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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZA 7/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZA 7/04

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Das Gesuch der Beteiligten zu 2, ihr für eine Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Itzehoe vom

27. April 2004 - 4 T 569/03 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird

zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß eines Be-

schwerdegerichts, in dem die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-

sen ist, obwohl sie - wie hier - gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der

Zulassung bedarf, um statthaft zu sein, sieht das Gesetz nicht vor.

Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von

Verfahrensgrundrechten oder "greifbarer Gesetzwidrigkeit" kommt

nicht in Betracht (BGHZ 150, 133).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf