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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IV ZR 55/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Felsch

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers vom 9. Dezember 2003

gegen den Senatsbeschluß vom 18. November 2003 wird

zurückgewiesen.

Gründe

Mit der Gegenvorstellung wendet sich der Kläger allein gegen die

Streitwertfestsetzung für seine erfolglos gebliebene Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 2003.

Der Senat hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der Wertfest-

setzung für das Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht festge-

setzt, da der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsur-

teil insgesamt begehrte. Diese Wertfestsetzung ist vom Berufungsgericht

nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO zutreffend nach den - vom Kläger

nicht einmal angegriffen - Angaben der Beklagten zu 1) und 2) in den

Vorinstanzen zum Wert des Nachlasses vorgenommen worden, die sich

an dem von ihnen ermittelten Verkehrswert des Hausgrundstückes als

dem Hauptnachlaßgegenstand mit gut 500.000 DM ausgerichtet haben.

Die davon abweichenden, zusätzlichen Angaben des Klägers zu

dem Nachlaßbestand in der Gegenvorstellung sind für die Bewertung der

Berufungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) - insbesondere ihrer Wi-

derklageanträge -, gegen die sich der Kläger weiterhin zu wenden ver-

sucht hat, nicht maßgeblich.

Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 6. Mai

2004 darum gebeten hat, von einer Entscheidung über die Gegenvorstel-

lung noch abzusehen, um zu anderen Punkten - wie seine anwaltliche

Vertretung und die Richterablehnung im Verfahren vor dem Oberlandes-

gericht - vortragen zu können, war dies nicht zu berücksichtigen. Dieses

Vorbringen ist nicht Gegenstand der Gegenvorstellung, die allein von ei-

nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und

begründet werden kann. Soweit sich eine solche Gegenvorstellung ge-

gen die rechtskräftige Entscheidung des Senats über die Nichtzulas-

sungsbeschwerde richten soll, wäre sie - abgesehen davon - auch nicht

zulässig.

Gegen das Begehren des Klägers, Kopien aus der Senatsakte bei

Kostenübernahme zu erhalten, bestehen keine Bedenken.

Damit ist das Verfahren vor dem Senat endgültig abgeschlossen.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch