. Die Regelung des LRVG sei mithin dem Bereich der

sozialen Sicherung und der Teilhabe an staatlichen Leistungen zuzuord-

nen. In diesem Bereich stehe dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu.

Insbesondere seien solche Teilhaberechte auf das unter Berücksichti-

gung anderer Gemeinschaftsbelange finanziell Mögliche beschränkt. Mit

Rücksicht darauf lasse sich nicht feststellen, daß der Gesetzgeber, weil

er die im Einigungsvertrag vorbehaltene Abschlußgesetzgebung zu

Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen immer noch nicht verwirklicht

habe, dadurch gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3

Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip, verstoße.

II. Dem stimmt der Senat zu. Die Revision macht einen Verstoß

gegen Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls aber gegen Art. 3 Abs. 1 sowie ge-

gen das Sozialstaatsgebot geltend; diese Rügen greifen nicht durch.

1. Der Anspruch der Kläger aus dem mit der Beklagten bestehen-

den Versicherungsvertrag aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG beruht zwar auf ei-

nem vermögenswerten Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl.

BVerfGE 45, 142, 179; 68, 193, 222). Dieses Recht ist aber nicht unter

den Schutz des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 und insbesondere sei-

nes Art. 14 Abs. 1 GG gelangt.

a) Der Anspruch ist mit dem Tod des Vaters der Kläger am

1. Februar 1945 entstanden. Er ist aufgrund der vorkonstitutionellen Ge-

setzgebung im Zusammenhang mit der Währungsreform 1948 erloschen.

aa) In der sowjetischen Besatzungszone, in der die Kläger und ihre

Mutter seinerzeit lebten, erließ die Sowjetische Militär-Administration in

Deutschland am 14. August 1946 den Befehl Nr. 247 (Regierungsblatt für

das Land Thüringen III S. 82). Nach dessen Wortlaut wurde Personen,

die durch den deutschen Staatsbankrott ihre in Lebensversicherungen

angelegten Ersparnisse verloren hatten, wenn sie in der SBZ wohnten

und die Versicherungsgesellschaft (wie hier die Beklagte) von der Besat-

zungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich geschlossen worden war, die

Möglichkeit gegeben, eine neue Versicherung bei den Versicherungsge-

sellschaften der Provinzen und der Länder unter Bewahrung ihrer alten

Anrechte abzuschließen. Im Hinblick auf den Verlust des Deckungskapi-

tals wurde zugleich geregelt, in welchem Umfang und zu welchem Zeit-

punkt die Versicherungsgesellschaften in Provinzen und Ländern Versi-

cherungssummen auszahlen konnten. Die Kläger meldeten ihren Versi-

cherungsanspruch dort nicht an. Auf andere Weise konnte der Anspruch

in der sowjetisch besetzten Zone nicht geltend gemacht werden, sondern

allenfalls in den westlichen Besatzungszonen, in denen die Beklagte

weiterbestand.

In den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-

Holstein und Hansestadt Hamburg trat am 27. Juni 1948 das Umstel-

lungsgesetz in Kraft (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948

S. 149). Nach dessen § 24 Abs. 1 wurden die aus Versicherungsverträ-

gen entstandenen Verbindlichkeiten im Verhältnis von einer Deutschen

Mark für je zehn Reichsmark umgestellt. Zugleich wurden die Länder in

§ 24 Abs. 2 verpflichtet, den Versicherungsunternehmen das notwendige

Kapital für die fortbestehenden Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stel-

len. § 24 Abs. 6 ordnete das Erlöschen von Verbindlichkeiten eines im

Währungsgebiet ansässigen Versicherungsunternehmens an, die auf-

grund eines außerhalb dieses Gebietes ergangenen Gesetzes einem an-

deren Unternehmen übertragen worden waren. In einer Verordnung des

Zonenamts des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom

5. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948 S. 249) wurde

in § 9 bestimmt, daß im Sinne des § 24 Abs. 6 des Umstellungsgesetzes

alle Verbindlichkeiten der im Währungsgebiet zugelassenen Versiche-

rungsunternehmen als erloschen gelten, wenn den Unternehmen der

Weiterbetrieb des Versicherungsgeschäfts in einem Gebiet von Deutsch-

land nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 außerhalb des Wäh-

rungsgebietes untersagt oder unmöglich gemacht worden war und die

Verbindlichkeiten für dieses Gebiet als ausstehend anzusehen waren. In

einer zweiten Verordnung des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamtes für

das Versicherungswesen vom 27. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Bri-

tische Zone 1948 S. 257) wurde in § 2 Abs. 1 angeordnet, daß alle Ver-

bindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis als erloschen gelten,

wenn der Versicherungsfall bis zum 20. Juni 1948 eingetreten war und

der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen

Wohnsitz in einem Gebiet von Deutschland nach dem Stande vom

31. Dezember 1937 außerhalb des Währungsgebietes hatte.

bb) Zweifel an der Ermächtigungsgrundlage und Rechtswirksam-

keit der in den beiden Verordnungen des Zonenamtes getroffenen Rege-

lungen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Mai 1953 (II ZR

197/52 - VersR 1953, 249 f.) zurückgewiesen und ausgeführt, das Pro-

blem der Ostversicherungen sei durch die knappe Vorschrift des § 24

Abs. 6 des Umstellungsgesetzes noch nicht erschöpfend geregelt wor-

den; diese Vorschrift sei aber nach ihrem Sinn und Zweck ergänzend in

dem Sinne auszulegen, wie es die Versicherungsaufsichtsbehörde getan

habe. Der innere Grund der Regelung liege darin, daß die Versicherer

wegen der großen Vermögensverluste, die sie durch die Kriegs- und

Nachkriegsereignisse insbesondere in Mittel- und Ostdeutschland erlitten

hatten, sowie auf Grund der Neuordnung des Geldwesens nicht mehr die

erforderlichen Vermögenswerte zur Deckung ihrer Verpflichtungen aus

den Versicherungsverhältnissen gehabt hätten. Ihnen hätten daher ge-

mäß § 24 Abs. 2 Umstellungsgesetz Ausgleichsforderungen gegen die

Länder aus dem öffentlichen Steuereinkommen des Währungsgebietes

zugeteilt werden müssen. Dies habe jedoch angesichts der beschränkten

Steuerkraft dieses Gebiets nicht auch für solche Versicherungen ge-

schehen können, die wegen des Wohnsitzes der Berechtigten am Wäh-

rungsstichtag in keiner Beziehung zum Währungsgebiet standen; solche

Versicherungen hätten daher mit Wirkung vom 21. Juni 1948 an als erlo-

schen erklärt werden müssen.

Dem Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, nämlich dem durch

Krieg und Nachkriegsverhältnisse verursachten Verlust der Deckungs-

werte, die zur Erfüllung von vor der Währungsreform entstandenen An-

sprüchen durch die Versicherer angesammelt worden waren, halten die

Kläger hier zwar die pauschale Behauptung entgegen, die Versicherer

hätten Rücklagen in der Schweiz gebildet, auf die sie hätten zurückgrei-

fen können. Davon ist der Gesetzgeber, auf dessen Auffassung es für

die Auslegung des Umstellungsgesetzes ankommt, jedoch nicht ausge-

gangen. Er hat den Versicherungsunternehmen vielmehr Ausgleichsan-

sprüche aus Steuermitteln für deren Aufwendungen zur Erfüllung der ge-

nannten Versicherungsansprüche eingeräumt (§ 24 Abs. 2 Umstellungs-

gesetz; so auch später § 10 Abs. 2 LRVG). Entscheidend für die Ausle-

gung der vorkonstitutionellen Norm des § 24 Umstellungsgesetz war da-

nach, für welche Versicherungsansprüche die westlichen Länder mit Hilfe

von Ausgleichsansprüchen zugunsten der Versicherungsunternehmen

aufkommen wollten. Es liegt auf der Hand, daß dies für Versicherungs-

ansprüche von Deutschen mit Wohnsitz in der SBZ nicht vorgesehen und

im Hinblick auf die dortige rechtliche und politische Entwicklung ebenso

wenig beabsichtigt war wie später auf der Grundlage des LRVG (vgl. BT-

Drucks. II/1142 S. 9). Das rechtfertigt die über den Wortlaut des § 24

Abs. 6 Umstellungsgesetz hinausgehende, auf Sinn und Zweck der Re-

gelung gestützte Auslegung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom

13. Mai 1953.

b) Daran hat das LRVG nichts geändert. Es hebt in § 15 zwar die

beiden Verordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vom 5. und

27. Juli 1948 mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens an auf. Das Er-

löschen aller Versicherungsansprüche aus der Zeit vor der Währungsre-

form, wenn der Anspruchsberechtigte nicht im Währungsgebiet wohnte,

ergibt sich auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai

1953 aber schon unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 24 Umstellungs-

gesetz, hängt also nicht von der Wirksamkeit oder dem Fortbestehen der

durch § 15 LRVG aufgehobenen Verordnungen ab. § 1 LRVG geht zwar

von Verbindlichkeiten aus, die vor der Währungsreform in Reichsmark zu

erfüllen gewesen wären und mit Inkrafttreten des LRVG gegenüber den

Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden könnten. Allerdings

wurden solche Ansprüche nur für Personen eröffnet, die ihren Wohnsitz

oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes oder in ei-

nem Staat hatten, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland

anerkannt hatte (vgl. §§ 2 und 3 LRVG). Damit sind der Sache nach For-

derungen, die bereits aufgrund des Umstellungsgesetzes erloschen wa-

ren, wieder hergestellt worden. Soweit sich vom Wortlaut her ein Wider-

spruch zu den Verordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vom

5. und 17. Juli 1948 ergab, wurde er durch die Aufhebung dieser Verord-

nungen in § 15 LRVG ausgeräumt. Das rechtfertigt indessen nicht den

Schluß, die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmen, von denen

§ 1 LRVG spricht, seien nicht durch das Umstellungsgesetz unwirksam

geworden, sondern hätten über das Inkrafttreten des Grundgesetzes hin-

aus fortbestanden. Dafür kommt es vielmehr auf die Rechtslage an, wie

sie sich aus dem Umstellungsgesetz bei sinnentsprechender Auslegung

ergab. Daß der Gesetzgeber in § 1 LRVG von einem Fortbestehen dieser

in Wahrheit erloschenen Verbindlichkeiten ausgeht, erklärt sich vielmehr

aus dem Zweck, dem das LRVG diente.

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung zwar auch der Kritik

an der Auslegung des Umstellungsgesetzes durch das Urteil des Bun-

desgerichtshofs vom 13. Mai 1953 Rechnung tragen. Die Auswirkungen

dieser Rechtsprechung auf Anspruchsberechtigte, die vor der Währungs-

reform im kommunistischen Machtbereich gewohnt hatten, inzwischen

aber in die Bundesrepublik übergesiedelt waren, wurden als schwer er-

träglich empfunden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von An-

sprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen nebst Begründung,

BT-Drucks. II/1142 S. 7). Das Aufgreifen dieser Kritik diente indessen al-

lein dem eigentlichen Anliegen des LRVG, den Zustrom von Deutschen

aus der DDR und den Ostgebieten, die erst nach der Währungsreform in

die Bundesrepublik gekommen waren, hier erfolgreich einzugliedern.

Deshalb sah sich die Bundesregierung zu einer Neuordnung der sich aus

der Teilung Deutschlands ergebenden Probleme für die vor der Wäh-

rungsreform abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen ver-

anlaßt (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen

aus Lebens- und Rentenversicherungen nebst Begründung, BT-Drucks.

II/1142 S. 7 f.; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Er-

gänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und

Rentenversicherung mit Begründung, BT-Drucks. IV/1671 S. 5). Eine

Geltendmachung von Versicherungsansprüchen durch Personen mit

Wohnsitz in der DDR - wie die Kläger - blieb aber weiterhin ausgeschlos-

sen. Dadurch sollten nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-

Drucks. II/1142 S. 9) insoweit Ansprüche zwar nicht endgültig versagt,

wohl aber beschränkt werden. Dies wurde einerseits mit der Gefahr be-

gründet, daß solchen Berechtigten eine Leistung des im Westen ansäs-

sigen Versicherungsunternehmens in Anbetracht der im Osten geltenden

Gesetze möglicherweise vorenthalten werde. Andererseits sei es im Hin-

blick auf die Enteignung des Vermögens der privaten Versicherungsun-

ternehmen in der SBZ nicht gerechtfertigt, die dortigen Behörden auch

noch von den Verpflichtungen gegenüber den in ihrem Machtbereich an-

sässigen Berechtigten zu befreien, und das mit Hilfe von öffentlichen Mit-

teln der Bundesrepublik, mit denen die Leistungen der Versicherungsun-

ternehmen finanziert wurden. Beide Argumente des Gesetzgebers wei-

sen auf seine sozialstaatliche Orientierung hin.

c) Dagegen läßt sich die Regelung des LRVG nicht als Anerken-

nung von unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehender vermö-

genswerter Rechte sämtlicher Inhaber von Versicherungsansprüchen aus

der Zeit vor der Währungsreform unabhängig von deren jeweiligem

Wohnsitz verstehen. Der unter dem Grundgesetz handelnde Gesetzge-

ber des LRVG hatte weder den Verlust der Deckungswerte der Versiche-

rer, die nach § 10 Abs. 2 LRVG aus öffentlichen Mitteln erstattet wurden,

noch die vorkonstitutionelle Umstellungsgesetzgebung zu verantworten.

Die Wiedergutmachung der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entstan-

denen Schäden läßt sich nicht, selbst wenn die Eigentumsgarantie be-

rührt wäre, aus deren in Art. 79 Abs. 3 GG verbürgtem Kernbereich her-

leiten, sondern hat ihre Wurzeln ausschließlich im Rechts- und Sozial-

staatsgedanken (BVerfGE 84, 90, 126 f.). Dem Eigentumsgrundrecht des

Art. 14 GG sind keine Vorgaben für die Frage zu entnehmen, ob und in

welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, einen

Ausgleich für Unrecht oder Vermögensschäden zu schaffen, die einer

nicht an das Grundgesetz gebundenen früheren deutschen Staatsgewalt

zuzurechnen sind (BVerfGE 102, 254, 297; 104, 74, 84). Soweit der Ge-

setzgeber das Ruhen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversi-

cherung, die an sich den Schutz der Eigentumsgarantie genießen, für

Deutsche angeordnet hatte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften

versichert waren, sich aber außerhalb des Geltungsbereichs der Reichs-

versicherungsordnung aufhielten, konnte diese Regelung nicht an Art. 14

GG gemessen werden, weil sie der Bewältigung außergewöhnlicher Pro-

bleme diente, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit

vor der Entstehung der Bundesrepublik hatten; insoweit hat das Grund-

gesetz den Ausgleich der politischen und wirtschaftlichen Lasten aus

dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches weitgehend

der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen

(BVerfGE 53, 164, 175 f.). Die Aufgabe des Gesetzgebers, die Rechts-

verhältnisse der Vertriebenen und Flüchtlinge denen der ständig im Bun-

desgebiet und Berlin (West) lebenden Bürger anzugleichen und sie in die

Bundesrepublik einzugliedern, diente in hohem Maße der Verwirklichung

des Sozialstaatsgebots (BVerfGE 43, 213, 226 f.; 53, 164, 179).

2. Die Regelung des LRVG hält auch einer Überprüfung an den

Maßstäben des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie des Will-

kürverbots (Art. 3 Abs. 2 GG) stand. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20

Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn sich der Gesetzgeber in Abwägung so-

zialer Prioritäten dafür entschieden hat, die Fürsorge für Deutsche in der

DDR mit Rücksicht auf die dortigen Lebensverhältnisse zurückzustellen

(BVerfGE 71, 66, 80). Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem

Gesetzgeber beläßt, ist besonders weit, wenn es sich um Regelungen

handelt, die zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten getroffen sind; er darf

die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter

Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für

bevorstehende Aufgaben möglich ist (BVerGE 71, 66, 76; 84, 90, 125;

95, 143, 155; 102, 254, 298 f.). Die unterschiedliche Behandlung

im

LRVG von versicherungsrechtlich Berechtigten, die wie die Kläger wei-

terhin in der DDR wohnten, gegenüber solchen, die ihren Wohnsitz in die

BRD verlegt hatten, ist im Hinblick auf die Eingliederung der letzteren im

Bundesgebiet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. An den soeben dargestellten Grundsätzen zum Sozialstaats-

prinzip und zu Art. 3 Abs. 1 GG ist auch die Bestimmung des Einigungs-

vertrages vom 31. August 1990 in Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Ab-

schnitt II zu messen, durch die eine Inanspruchnahme der Versiche-

rungsunternehmen bis zu einer Abschlußgesetzgebung über Kriegsfol-

gen und Umstellungsansprüche aufgeschoben worden ist.

Zur Rechtfertigung dieser Regelung und ihrer Fortgeltung hat die

Beklagte ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom

19. Dezember 2000 (GA Anlage B 5) vorgelegt. Maßgebend sei danach

der Gesichtspunkt gewesen, daß für Zahlungen wegen Ansprüchen aus

Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor der Währungsre-

form geltenden Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären,

wirtschaftlich nicht die in Anspruch genommenen Versicherungsunter-

nehmen aufzukommen hätten; vielmehr stehe diesen Unternehmen eine

entsprechende Ausgleichsforderung gegen den Bund zu. Aus Gründen

des Vertrauensschutzes dürften die Versicherungsunternehmen weiter-

hin vom Gesetzgeber erwarten, daß Ansprüche aus Verträgen, deren

Deckungswerte als Kriegsfolge untergegangen sind, nur unter gleichzei-

tiger Zubilligung einer Ausgleichsforderung gesetzlich eröffnet würden,

zumal auch Verbindlichkeiten aus solchen Verträgen nach Trennung der

Versicherungsbestände in Ost und West nicht mehr als Verbindlichkeiten

der Versicherungsunternehmen in der Bundesrepublik zu berücksichtigen

gewesen seien. Das Bundesministerium der Finanzen habe stets und

auch in jüngster Zeit wieder die Auffassung vertreten, staatliche Leistun-

gen zur Erfüllung der fraglichen Versicherungsverhältnisse wie auch zur

Finanzierung einer darüber hinausgehenden Kriegsfolgenabschlußge-

setzgebung des Bundes stünden nicht zur Verfügung. Im übrigen seien

die Regelungen des LRVG nicht als Maßnahmen zur Erfüllung bestehen-

der Verbindlichkeiten, sondern zur sozialen Eingliederung und Bewälti-

gung von Kriegsfolgen zu sehen. Jeder Teil Deutschlands habe die

Kriegsfolgen für sein Gebiet eigenständig zu regeln gehabt. Eine rück-

wirkende Gleichstellung und ein vollständiger Ausgleich der unterschied-

lichen Entwicklungen in beiden Teilen Deutschlands sei nicht zu leisten.

Hinzu kommt nach Auffassung des Senats, daß der Gesetzgeber

nach der Einigung Deutschlands wiederum vor der Aufgabe stand, Un-

terschiede in den Lebensverhältnissen der Deutschen in Ost und West,

die letztlich auch Folgen des zweiten Weltkrieges und der Entwicklungen

in der Nachkriegszeit waren, auszugleichen. Diese Aufgabe unterschied

sich jedoch wesentlich von der Eingliederung der Vertriebenen und

Flüchtlinge in den fünfziger und sechziger Jahren. Damals hat der Ge-

setzgeber das Ziel einer Eingliederung im wesentlichen durch eine indi-

viduelle Unterstützung des einzelnen, aus dem Osten in den Westen ge-

kommenen Deutschen zu erreichen gesucht. Seit 1990 geht es dagegen

um eine allgemeine Entwicklung der Lebensverhältnisse in den neuen

Bundesländern mit dem Ziel, sie den alten Ländern anzugleichen. Hierfür

sind erhebliche Mittel aufgewandt worden, die in ihren Wirkungen auch

den einzelnen Bürgern in den neuen Bundesländern zugute kommen.

Nach alledem erscheint die weitere Zurückstellung einer Erfüllung

der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche durch den Eini-

gungsvertrag verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber ist

nicht verpflichtet, Bürger, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträg-

lich so zu stellen, als hätten sie unter dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland gelebt (BVerfGE 97, 89, 101; 100, 1, 40). Es muß dem Ge-

setzgeber vorbehalten bleiben, zu welchem Zeitpunkt und in welchem

Umfang er unter Berücksichtigung seiner bisherigen, der Beseitigung von

Kriegsfolgen dienenden Leistungen sowie der ihm für diesen Zweck etwa

zur Verfügung stehenden Mittel die Erfüllung von Ansprüchen der hier

geltend gemachten Art ermöglicht.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch