BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IV ZR 55/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 9. Dezember 2003
gegen den Senatsbeschluß vom 18. November 2003 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Mit der Gegenvorstellung wendet sich der Kläger allein gegen die
Streitwertfestsetzung für seine erfolglos gebliebene Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 2003.
Der Senat hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der Wertfest-
setzung für das Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht festge-
setzt, da der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsur-
teil insgesamt begehrte. Diese Wertfestsetzung ist vom Berufungsgericht
nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO zutreffend nach den - vom Kläger
nicht einmal angegriffen - Angaben der Beklagten zu 1) und 2) in den
Vorinstanzen zum Wert des Nachlasses vorgenommen worden, die sich
an dem von ihnen ermittelten Verkehrswert des Hausgrundstückes als
dem Hauptnachlaßgegenstand mit gut 500.000 DM ausgerichtet haben.
Die davon abweichenden, zusätzlichen Angaben des Klägers zu
dem Nachlaßbestand in der Gegenvorstellung sind für die Bewertung der
Berufungsanträge der Beklagten zu 1) und 2) - insbesondere ihrer Wi-
derklageanträge -, gegen die sich der Kläger weiterhin zu wenden ver-
sucht hat, nicht maßgeblich.
Soweit der Kläger in seinem persönlichen Schreiben vom 6. Mai
2004 darum gebeten hat, von einer Entscheidung über die Gegenvorstel-
lung noch abzusehen, um zu anderen Punkten - wie seine anwaltliche
Vertretung und die Richterablehnung im Verfahren vor dem Oberlandes-
gericht - vortragen zu können, war dies nicht zu berücksichtigen. Dieses
Vorbringen ist nicht Gegenstand der Gegenvorstellung, die allein von ei-
nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und
begründet werden kann. Soweit sich eine solche Gegenvorstellung ge-
gen die rechtskräftige Entscheidung des Senats über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde richten soll, wäre sie - abgesehen davon - auch nicht
zulässig.
Gegen das Begehren des Klägers, Kopien aus der Senatsakte bei
Kostenübernahme zu erhalten, bestehen keine Bedenken.
Damit ist das Verfahren vor dem Senat endgültig abgeschlossen.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch