BGH Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 114/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Mai 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Bc, 20 Abs. 1 (Sozialstaat); Umstellungsgesetz vom 27. Juni 1948 § 24; LRVG i.d.F. vom 3. Juli 1964 §§ 1, 2, 3, 10, 15; Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt II; VVG § 159
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Gesetzgeber im Ei- nigungsvertrag das Geltendmachen von Lebens- und Rentenversicherungsansprü- chen aus der Zeit vor der Währungsreform bis zu einer Abschlußgesetzgebung über Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche ausgeschlossen hat.
BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 114/03 - OLG Jena
LG Meiningen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 26. März 2003
wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger fordern von der Beklagten die Versicherungssumme ei-
ner Handwerkerlebensversicherung, die ihr Vater im Jahre 1939 abge-
schlossen hatte. Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers sollten
seine Ehefrau und seine Kinder begünstigt sein. Der Vater der Kläger
starb am 1. Februar 1945. Seine Ehefrau, die Mutter der Kläger, starb
am 13. Februar 1990; sie wurde von den Klägern allein beerbt.
Der Versicherungsanspruch wurde wegen des Wohnsitzes der
Kläger und ihrer Mutter in der Deutschen Demokratischen Republik (im
folgenden: DDR), der ursprünglichen sowjetischen Besatzungszone (im
folgenden: SBZ), lange Zeit nicht geltend gemacht. Erst 1987 erlangte
der Kläger zu 2) eine Reiseerlaubnis in den Westen und legte der Be-
klagten die den Anspruch begründenden Unterlagen vor. Diese verwei-
gerte die Auszahlung unter Hinweis auf das Gesetz zur Regelung von
Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955
(BGBl. I S. 474 ff.) in der Fassung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433 ff.; im
folgenden: LRVG). Nach dessen § 1 können Versicherungsunternehmen
wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversicherungen,
die in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, nur nach Maßgabe des
LRVG in Anspruch genommen werden. Danach konnten Ansprüche gel-
tend gemacht werden, wenn der Versicherungsnehmer oder sonst aus
der Versicherung Berechtigte den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Geltungsbereich des Gesetzes oder in einem Staat hatte, der die Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden: BRD) anerkann-
te (§§ 2 und 3 LRVG).
Das Landgericht hat die im Oktober 2000 erhobene Klage als der-
zeit unbegründet abgewiesen im Hinblick auf die Bestimmung des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 in Anlage I Kapitel III Sachgebiet D
Abschnitt II (BGBl. II S. 889, 959). Die Vorschrift lautet:
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Ren- tenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 433, 806)
mit folgender Maßgabe: Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz we- gen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenversiche- rungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.
Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Sie verfolgen ih-
ren Anspruch mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist mit Recht abge-
wiesen worden.
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kläger zwar noch
nicht mit Abschluß des Grundlagenvertrages zwischen der DDR und der
BRD vom 21. Dezember 1972, jedenfalls aber mit Inkrafttreten des Eini-
gungsvertrages vom 31. August 1990 einen Wohnsitz im Geltungsbe-
reich des LRVG haben und damit den Anspruch an sich geltend machen
könnten. Er sei jedoch aufgrund der zitierten Bestimmung in Anl. I zum
Einigungsvertrag nicht durchsetzbar, weil eine Abschlußgesetzgebung
über Kriegsfolgen und Umstellungsansprüche bisher fehle. Hierzu hat
das Landgericht ausgeführt, das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) habe diese Aufgabe nur für einen
bestimmten Teilbereich gelöst.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den
Bestimmungen des LRVG nicht etwa um Maßnahmen zur Erfüllung be-
stehender Verbindlichkeiten. Wie das Landgericht im einzelnen darge-
stellt habe, seien vielmehr die strikten Regelungen des Währungsumstel-
lungsrechts, wonach Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen
gegenüber Personen außerhalb des Währungsgebietes der DM-West er-
loschen waren, durch das LRVG im Interesse der sozialen Eingliederung
von Vertriebenen gemildert worden. Im Gegenzug seien den Versiche-
rungsunternehmen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand
eingeräumt worden. Die Regelung des LRVG sei mithin dem Bereich der
sozialen Sicherung und der Teilhabe an staatlichen Leistungen zuzuord-
nen. In diesem Bereich stehe dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu.
Insbesondere seien solche Teilhaberechte auf das unter Berücksichti-
gung anderer Gemeinschaftsbelange finanziell Mögliche beschränkt. Mit
Rücksicht darauf lasse sich nicht feststellen, daß der Gesetzgeber, weil
er die im Einigungsvertrag vorbehaltene Abschlußgesetzgebung zu
Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen immer noch nicht verwirklicht
habe, dadurch gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3
Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip, verstoße.
II. Dem stimmt der Senat zu. Die Revision macht einen Verstoß
gegen Art. 14 Abs. 1 GG, jedenfalls aber gegen Art. 3 Abs. 1 sowie ge-
gen das Sozialstaatsgebot geltend; diese Rügen greifen nicht durch.
1. Der Anspruch der Kläger aus dem mit der Beklagten bestehen-
den Versicherungsvertrag aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG beruht zwar auf ei-
nem vermögenswerten Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 45, 142, 179; 68, 193, 222). Dieses Recht ist aber nicht unter
den Schutz des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 und insbesondere sei-
nes Art. 14 Abs. 1 GG gelangt.
a) Der Anspruch ist mit dem Tod des Vaters der Kläger am
1. Februar 1945 entstanden. Er ist aufgrund der vorkonstitutionellen Ge-
setzgebung im Zusammenhang mit der Währungsreform 1948 erloschen.
aa) In der sowjetischen Besatzungszone, in der die Kläger und ihre
Mutter seinerzeit lebten, erließ die Sowjetische Militär-Administration in
Deutschland am 14. August 1946 den Befehl Nr. 247 (Regierungsblatt für
das Land Thüringen III S. 82). Nach dessen Wortlaut wurde Personen,
die durch den deutschen Staatsbankrott ihre in Lebensversicherungen
angelegten Ersparnisse verloren hatten, wenn sie in der SBZ wohnten
und die Versicherungsgesellschaft (wie hier die Beklagte) von der Besat-
zungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich geschlossen worden war, die
Möglichkeit gegeben, eine neue Versicherung bei den Versicherungsge-
sellschaften der Provinzen und der Länder unter Bewahrung ihrer alten
Anrechte abzuschließen. Im Hinblick auf den Verlust des Deckungskapi-
tals wurde zugleich geregelt, in welchem Umfang und zu welchem Zeit-
punkt die Versicherungsgesellschaften in Provinzen und Ländern Versi-
cherungssummen auszahlen konnten. Die Kläger meldeten ihren Versi-
cherungsanspruch dort nicht an. Auf andere Weise konnte der Anspruch
in der sowjetisch besetzten Zone nicht geltend gemacht werden, sondern
allenfalls in den westlichen Besatzungszonen, in denen die Beklagte
weiterbestand.
In den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-
Holstein und Hansestadt Hamburg trat am 27. Juni 1948 das Umstel-
lungsgesetz in Kraft (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948
S. 149). Nach dessen § 24 Abs. 1 wurden die aus Versicherungsverträ-
gen entstandenen Verbindlichkeiten im Verhältnis von einer Deutschen
Mark für je zehn Reichsmark umgestellt. Zugleich wurden die Länder in
§ 24 Abs. 2 verpflichtet, den Versicherungsunternehmen das notwendige
Kapital für die fortbestehenden Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stel-
len. § 24 Abs. 6 ordnete das Erlöschen von Verbindlichkeiten eines im
Währungsgebiet ansässigen Versicherungsunternehmens an, die auf-
grund eines außerhalb dieses Gebietes ergangenen Gesetzes einem an-
deren Unternehmen übertragen worden waren. In einer Verordnung des
Zonenamts des Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom
5. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1948 S. 249) wurde
in § 9 bestimmt, daß im Sinne des § 24 Abs. 6 des Umstellungsgesetzes
alle Verbindlichkeiten der im Währungsgebiet zugelassenen Versiche-
rungsunternehmen als erloschen gelten, wenn den Unternehmen der
Weiterbetrieb des Versicherungsgeschäfts in einem Gebiet von Deutsch-
land nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 außerhalb des Wäh-
rungsgebietes untersagt oder unmöglich gemacht worden war und die
Verbindlichkeiten für dieses Gebiet als ausstehend anzusehen waren. In
einer zweiten Verordnung des Zonenamtes des Reichsaufsichtsamtes für
das Versicherungswesen vom 27. Juli 1948 (Verordnungsblatt für die Bri-
tische Zone 1948 S. 257) wurde in § 2 Abs. 1 angeordnet, daß alle Ver-
bindlichkeiten aus einem Versicherungsverhältnis als erloschen gelten,
wenn der Versicherungsfall bis zum 20. Juni 1948 eingetreten war und
der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen
Wohnsitz in einem Gebiet von Deutschland nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 außerhalb des Währungsgebietes hatte.
bb) Zweifel an der Ermächtigungsgrundlage und Rechtswirksam-
keit der in den beiden Verordnungen des Zonenamtes getroffenen Rege-
lungen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Mai 1953 (II ZR
197/52 - VersR 1953, 249 f.) zurückgewiesen und ausgeführt, das Pro-
blem der Ostversicherungen sei durch die knappe Vorschrift des § 24
Abs. 6 des Umstellungsgesetzes noch nicht erschöpfend geregelt wor-
den; diese Vorschrift sei aber nach ihrem Sinn und Zweck ergänzend in
dem Sinne auszulegen, wie es die Versicherungsaufsichtsbehörde getan
habe. Der innere Grund der Regelung liege darin, daß die Versicherer
wegen der großen Vermögensverluste, die sie durch die Kriegs- und
Nachkriegsereignisse insbesondere in Mittel- und Ostdeutschland erlitten
hatten, sowie auf Grund der Neuordnung des Geldwesens nicht mehr die
erforderlichen Vermögenswerte zur Deckung ihrer Verpflichtungen aus
den Versicherungsverhältnissen gehabt hätten. Ihnen hätten daher ge-
mäß § 24 Abs. 2 Umstellungsgesetz Ausgleichsforderungen gegen die
Länder aus dem öffentlichen Steuereinkommen des Währungsgebietes
zugeteilt werden müssen. Dies habe jedoch angesichts der beschränkten
Steuerkraft dieses Gebiets nicht auch für solche Versicherungen ge-
schehen können, die wegen des Wohnsitzes der Berechtigten am Wäh-
rungsstichtag in keiner Beziehung zum Währungsgebiet standen; solche
Versicherungen hätten daher mit Wirkung vom 21. Juni 1948 an als erlo-
schen erklärt werden müssen.
Dem Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, nämlich dem durch
Krieg und Nachkriegsverhältnisse verursachten Verlust der Deckungs-
werte, die zur Erfüllung von vor der Währungsreform entstandenen An-
sprüchen durch die Versicherer angesammelt worden waren, halten die
Kläger hier zwar die pauschale Behauptung entgegen, die Versicherer
hätten Rücklagen in der Schweiz gebildet, auf die sie hätten zurückgrei-
fen können. Davon ist der Gesetzgeber, auf dessen Auffassung es für
die Auslegung des Umstellungsgesetzes ankommt, jedoch nicht ausge-
gangen. Er hat den Versicherungsunternehmen vielmehr Ausgleichsan-
sprüche aus Steuermitteln für deren Aufwendungen zur Erfüllung der ge-
nannten Versicherungsansprüche eingeräumt (§ 24 Abs. 2 Umstellungs-
gesetz; so auch später § 10 Abs. 2 LRVG). Entscheidend für die Ausle-
gung der vorkonstitutionellen Norm des § 24 Umstellungsgesetz war da-
nach, für welche Versicherungsansprüche die westlichen Länder mit Hilfe
von Ausgleichsansprüchen zugunsten der Versicherungsunternehmen
aufkommen wollten. Es liegt auf der Hand, daß dies für Versicherungs-
ansprüche von Deutschen mit Wohnsitz in der SBZ nicht vorgesehen und
im Hinblick auf die dortige rechtliche und politische Entwicklung ebenso
wenig beabsichtigt war wie später auf der Grundlage des LRVG (vgl. BT-
Drucks. II/1142 S. 9). Das rechtfertigt die über den Wortlaut des § 24
Abs. 6 Umstellungsgesetz hinausgehende, auf Sinn und Zweck der Re-
gelung gestützte Auslegung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom
13. Mai 1953.
b) Daran hat das LRVG nichts geändert. Es hebt in § 15 zwar die
beiden Verordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vom 5. und
27. Juli 1948 mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens an auf. Das Er-
löschen aller Versicherungsansprüche aus der Zeit vor der Währungsre-
form, wenn der Anspruchsberechtigte nicht im Währungsgebiet wohnte,
ergibt sich auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai
1953 aber schon unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 24 Umstellungs-
gesetz, hängt also nicht von der Wirksamkeit oder dem Fortbestehen der
durch § 15 LRVG aufgehobenen Verordnungen ab. § 1 LRVG geht zwar
von Verbindlichkeiten aus, die vor der Währungsreform in Reichsmark zu
erfüllen gewesen wären und mit Inkrafttreten des LRVG gegenüber den
Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden könnten. Allerdings
wurden solche Ansprüche nur für Personen eröffnet, die ihren Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes oder in ei-
nem Staat hatten, dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland
anerkannt hatte (vgl. §§ 2 und 3 LRVG). Damit sind der Sache nach For-
derungen, die bereits aufgrund des Umstellungsgesetzes erloschen wa-
ren, wieder hergestellt worden. Soweit sich vom Wortlaut her ein Wider-
spruch zu den Verordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vom
5. und 17. Juli 1948 ergab, wurde er durch die Aufhebung dieser Verord-
nungen in § 15 LRVG ausgeräumt. Das rechtfertigt indessen nicht den
Schluß, die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmen, von denen
§ 1 LRVG spricht, seien nicht durch das Umstellungsgesetz unwirksam
geworden, sondern hätten über das Inkrafttreten des Grundgesetzes hin-
aus fortbestanden. Dafür kommt es vielmehr auf die Rechtslage an, wie
sie sich aus dem Umstellungsgesetz bei sinnentsprechender Auslegung
ergab. Daß der Gesetzgeber in § 1 LRVG von einem Fortbestehen dieser
in Wahrheit erloschenen Verbindlichkeiten ausgeht, erklärt sich vielmehr
aus dem Zweck, dem das LRVG diente.
Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung zwar auch der Kritik
an der Auslegung des Umstellungsgesetzes durch das Urteil des Bun-
desgerichtshofs vom 13. Mai 1953 Rechnung tragen. Die Auswirkungen
dieser Rechtsprechung auf Anspruchsberechtigte, die vor der Währungs-
reform im kommunistischen Machtbereich gewohnt hatten, inzwischen
aber in die Bundesrepublik übergesiedelt waren, wurden als schwer er-
träglich empfunden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von An-
sprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen nebst Begründung,
BT-Drucks. II/1142 S. 7). Das Aufgreifen dieser Kritik diente indessen al-
lein dem eigentlichen Anliegen des LRVG, den Zustrom von Deutschen
aus der DDR und den Ostgebieten, die erst nach der Währungsreform in
die Bundesrepublik gekommen waren, hier erfolgreich einzugliedern.
Deshalb sah sich die Bundesregierung zu einer Neuordnung der sich aus
der Teilung Deutschlands ergebenden Probleme für die vor der Wäh-
rungsreform abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen ver-
anlaßt (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen
aus Lebens- und Rentenversicherungen nebst Begründung, BT-Drucks.
II/1142 S. 7 f.; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Er-
gänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und
Rentenversicherung mit Begründung, BT-Drucks. IV/1671 S. 5). Eine
Geltendmachung von Versicherungsansprüchen durch Personen mit
Wohnsitz in der DDR - wie die Kläger - blieb aber weiterhin ausgeschlos-
sen. Dadurch sollten nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-
Drucks. II/1142 S. 9) insoweit Ansprüche zwar nicht endgültig versagt,
wohl aber beschränkt werden. Dies wurde einerseits mit der Gefahr be-
gründet, daß solchen Berechtigten eine Leistung des im Westen ansäs-
sigen Versicherungsunternehmens in Anbetracht der im Osten geltenden
Gesetze möglicherweise vorenthalten werde. Andererseits sei es im Hin-
blick auf die Enteignung des Vermögens der privaten Versicherungsun-
ternehmen in der SBZ nicht gerechtfertigt, die dortigen Behörden auch
noch von den Verpflichtungen gegenüber den in ihrem Machtbereich an-
sässigen Berechtigten zu befreien, und das mit Hilfe von öffentlichen Mit-
teln der Bundesrepublik, mit denen die Leistungen der Versicherungsun-
ternehmen finanziert wurden. Beide Argumente des Gesetzgebers wei-
sen auf seine sozialstaatliche Orientierung hin.
c) Dagegen läßt sich die Regelung des LRVG nicht als Anerken-
nung von unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehender vermö-
genswerter Rechte sämtlicher Inhaber von Versicherungsansprüchen aus
der Zeit vor der Währungsreform unabhängig von deren jeweiligem
Wohnsitz verstehen. Der unter dem Grundgesetz handelnde Gesetzge-
ber des LRVG hatte weder den Verlust der Deckungswerte der Versiche-
rer, die nach § 10 Abs. 2 LRVG aus öffentlichen Mitteln erstattet wurden,
noch die vorkonstitutionelle Umstellungsgesetzgebung zu verantworten.
Die Wiedergutmachung der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entstan-
denen Schäden läßt sich nicht, selbst wenn die Eigentumsgarantie be-
rührt wäre, aus deren in Art. 79 Abs. 3 GG verbürgtem Kernbereich her-
leiten, sondern hat ihre Wurzeln ausschließlich im Rechts- und Sozial-
staatsgedanken (BVerfGE 84, 90, 126 f.). Dem Eigentumsgrundrecht des
Art. 14 GG sind keine Vorgaben für die Frage zu entnehmen, ob und in
welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, einen
Ausgleich für Unrecht oder Vermögensschäden zu schaffen, die einer
nicht an das Grundgesetz gebundenen früheren deutschen Staatsgewalt
zuzurechnen sind (BVerfGE 102, 254, 297; 104, 74, 84). Soweit der Ge-
setzgeber das Ruhen von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, die an sich den Schutz der Eigentumsgarantie genießen, für
Deutsche angeordnet hatte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften
versichert waren, sich aber außerhalb des Geltungsbereichs der Reichs-
versicherungsordnung aufhielten, konnte diese Regelung nicht an Art. 14
GG gemessen werden, weil sie der Bewältigung außergewöhnlicher Pro-
bleme diente, die ihren Ursprung in historischen Vorgängen aus der Zeit
vor der Entstehung der Bundesrepublik hatten; insoweit hat das Grund-
gesetz den Ausgleich der politischen und wirtschaftlichen Lasten aus
dem Krieg und dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches weitgehend
der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen
(BVerfGE 53, 164, 175 f.). Die Aufgabe des Gesetzgebers, die Rechts-
verhältnisse der Vertriebenen und Flüchtlinge denen der ständig im Bun-
desgebiet und Berlin (West) lebenden Bürger anzugleichen und sie in die
Bundesrepublik einzugliedern, diente in hohem Maße der Verwirklichung
des Sozialstaatsgebots (BVerfGE 43, 213, 226 f.; 53, 164, 179).
2. Die Regelung des LRVG hält auch einer Überprüfung an den
Maßstäben des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie des Will-
kürverbots (Art. 3 Abs. 2 GG) stand. Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn sich der Gesetzgeber in Abwägung so-
zialer Prioritäten dafür entschieden hat, die Fürsorge für Deutsche in der
DDR mit Rücksicht auf die dortigen Lebensverhältnisse zurückzustellen
(BVerfGE 71, 66, 80). Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem
Gesetzgeber beläßt, ist besonders weit, wenn es sich um Regelungen
handelt, die zur Beseitigung von Kriegsfolgelasten getroffen sind; er darf
die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter
Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für
bevorstehende Aufgaben möglich ist (BVerGE 71, 66, 76; 84, 90, 125;
95, 143, 155; 102, 254, 298 f.). Die unterschiedliche Behandlung
im
LRVG von versicherungsrechtlich Berechtigten, die wie die Kläger wei-
terhin in der DDR wohnten, gegenüber solchen, die ihren Wohnsitz in die
BRD verlegt hatten, ist im Hinblick auf die Eingliederung der letzteren im
Bundesgebiet verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. An den soeben dargestellten Grundsätzen zum Sozialstaats-
prinzip und zu Art. 3 Abs. 1 GG ist auch die Bestimmung des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Ab-
schnitt II zu messen, durch die eine Inanspruchnahme der Versiche-
rungsunternehmen bis zu einer Abschlußgesetzgebung über Kriegsfol-
gen und Umstellungsansprüche aufgeschoben worden ist.
Zur Rechtfertigung dieser Regelung und ihrer Fortgeltung hat die
Beklagte ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom
19. Dezember 2000 (GA Anlage B 5) vorgelegt. Maßgebend sei danach
der Gesichtspunkt gewesen, daß für Zahlungen wegen Ansprüchen aus
Lebens- und Rentenversicherungen, die nach den vor der Währungsre-
form geltenden Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären,
wirtschaftlich nicht die in Anspruch genommenen Versicherungsunter-
nehmen aufzukommen hätten; vielmehr stehe diesen Unternehmen eine
entsprechende Ausgleichsforderung gegen den Bund zu. Aus Gründen
des Vertrauensschutzes dürften die Versicherungsunternehmen weiter-
hin vom Gesetzgeber erwarten, daß Ansprüche aus Verträgen, deren
Deckungswerte als Kriegsfolge untergegangen sind, nur unter gleichzei-
tiger Zubilligung einer Ausgleichsforderung gesetzlich eröffnet würden,
zumal auch Verbindlichkeiten aus solchen Verträgen nach Trennung der
Versicherungsbestände in Ost und West nicht mehr als Verbindlichkeiten
der Versicherungsunternehmen in der Bundesrepublik zu berücksichtigen
gewesen seien. Das Bundesministerium der Finanzen habe stets und
auch in jüngster Zeit wieder die Auffassung vertreten, staatliche Leistun-
gen zur Erfüllung der fraglichen Versicherungsverhältnisse wie auch zur
Finanzierung einer darüber hinausgehenden Kriegsfolgenabschlußge-
setzgebung des Bundes stünden nicht zur Verfügung. Im übrigen seien
die Regelungen des LRVG nicht als Maßnahmen zur Erfüllung bestehen-
der Verbindlichkeiten, sondern zur sozialen Eingliederung und Bewälti-
gung von Kriegsfolgen zu sehen. Jeder Teil Deutschlands habe die
Kriegsfolgen für sein Gebiet eigenständig zu regeln gehabt. Eine rück-
wirkende Gleichstellung und ein vollständiger Ausgleich der unterschied-
lichen Entwicklungen in beiden Teilen Deutschlands sei nicht zu leisten.
Hinzu kommt nach Auffassung des Senats, daß der Gesetzgeber
nach der Einigung Deutschlands wiederum vor der Aufgabe stand, Un-
terschiede in den Lebensverhältnissen der Deutschen in Ost und West,
die letztlich auch Folgen des zweiten Weltkrieges und der Entwicklungen
in der Nachkriegszeit waren, auszugleichen. Diese Aufgabe unterschied
sich jedoch wesentlich von der Eingliederung der Vertriebenen und
Flüchtlinge in den fünfziger und sechziger Jahren. Damals hat der Ge-
setzgeber das Ziel einer Eingliederung im wesentlichen durch eine indi-
viduelle Unterstützung des einzelnen, aus dem Osten in den Westen ge-
kommenen Deutschen zu erreichen gesucht. Seit 1990 geht es dagegen
um eine allgemeine Entwicklung der Lebensverhältnisse in den neuen
Bundesländern mit dem Ziel, sie den alten Ländern anzugleichen. Hierfür
sind erhebliche Mittel aufgewandt worden, die in ihren Wirkungen auch
den einzelnen Bürgern in den neuen Bundesländern zugute kommen.
Nach alledem erscheint die weitere Zurückstellung einer Erfüllung
der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche durch den Eini-
gungsvertrag verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber ist
nicht verpflichtet, Bürger, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträg-
lich so zu stellen, als hätten sie unter dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland gelebt (BVerfGE 97, 89, 101; 100, 1, 40). Es muß dem Ge-
setzgeber vorbehalten bleiben, zu welchem Zeitpunkt und in welchem
Umfang er unter Berücksichtigung seiner bisherigen, der Beseitigung von
Kriegsfolgen dienenden Leistungen sowie der ihm für diesen Zweck etwa
zur Verfügung stehenden Mittel die Erfüllung von Ansprüchen der hier
geltend gemachten Art ermöglicht.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch