Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 29/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Mai 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AGBG §§ 3, 5, 9 Bk, Cl; TB/KK Nr. 2 d zu MB/KK § 4 Abs. 3; TB/KK Nr. 1 zu MB/KK § 5

a) Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i.S. von Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK

und keine Heilapparate i.S. von Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK.

b) Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/KK zu

§ 4 Abs. 3 MB/KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG).

BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - LG Freiburg AG Emmendingen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des

Landgerichts Freiburg vom 10. Januar 2003 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als privater Kran-

kenversicherer des unter einem Schlafapnoe-Syndrom leidenden Klägers

die Anschaffungskosten für ein Nachtbeatmungsgerät (CPAP-Gerät) er-

statten muß.

Dem zwischen ihnen bestehenden Krankheitskostenversicherungs-

vertrag

liegen neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

(MB/KK) des Beklagten auch dessen Tarifbedingungen (TB/KK) zugrun-

de, deren Nr. 2 d zu § 4 Abs. 3 MB/KK der Beklagte mit Wirkung zum

1. Januar 2000 das Wort "ausschließlich" hinzufügte, so daß diese Klau-

sel nunmehr lautet:

"Soweit tariflich vorgesehen, werden die Kosten für medizini- sche Hilfsmittel und deren Reparaturen erstattet; als solche

gelten ausschließlich: Brillengläser, Brillengestelle bis zu ei- nem Rechnungsbetrag von 215,15 DM (110 €), Kontaktl insen, Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronische Kehlköpfe), Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, orthopädische Schu- he (abzüglich einer Selbstbeteiligung von 195,58 DM (100 €)), Krankenfahrstühle bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.564,66 DM (800 €) sowie in einfacher Ausführung B ruch- bänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen. Leistun- gen für jedes Hilfsmittel werden nur einmal im Kalenderjahr gewährt."

Weiter enthalten die TB/KK des Beklagten u. a. folgende Regelun-

gen:

Nr. 2 c zu § 4 Abs. 3 MB/KK: "Als Heilmittel gelten ausschließlich: Medizinische Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und phy- sikalische Heilbehandlung, Heilgymnastik. ..."

Nr. 1 zu § 5 MB/KK: "Nicht erstattungsfähig sind auch bei ärztlicher Verordnung: Kosten für die Beschaffung von Heilapparaten (Massagegerä- te, Heizkissen, Bestrahlungslampen, Fieberthermometer u.ä.)... .“

Eine Untersuchung im Schlaflabor 2001 ergab bei dem Kläger ein

schweres Schlafapnoe-Syndrom mit häufigen Atempausen im Schlaf und

dadurch bedingten erheblich erhöhten Gesundheitsrisiken durch Herzin-

farkt, Bluthochdruck und Schlaganfall. Ihm wurde ein CPAP-Gerät ver-

ordnet, das er für 2.404,42 € erwarb.

Der Beklagte verweigert eine Kostenerstattung, weil es sich bei

dem CPAP-Gerät um einen Heilapparat handele und im übrigen auch die

Aufzählung der Hilfsmittel abschließend sei.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen er-

folglos gebliebenes Begehren auf Zahlung des Erstattungsbetrages wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die vom Kläger genommene

Versicherung sieht nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedin-

gungen eine Kostenerstattung für das Nachtbeatmungsgerät nicht vor.

Sein Zahlungsbegehren ist daher nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das fragliche Gerät sei

weder den Heilmitteln noch den Hilfsmitteln zuzuordnen. Letztgenannte

seien Gegenstände, die eine körperliche Behinderung unmittelbar ausgli-

chen oder milderten, ohne sie zu heilen oder zu lindern. Das CPAP-

Gerät beeinflusse die Atemaussetzungen während des Schlafes als sol-

che. Es handele sich deshalb um einen Heilapparat. Die Anschaffungs-

kosten für Heilapparate seien nach den Versicherungsbedingungen je-

doch nicht erstattungsfähig. Selbst wenn es sich aber um ein Hilfsmittel

handele, bleibe die Klage erfolglos. Die Hilfsmittelaufzählung sei auch

schon vor Einfügung des Wortes "ausschließlich" abschließend gewesen.

Der Leistungsausschluß sei weder überraschend im Sinne des § 3 AGBG

noch stelle er einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar, da Leistungsbe-

schreibungen grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle unterlägen. Soweit

der Kläger sich darauf berufe, ihm sei von der Beklagten ein 100%iger

Versicherungsschutz versprochen worden, sei dieser Vortrag unsubstan-

tiiert. Werbematerial oder ähnliches, aus dem sich das ergeben könne,

habe er nicht vorgelegt.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Der Umfang des dem Kläger in der Krankheitskostenversiche-

rung zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem mit

dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundelie-

genden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit

Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 3

MB/KK). Daraus folgt hier: Nach § 1 Abs. 1 a MB/KK gewährt der Versi-

cherer im Versicherungsfall ("medizinisch notwendige Heilbehandlung

einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen"; § 1 Abs. 2

Satz 1 MB/KK) Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und

sonst vereinbarte Leistungen. Art und Höhe der Versicherungsleistungen

ergeben sich nach § 4 Abs. 1 MB/KK aus dem vereinbarten Tarif mit sei-

nen Tarifbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR

137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a).

Was verordnete medizinische Geräte und nicht ärztliche Anwen-

dungen anlangt, differenzieren die TB/KK zwischen Hilfsmitteln (Nr. 2 d

zu § 4 Abs. 3 MB/KK) einerseits und Heilmitteln (Nr. 2 c zu § 4 Abs. 3

MB/KK) und Heilapparaten (Nr. 1 zu § 5 MB/KK) andererseits. Für Heil-

apparate ist die Erstattung von Anschaffungskosten ausgeschlossen, für

Hilfs- und Heilmittel - die nicht abstrakt, sondern über Aufzählungen de-

finiert werden - ist eine Kostenerstattung nach entsprechender Verord-

nung (§ 4 Abs. 3 MB/KK) vorgesehen.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das CPAP-

Gerät als Hilfsmittel im Sinne der Tarifbedingungen einzustufen. Zu

Recht hat dagegen das Berufungsgericht angenommen, daß die Aufzäh-

lung der Hilfsmittel, für die Erstattungsleistungen zugesagt sind, ab-

schließend ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifklauseln Nr. 2 c und d

TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK sowie Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK. Insoweit

kommt es nicht darauf an, ob die Klausel in der ursprünglichen oder

durch Einfügen des Wortes "ausschließlich" der geänderten Fassung

zugrunde zu legen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind

Allgemeine Versicherungsbedingungen - und dazu rechnen auch die Ta-

rifbedingungen - so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versiche-

rungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des er-

kennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die

Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-

rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-

sen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig).

a) Der Regelungszusammenhang der §§ 1 Abs. 1 a, 1 Abs. 3 und 4

Abs. 1 MB/KK lenkt den Blick des Versicherungsnehmers gerade auch

bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Gerätekosten deutlich und

unmißverständlich auf die Tarifbedingungen des von ihm genommenen

Tarifs (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR

1995, 328 unter II 3 a), denn dieser Leistungsbereich wird sonst lediglich

in § 4 Abs. 3 MB/KK unter den Gesichtspunkten des Verordnungserfor-

dernisses angesprochen. Bei aufmerksamer Durchsicht dieser Bedin-

gungen wird ihm zunächst klar, daß das CPAP-Gerät nicht bei den Heil-

mitteln unterzubringen ist, weil in Nr. 2 c TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nur

Anwendungen aufgeführt sind. Bei den in Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK auf-

gezählten Heilapparaten fällt ihm der Zusammenhang mit den Heilmitteln

auf und daß sie vor allem Geräte bezeichnen, die zur Durchführung der

darüber erfaßten Anwendungen verwendet werden können (z.B. Massa-

gegeräte/Massagen; Bestrahlungslampen/Bestrahlungen). Diese Bezie-

hung zwischen Heilmitteln und Heilapparaten drängt sich ihm bereits

nach der von dem Beklagten gewählten Terminologie ("Heil-") auf. Be-

stärkt wird er in diesem Eindruck durch die unmittelbare Entsprechung,

die diese Geräte bei den Heilmitteln finden. Der durchschnittliche Versi-

cherungsnehmer darf und wird daher unter Heilapparaten nach Um-

schreibung und Bezug in den Tarifbedingungen Geräte verstehen, die

bei Heilmitteln zum Einsatz kommen können, erweitert um Diagnosege-

räte (z.B. Fieberthermometer). Dazu gehören Nachtbeatmungsgeräte

nicht; insbesondere fehlt bei ihnen eine korrespondierende Anwendung

im Sinne der Heilmittelbeschreibung. Die Heilapparateklausel ist dafür

nicht einschlägig.

b) Daß es sich um ein Hilfsmittel im Sinne der Tarifbedingungen

handelt, erhellt sich dem Versicherungsnehmer sodann vor allem, wenn

er sich Wirkungsweise und Einsatzmodalitäten des CPAP-Gerätes vor

Augen führt. Der ihm im Schlaf über eine dicht schließende Maske zuge-

führte kontinuierliche Luftstrom erzeugt im Nasenrachenraum einen

Überdruck, der in der Art einer (pneumatischen) Schienung die Atemwe-

ge offenhält und so einen temporären Kollaps mit Atemaussetzungen im

Gefolge verhindert. Zwar mögen dem durchschnittlichen Versicherungs-

nehmer im Einzelfall die medizinisch-organischen Wirkungszusammen-

hänge nicht stets und umfassend geläufig sein, zumal für nächtliche

Atemaussetzungen auch unterschiedliche körperliche Ursachen in Be-

tracht kommen können. Er erkennt jedoch, daß darüber wie bei den in

Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK aufgelisteten Hilfsmitteln (z.B. Bril-

len, Hör- und Sprechgeräte) körperliche Defekte über einen längeren

Zeitraum und nicht wie bei den Heilapparaten auf die Dauer einer medi-

zinischen Anwendung begrenzt ausgeglichen werden. Mit dem Gerät

wird - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine

Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen

Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezem-

ber 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 5; OLG Köln VersR

1989, 1142). Eine etwaige darüber hinausgehende positive Beeinflus-

sung der Grunderkrankung durch den Einsatz des CPAP-Gerätes steht

- wiederum für den Versicherungsnehmer erkennbar - nach den TB/KK

der Einordnung als Hilfsmittel nicht entgegen, denn darin werden auch

solche aufgeführt, denen zusätzlich Linderungs- und auch gewisse Heil-

wirkungen zukommen können (z.B. Bruchbänder, orthopädische Schuhe,

Gummistrümpfe, Einlagen).

c) Der enumerative Charakter der Hilfsmittelaufzählung wird dem

um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bereits durch den Ver-

gleich mit der Aufzählung der Heilapparate in Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK

deutlich vor Augen geführt. Dort wird die beispielhafte Auflistung durch

den Zusatz "u.ä." kenntlich gemacht, während es bei den Hilfsmitteln an

diesem Zusatz gerade fehlt. Die sprachliche Gestaltung dieser Liste mit

der Verknüpfung des letzten genannten Gegenstandes mit einem "und"

verdeutlicht den endgültigen Abschluß der Aufzählung und weist damit

zusätzlich auf ihren abschließenden Charakter hin.

Für den verständigen Versicherungsnehmer ist das Anliegen des

Versicherers, auf diese Weise eine sonst nicht mehr überschaubare und

steuerbare Ausuferung des Hilfsmittelersatzes zu verhindern, durchaus

erkennbar und nachvollziehbar. Das zeigt ihm allein schon die bei den

aufgeführten Hilfsmitteln ausnahmslos vorgesehene Deckelung durch

Betragsbegrenzungen, Selbstbeteiligungsbeträge und Beschränkungen

auf einfache Ausführungen sowie durch jeweils einmalige Leistung pro

Kalenderjahr. Bei einer nicht abschließenden Aufzählung liefe das für

diesen Leistungsbereich des Hilfsmittelersatzes typischerweise gewählte

Kostensteuerungskonzept (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986

aaO) weitgehend

leer. Denn der Versicherer hätte

für

jedwede

- einschließlich derzeit nicht einmal auf dem Markt befindlicher oder ent-

wickelter - Hilfsmittel Ersatz ohne jegliche Kostenbegrenzung zu erbrin-

gen und damit gegenüber den benannten, bei den Erstattungskosten ge-

deckelten Hilfsmitteln sogar relativ mehr zu leisten. Das hat er - für den

Versicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschließen wollen, um so

eine auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers liegende

verläßliche, annehmbare moderate Prämienkalkulation zu ermöglichen,

die sonst nicht mehr zu erreichen wäre. Ein Verständnis, Versicherungs-

nehmer erhielten die Kosten für alle nicht genannten Hilfsmittel in voller

Höhe und unabhängig von der Häufigkeit ihres Erwerbs ersetzt, findet in

dieser Tarifgestaltung bei unbefangener Betrachtung keine Grundlage.

Dem Versicherungsnehmer wird das mit der Klauselfassung deutlich vor

Augen geführt; unklar (§ 5 AGBG) bleibt - entgegen der Auffassung der

Revision - insoweit nichts.

3. In dieser Auslegung verstößt Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3

MB/KK nicht gegen § 3 AGBG; sie hält auch einer Inhaltskontrolle nach

§ 9 AGBG stand.

a) Ein überraschenden Klauseln im Sinne von § 3 AGBG innewoh-

nender Überrumpelungseffekt scheidet aus, weil keine Regelungen ent-

halten sind, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich ab-

weichen und mit denen er nach den Umständen vernünftigerweise nicht

zu rechnen brauchte. Gerade in Anbetracht des mit dem Hauptleistungs-

versprechen in § 1 Abs. 1 a MB/KK weit gesteckten Leistungsrahmens,

alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu

übernehmen, wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß die-

ses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Ein-

schränkungen nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999

aaO unter II 3 a, 4 a). Darauf wird er - wie vorstehend ausgeführt - auch

ausdrücklich hingewiesen, § 4 Abs. 1 MB/KK. Eine Erwartungshaltung,

ihm werde jedes auch erst neu auf den Markt kommende Hilfsmittel

- zumindest aber bei starker medizinischer Indikation - bezahlt, kann er

danach vernünftigerweise nicht entwickeln. Sie fände in der Vertragsge-

staltung keinen Anhalt.

Daß die vom Beklagten angebotene Versicherung über Werbung

oder sonstiges Informationsmaterial weitergehende Erwartungen hätte

wecken können und dürfen, ist nicht dargetan. Zutreffend hat das Beru-

fungsgericht entsprechenden substantiierten Vortrag des Klägers ver-

mißt.

b) Die Tarifbedingung ist - entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts - als eine das Hauptleistungsversprechen einschränkende

Regelung inhaltlich zu kontrollieren. Der Überprüfung ist gemäß § 8

AGBG nur der enge Bereich von Leistungsbezeichnungen entzogen, oh-

ne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des we-

sentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenom-

men werden kann (BGHZ 123, 83 f. und ständig). Mit § 1 Abs. 1 a MB/KK

ist das Hauptleistungsversprechen in der Krankheitskostenversicherung

indes hinreichend bestimmbar beschrieben

(vgl. Senatsurteil vom

17. März 1999 aaO unter II 2 c).

aa) Die Ausgrenzung nicht benannter Hilfsmittel und damit im vor-

liegenden Fall des CPAP-Gerätes gefährdet nicht den Vertragszweck im

Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nicht jede Leistungsbegrenzung be-

deutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern

ist zunächst

grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versiche-

rers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung

beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141,

137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit

der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und

damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko

zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).

Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluß eines Krankenversi-

cherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer - soweit es die

Krankheitskosten anlangt - eine Abdeckung seines Kostenrisikos, das

ihm durch die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht (Se-

natsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 4 b bb). Dem wird die vom

Kläger bei dem Beklagten genommene Krankenversicherung in ihrer ta-

riflichen Ausgestaltung gerecht. Der Bereich der Heilbehandlung als jeg-

liche ärztliche Tätigkeit, die durch die entsprechende Krankheit verur-

sacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den

Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Hei-

lung, Besserung oder auch nur Linderung der Krankheit abzielt (BGHZ

133, 208, 211), bleibt vollständig abgedeckt; er wird insbesondere durch

Nr. 2 TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nicht beschränkt. Das primäre Lei-

stungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige

ärztliche Heilbehandlung bleibt unangetastet. Soweit es die nicht ärztli-

chen sonstigen Leistungen wie z.B. die Hilfsmittel anlangt, steht die Lei-

stungszusage ohnehin unter dem Vorbehalt des entsprechend Vereinbar-

ten. Schon deshalb ist für eine Vertragszweckgefährdung im Sinne einer

Aushöhlung des Krankenversicherungsvertrages bei einer abschließen-

den Hilfsmittelregelung der vorliegenden Art regelmäßig kein Raum.

Der Zweck einer solchen Versicherung wird nicht bereits dann

maßgeblich in Frage gestellt, wenn der Versicherungsnehmer nach dem

zugrunde gelegten Tarif im Rahmen eines ärztlich behandelten Befundes

die Kosten für ein ihm verordnetes Hilfsmittel, das im täglichen Einsatz

Ausgleich für die ausgefallene Körperfunktion schaffen soll, selbst zu

tragen hat. Das gilt grundsätzlich auch, wenn diese die Heilbehandlung

begleitende Maßnahme als notwendig anzusehen ist, um der Möglichkeit

sonst entstehender auch schwerwiegender Gesundheitsrisiken vorzu-

beugen. Dem Versicherungsnehmer wird damit auch nicht der zunächst

zugesagte effektive Versicherungsschutz über die tariflich geregelte Er-

stattungsfähigkeit sonstiger Leistungen für bestimmte Erkrankungen oder

Behandlungsarten sofort wieder entzogen

(vgl. Senatsurteil vom

17. März 1999 aaO unter II 4 b bb). Ihm wird nur zugemutet, einen Ko-

stenbeitrag zu im übrigen abgesicherten Behandlungen bei dem Einsatz

von Hilfsmitteln zu leisten. Der generelle Versicherungsschutz bei Er-

krankungen wird durch solche Kostenbeteiligungen - selbst wenn sie im

Einzelfall nicht unerheblich sind - nicht derart verkürzt, daß er in bezug

auf das versicherte Krankheitsrisiko seinen Zweck verlöre. So bleibt bei

dem in Rede stehenden Schlafapnoe-Syndrom insbesondere die ärztli-

che Versorgung einschließlich verhaltensberatender und medikamentö-

ser Therapie in dem vertraglich vorgesehenen Umfang weiterhin abgesi-

chert. Es handelt sich mithin um bloße Leistungsbeschränkungen auf der

Ebene unterhalb der (ärztlichen) Heilbehandlung, die nach den jeweili-

gen vom Versicherer angebotenen und vom Versicherungsnehmer ge-

wählten Tarifen unter dem Gesichtspunkt der Vertragszweckgefährdung

nicht zu beanstanden sind.

bb) Daraus folgt zugleich, daß die fragliche Klausel den Versiche-

rungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-

gemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1 AGBG. Denn die Versicherer als

Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen damit

nicht treuwidrig einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspart-

ners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinrei-

chend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 137, 147). Sie wollen - wie

bereits vorstehend bei der Klauselauslegung dargelegt - mit der ab-

schließenden Aufzählung die Leistungspflichten bei den zum Teil kosten-

intensiven und vor allem angesichts der ständig fortschreitenden medizi-

nisch-technischen Entwicklung kaum zu kalkulierenden Hilfsmitteln über-

schaubar halten. Für eine Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämienge-

staltung fehlte es sonst an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen.

Das liegt aber auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers.

Die erforderliche Abwägung der zu beachtenden Interessen läßt eine un-

zulässige Einschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers durch

die Hilfsmittelklausel, an deren Transparenz keine Zweifel angemeldet

werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, nicht erkennen.

4. Ob im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben

gemäß § 242 BGB eine Erstattungspflicht für an sich nicht vorgesehene

Hilfsmittel geboten sein kann, um einen Leistungsanspruch des Versi-

cherungsnehmers zu begründen, kann offenbleiben. Der Vortrag der in-

soweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerseite genügt dafür nicht.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch