BGH Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 29/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. Mai 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
AGBG §§ 3, 5, 9 Bk, Cl; TB/KK Nr. 2 d zu MB/KK § 4 Abs. 3; TB/KK Nr. 1 zu MB/KK § 5
a) Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i.S. von Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK
und keine Heilapparate i.S. von Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK.
b) Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/KK zu
§ 4 Abs. 3 MB/KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG).
BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - LG Freiburg AG Emmendingen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Freiburg vom 10. Januar 2003 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als privater Kran-
kenversicherer des unter einem Schlafapnoe-Syndrom leidenden Klägers
die Anschaffungskosten für ein Nachtbeatmungsgerät (CPAP-Gerät) er-
statten muß.
Dem zwischen ihnen bestehenden Krankheitskostenversicherungs-
vertrag
liegen neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(MB/KK) des Beklagten auch dessen Tarifbedingungen (TB/KK) zugrun-
de, deren Nr. 2 d zu § 4 Abs. 3 MB/KK der Beklagte mit Wirkung zum
1. Januar 2000 das Wort "ausschließlich" hinzufügte, so daß diese Klau-
sel nunmehr lautet:
"Soweit tariflich vorgesehen, werden die Kosten für medizini- sche Hilfsmittel und deren Reparaturen erstattet; als solche
gelten ausschließlich: Brillengläser, Brillengestelle bis zu ei- nem Rechnungsbetrag von 215,15 DM (110 €), Kontaktl insen, Hörgeräte, Sprechgeräte (elektronische Kehlköpfe), Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, orthopädische Schu- he (abzüglich einer Selbstbeteiligung von 195,58 DM (100 €)), Krankenfahrstühle bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.564,66 DM (800 €) sowie in einfacher Ausführung B ruch- bänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen. Leistun- gen für jedes Hilfsmittel werden nur einmal im Kalenderjahr gewährt."
Weiter enthalten die TB/KK des Beklagten u. a. folgende Regelun-
gen:
Nr. 2 c zu § 4 Abs. 3 MB/KK: "Als Heilmittel gelten ausschließlich: Medizinische Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und phy- sikalische Heilbehandlung, Heilgymnastik. ..."
Nr. 1 zu § 5 MB/KK: "Nicht erstattungsfähig sind auch bei ärztlicher Verordnung: Kosten für die Beschaffung von Heilapparaten (Massagegerä- te, Heizkissen, Bestrahlungslampen, Fieberthermometer u.ä.)... .“
Eine Untersuchung im Schlaflabor 2001 ergab bei dem Kläger ein
schweres Schlafapnoe-Syndrom mit häufigen Atempausen im Schlaf und
dadurch bedingten erheblich erhöhten Gesundheitsrisiken durch Herzin-
farkt, Bluthochdruck und Schlaganfall. Ihm wurde ein CPAP-Gerät ver-
ordnet, das er für 2.404,42 € erwarb.
Der Beklagte verweigert eine Kostenerstattung, weil es sich bei
dem CPAP-Gerät um einen Heilapparat handele und im übrigen auch die
Aufzählung der Hilfsmittel abschließend sei.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein in den Vorinstanzen er-
folglos gebliebenes Begehren auf Zahlung des Erstattungsbetrages wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die vom Kläger genommene
Versicherung sieht nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedin-
gungen eine Kostenerstattung für das Nachtbeatmungsgerät nicht vor.
Sein Zahlungsbegehren ist daher nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das fragliche Gerät sei
weder den Heilmitteln noch den Hilfsmitteln zuzuordnen. Letztgenannte
seien Gegenstände, die eine körperliche Behinderung unmittelbar ausgli-
chen oder milderten, ohne sie zu heilen oder zu lindern. Das CPAP-
Gerät beeinflusse die Atemaussetzungen während des Schlafes als sol-
che. Es handele sich deshalb um einen Heilapparat. Die Anschaffungs-
kosten für Heilapparate seien nach den Versicherungsbedingungen je-
doch nicht erstattungsfähig. Selbst wenn es sich aber um ein Hilfsmittel
handele, bleibe die Klage erfolglos. Die Hilfsmittelaufzählung sei auch
schon vor Einfügung des Wortes "ausschließlich" abschließend gewesen.
Der Leistungsausschluß sei weder überraschend im Sinne des § 3 AGBG
noch stelle er einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar, da Leistungsbe-
schreibungen grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle unterlägen. Soweit
der Kläger sich darauf berufe, ihm sei von der Beklagten ein 100%iger
Versicherungsschutz versprochen worden, sei dieser Vortrag unsubstan-
tiiert. Werbematerial oder ähnliches, aus dem sich das ergeben könne,
habe er nicht vorgelegt.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Umfang des dem Kläger in der Krankheitskostenversiche-
rung zu gewährenden Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem mit
dem Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrundelie-
genden Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit
Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 3
MB/KK). Daraus folgt hier: Nach § 1 Abs. 1 a MB/KK gewährt der Versi-
cherer im Versicherungsfall ("medizinisch notwendige Heilbehandlung
einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen"; § 1 Abs. 2
Satz 1 MB/KK) Ersatz von Aufwendungen für die Heilbehandlung und
sonst vereinbarte Leistungen. Art und Höhe der Versicherungsleistungen
ergeben sich nach § 4 Abs. 1 MB/KK aus dem vereinbarten Tarif mit sei-
nen Tarifbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR
137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a).
Was verordnete medizinische Geräte und nicht ärztliche Anwen-
dungen anlangt, differenzieren die TB/KK zwischen Hilfsmitteln (Nr. 2 d
zu § 4 Abs. 3 MB/KK) einerseits und Heilmitteln (Nr. 2 c zu § 4 Abs. 3
MB/KK) und Heilapparaten (Nr. 1 zu § 5 MB/KK) andererseits. Für Heil-
apparate ist die Erstattung von Anschaffungskosten ausgeschlossen, für
Hilfs- und Heilmittel - die nicht abstrakt, sondern über Aufzählungen de-
finiert werden - ist eine Kostenerstattung nach entsprechender Verord-
nung (§ 4 Abs. 3 MB/KK) vorgesehen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das CPAP-
Gerät als Hilfsmittel im Sinne der Tarifbedingungen einzustufen. Zu
Recht hat dagegen das Berufungsgericht angenommen, daß die Aufzäh-
lung der Hilfsmittel, für die Erstattungsleistungen zugesagt sind, ab-
schließend ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifklauseln Nr. 2 c und d
TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK sowie Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK. Insoweit
kommt es nicht darauf an, ob die Klausel in der ursprünglichen oder
durch Einfügen des Wortes "ausschließlich" der geänderten Fassung
zugrunde zu legen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind
Allgemeine Versicherungsbedingungen - und dazu rechnen auch die Ta-
rifbedingungen - so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versiche-
rungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des er-
kennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-
rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-
sen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85 und ständig).
a) Der Regelungszusammenhang der §§ 1 Abs. 1 a, 1 Abs. 3 und 4
Abs. 1 MB/KK lenkt den Blick des Versicherungsnehmers gerade auch
bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Gerätekosten deutlich und
unmißverständlich auf die Tarifbedingungen des von ihm genommenen
Tarifs (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94 - VersR
1995, 328 unter II 3 a), denn dieser Leistungsbereich wird sonst lediglich
in § 4 Abs. 3 MB/KK unter den Gesichtspunkten des Verordnungserfor-
dernisses angesprochen. Bei aufmerksamer Durchsicht dieser Bedin-
gungen wird ihm zunächst klar, daß das CPAP-Gerät nicht bei den Heil-
mitteln unterzubringen ist, weil in Nr. 2 c TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nur
Anwendungen aufgeführt sind. Bei den in Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK auf-
gezählten Heilapparaten fällt ihm der Zusammenhang mit den Heilmitteln
auf und daß sie vor allem Geräte bezeichnen, die zur Durchführung der
darüber erfaßten Anwendungen verwendet werden können (z.B. Massa-
gegeräte/Massagen; Bestrahlungslampen/Bestrahlungen). Diese Bezie-
hung zwischen Heilmitteln und Heilapparaten drängt sich ihm bereits
nach der von dem Beklagten gewählten Terminologie ("Heil-") auf. Be-
stärkt wird er in diesem Eindruck durch die unmittelbare Entsprechung,
die diese Geräte bei den Heilmitteln finden. Der durchschnittliche Versi-
cherungsnehmer darf und wird daher unter Heilapparaten nach Um-
schreibung und Bezug in den Tarifbedingungen Geräte verstehen, die
bei Heilmitteln zum Einsatz kommen können, erweitert um Diagnosege-
räte (z.B. Fieberthermometer). Dazu gehören Nachtbeatmungsgeräte
nicht; insbesondere fehlt bei ihnen eine korrespondierende Anwendung
im Sinne der Heilmittelbeschreibung. Die Heilapparateklausel ist dafür
nicht einschlägig.
b) Daß es sich um ein Hilfsmittel im Sinne der Tarifbedingungen
handelt, erhellt sich dem Versicherungsnehmer sodann vor allem, wenn
er sich Wirkungsweise und Einsatzmodalitäten des CPAP-Gerätes vor
Augen führt. Der ihm im Schlaf über eine dicht schließende Maske zuge-
führte kontinuierliche Luftstrom erzeugt im Nasenrachenraum einen
Überdruck, der in der Art einer (pneumatischen) Schienung die Atemwe-
ge offenhält und so einen temporären Kollaps mit Atemaussetzungen im
Gefolge verhindert. Zwar mögen dem durchschnittlichen Versicherungs-
nehmer im Einzelfall die medizinisch-organischen Wirkungszusammen-
hänge nicht stets und umfassend geläufig sein, zumal für nächtliche
Atemaussetzungen auch unterschiedliche körperliche Ursachen in Be-
tracht kommen können. Er erkennt jedoch, daß darüber wie bei den in
Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK aufgelisteten Hilfsmitteln (z.B. Bril-
len, Hör- und Sprechgeräte) körperliche Defekte über einen längeren
Zeitraum und nicht wie bei den Heilapparaten auf die Dauer einer medi-
zinischen Anwendung begrenzt ausgeglichen werden. Mit dem Gerät
wird - für den Einsatz von Hilfsmitteln kennzeichnend - unmittelbar eine
Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrgenommen, ohne dessen
Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezem-
ber 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR 1987, 278 unter II 5; OLG Köln VersR
1989, 1142). Eine etwaige darüber hinausgehende positive Beeinflus-
sung der Grunderkrankung durch den Einsatz des CPAP-Gerätes steht
- wiederum für den Versicherungsnehmer erkennbar - nach den TB/KK
der Einordnung als Hilfsmittel nicht entgegen, denn darin werden auch
solche aufgeführt, denen zusätzlich Linderungs- und auch gewisse Heil-
wirkungen zukommen können (z.B. Bruchbänder, orthopädische Schuhe,
Gummistrümpfe, Einlagen).
c) Der enumerative Charakter der Hilfsmittelaufzählung wird dem
um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bereits durch den Ver-
gleich mit der Aufzählung der Heilapparate in Nr. 1 TB/KK zu § 5 MB/KK
deutlich vor Augen geführt. Dort wird die beispielhafte Auflistung durch
den Zusatz "u.ä." kenntlich gemacht, während es bei den Hilfsmitteln an
diesem Zusatz gerade fehlt. Die sprachliche Gestaltung dieser Liste mit
der Verknüpfung des letzten genannten Gegenstandes mit einem "und"
verdeutlicht den endgültigen Abschluß der Aufzählung und weist damit
zusätzlich auf ihren abschließenden Charakter hin.
Für den verständigen Versicherungsnehmer ist das Anliegen des
Versicherers, auf diese Weise eine sonst nicht mehr überschaubare und
steuerbare Ausuferung des Hilfsmittelersatzes zu verhindern, durchaus
erkennbar und nachvollziehbar. Das zeigt ihm allein schon die bei den
aufgeführten Hilfsmitteln ausnahmslos vorgesehene Deckelung durch
Betragsbegrenzungen, Selbstbeteiligungsbeträge und Beschränkungen
auf einfache Ausführungen sowie durch jeweils einmalige Leistung pro
Kalenderjahr. Bei einer nicht abschließenden Aufzählung liefe das für
diesen Leistungsbereich des Hilfsmittelersatzes typischerweise gewählte
Kostensteuerungskonzept (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1986
aaO) weitgehend
leer. Denn der Versicherer hätte
für
jedwede
- einschließlich derzeit nicht einmal auf dem Markt befindlicher oder ent-
wickelter - Hilfsmittel Ersatz ohne jegliche Kostenbegrenzung zu erbrin-
gen und damit gegenüber den benannten, bei den Erstattungskosten ge-
deckelten Hilfsmitteln sogar relativ mehr zu leisten. Das hat er - für den
Versicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschließen wollen, um so
eine auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers liegende
verläßliche, annehmbare moderate Prämienkalkulation zu ermöglichen,
die sonst nicht mehr zu erreichen wäre. Ein Verständnis, Versicherungs-
nehmer erhielten die Kosten für alle nicht genannten Hilfsmittel in voller
Höhe und unabhängig von der Häufigkeit ihres Erwerbs ersetzt, findet in
dieser Tarifgestaltung bei unbefangener Betrachtung keine Grundlage.
Dem Versicherungsnehmer wird das mit der Klauselfassung deutlich vor
Augen geführt; unklar (§ 5 AGBG) bleibt - entgegen der Auffassung der
Revision - insoweit nichts.
3. In dieser Auslegung verstößt Nr. 2 d TB/KK zu § 4 Abs. 3
MB/KK nicht gegen § 3 AGBG; sie hält auch einer Inhaltskontrolle nach
§ 9 AGBG stand.
a) Ein überraschenden Klauseln im Sinne von § 3 AGBG innewoh-
nender Überrumpelungseffekt scheidet aus, weil keine Regelungen ent-
halten sind, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich ab-
weichen und mit denen er nach den Umständen vernünftigerweise nicht
zu rechnen brauchte. Gerade in Anbetracht des mit dem Hauptleistungs-
versprechen in § 1 Abs. 1 a MB/KK weit gesteckten Leistungsrahmens,
alle mit der Heilbehandlung zusammenhängenden Aufwendungen zu
übernehmen, wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, daß die-
ses Leistungsversprechen näherer Ausgestaltung bedarf, die auch Ein-
schränkungen nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999
aaO unter II 3 a, 4 a). Darauf wird er - wie vorstehend ausgeführt - auch
ausdrücklich hingewiesen, § 4 Abs. 1 MB/KK. Eine Erwartungshaltung,
ihm werde jedes auch erst neu auf den Markt kommende Hilfsmittel
- zumindest aber bei starker medizinischer Indikation - bezahlt, kann er
danach vernünftigerweise nicht entwickeln. Sie fände in der Vertragsge-
staltung keinen Anhalt.
Daß die vom Beklagten angebotene Versicherung über Werbung
oder sonstiges Informationsmaterial weitergehende Erwartungen hätte
wecken können und dürfen, ist nicht dargetan. Zutreffend hat das Beru-
fungsgericht entsprechenden substantiierten Vortrag des Klägers ver-
mißt.
b) Die Tarifbedingung ist - entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts - als eine das Hauptleistungsversprechen einschränkende
Regelung inhaltlich zu kontrollieren. Der Überprüfung ist gemäß § 8
AGBG nur der enge Bereich von Leistungsbezeichnungen entzogen, oh-
ne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des we-
sentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenom-
men werden kann (BGHZ 123, 83 f. und ständig). Mit § 1 Abs. 1 a MB/KK
ist das Hauptleistungsversprechen in der Krankheitskostenversicherung
indes hinreichend bestimmbar beschrieben
(vgl. Senatsurteil vom
17. März 1999 aaO unter II 2 c).
aa) Die Ausgrenzung nicht benannter Hilfsmittel und damit im vor-
liegenden Fall des CPAP-Gerätes gefährdet nicht den Vertragszweck im
Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG. Nicht jede Leistungsbegrenzung be-
deutet schon eine Vertragszweckgefährdung, sondern
ist zunächst
grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versiche-
rers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung
beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141,
137, 143). Eine Gefährdung ist daher erst dann anzunehmen, wenn mit
der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und
damit der Versicherungsvertrag in bezug auf das zu versichernde Risiko
zwecklos wird (BGHZ 137, 174, 176 und ständig).
Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluß eines Krankenversi-
cherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer - soweit es die
Krankheitskosten anlangt - eine Abdeckung seines Kostenrisikos, das
ihm durch die notwendige Behandlung von Krankheiten entsteht (Se-
natsurteil vom 17. März 1999 aaO unter II 4 b bb). Dem wird die vom
Kläger bei dem Beklagten genommene Krankenversicherung in ihrer ta-
riflichen Ausgestaltung gerecht. Der Bereich der Heilbehandlung als jeg-
liche ärztliche Tätigkeit, die durch die entsprechende Krankheit verur-
sacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den
Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Hei-
lung, Besserung oder auch nur Linderung der Krankheit abzielt (BGHZ
133, 208, 211), bleibt vollständig abgedeckt; er wird insbesondere durch
Nr. 2 TB/KK zu § 4 Abs. 3 MB/KK nicht beschränkt. Das primäre Lei-
stungsversprechen der Kostenübernahme für die medizinisch notwendige
ärztliche Heilbehandlung bleibt unangetastet. Soweit es die nicht ärztli-
chen sonstigen Leistungen wie z.B. die Hilfsmittel anlangt, steht die Lei-
stungszusage ohnehin unter dem Vorbehalt des entsprechend Vereinbar-
ten. Schon deshalb ist für eine Vertragszweckgefährdung im Sinne einer
Aushöhlung des Krankenversicherungsvertrages bei einer abschließen-
den Hilfsmittelregelung der vorliegenden Art regelmäßig kein Raum.
Der Zweck einer solchen Versicherung wird nicht bereits dann
maßgeblich in Frage gestellt, wenn der Versicherungsnehmer nach dem
zugrunde gelegten Tarif im Rahmen eines ärztlich behandelten Befundes
die Kosten für ein ihm verordnetes Hilfsmittel, das im täglichen Einsatz
Ausgleich für die ausgefallene Körperfunktion schaffen soll, selbst zu
tragen hat. Das gilt grundsätzlich auch, wenn diese die Heilbehandlung
begleitende Maßnahme als notwendig anzusehen ist, um der Möglichkeit
sonst entstehender auch schwerwiegender Gesundheitsrisiken vorzu-
beugen. Dem Versicherungsnehmer wird damit auch nicht der zunächst
zugesagte effektive Versicherungsschutz über die tariflich geregelte Er-
stattungsfähigkeit sonstiger Leistungen für bestimmte Erkrankungen oder
Behandlungsarten sofort wieder entzogen
(vgl. Senatsurteil vom
17. März 1999 aaO unter II 4 b bb). Ihm wird nur zugemutet, einen Ko-
stenbeitrag zu im übrigen abgesicherten Behandlungen bei dem Einsatz
von Hilfsmitteln zu leisten. Der generelle Versicherungsschutz bei Er-
krankungen wird durch solche Kostenbeteiligungen - selbst wenn sie im
Einzelfall nicht unerheblich sind - nicht derart verkürzt, daß er in bezug
auf das versicherte Krankheitsrisiko seinen Zweck verlöre. So bleibt bei
dem in Rede stehenden Schlafapnoe-Syndrom insbesondere die ärztli-
che Versorgung einschließlich verhaltensberatender und medikamentö-
ser Therapie in dem vertraglich vorgesehenen Umfang weiterhin abgesi-
chert. Es handelt sich mithin um bloße Leistungsbeschränkungen auf der
Ebene unterhalb der (ärztlichen) Heilbehandlung, die nach den jeweili-
gen vom Versicherer angebotenen und vom Versicherungsnehmer ge-
wählten Tarifen unter dem Gesichtspunkt der Vertragszweckgefährdung
nicht zu beanstanden sind.
bb) Daraus folgt zugleich, daß die fragliche Klausel den Versiche-
rungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan-
gemessen benachteiligt, § 9 Abs. 1 AGBG. Denn die Versicherer als
Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen damit
nicht treuwidrig einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspart-
ners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinrei-
chend zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 141, 137, 147). Sie wollen - wie
bereits vorstehend bei der Klauselauslegung dargelegt - mit der ab-
schließenden Aufzählung die Leistungspflichten bei den zum Teil kosten-
intensiven und vor allem angesichts der ständig fortschreitenden medizi-
nisch-technischen Entwicklung kaum zu kalkulierenden Hilfsmitteln über-
schaubar halten. Für eine Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämienge-
staltung fehlte es sonst an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen.
Das liegt aber auch im Interesse des einzelnen Versicherungsnehmers.
Die erforderliche Abwägung der zu beachtenden Interessen läßt eine un-
zulässige Einschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers durch
die Hilfsmittelklausel, an deren Transparenz keine Zweifel angemeldet
werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, nicht erkennen.
4. Ob im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
gemäß § 242 BGB eine Erstattungspflicht für an sich nicht vorgesehene
Hilfsmittel geboten sein kann, um einen Leistungsanspruch des Versi-
cherungsnehmers zu begründen, kann offenbleiben. Der Vortrag der in-
soweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerseite genügt dafür nicht.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch