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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZA 7/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Das Gesuch der Beteiligten zu 2, ihr für eine Nichtzulassungsbe-
schwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Itzehoe vom
27. April 2004 - 4 T 569/03 - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß eines Be-
schwerdegerichts, in dem die Rechtsbeschwerde nicht zugelas-
sen ist, obwohl sie - wie hier - gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der
Zulassung bedarf, um statthaft zu sein, sieht das Gesetz nicht vor.
Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von
Verfahrensgrundrechten oder "greifbarer Gesetzwidrigkeit" kommt
nicht in Betracht (BGHZ 150, 133).
Kreft Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf