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BGH Beschluß vom 19.05.2004 – IXa ZB 181/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 181/03

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 889; BGB §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 Abs. 2

Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den

Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eides-

stattlichen Versicherung zu beschließen.

BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 - LG Hanau

AG Hanau

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

Hanau vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurück-

gewiesen.

Beschwerdewert: bis 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Gläubiger führt eine Steuerberatungspraxis. Im Rahmen eines

Schiedsverfahrens verfolgt er Ansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter

wegen Verstoßes gegen eine Wettbewerbsklausel und betreibt das Verfahren

zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 20. Dezem-

ber 1999 gab der Vertreter des Schuldners in dessen Vollmacht zu Protokoll,

dieser werde den von ihm nach der Kündigung des Mitarbeiterverhältnisses

erzielten Umsatz mit drei namentlich benannten Mandanten des Gläubigers

beziffern und eidesstattlich versichern. Er werde auch eine eidesstattliche Ver-

sicherung abgeben, daß er außer den genannten Personen keine weiteren

Mandanten des Gläubigers betreut habe. Das Schiedsgericht erließ folgenden

Teilschiedsspruch:

"Der Beklagte hat den nach seiner Kündigung durch den Kläger

von ihm mit den 3 ehemaligen Kunden des Klägers

- S. ,

- W. A. ,

- M.

erzielten Umsatz zu beziffern und die Richtigkeit und Vollständig-

keit der in seinem Namen in dem Schiedsgerichtstermin vom

20.12.1999 abgegebenen Erklärung und der vorgenannten Bezif-

ferung eidesstattlich zu versichern."

Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte den Teilschiedsspruch mit der

Maßgabe für vorläufig vollstreckbar, daß der Schuldner die Auskunft für den

Zeitraum vom 7. Oktober 1996 bis 6. Oktober 1998 zu erteilen hat.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners reichte mit Schriftsatz

vom 6. Februar 2002 die Ablichtung einer eidesstattlichen Versicherung des

Schuldners vom 23. März 2001 ein, in der es heißt:

"Ich bin nach meiner Kündigung durch den Kläger in dem Zeit-

raum vom 07.10.1996 bis zum 06.10.1998 für die drei ehemaligen

Kunden des Klägers, Eheleute G. S. , Eheleute W.

A. und Eheleute M. M. , steuerberatend tätig ge-

worden. Dies geschah im Rahmen meiner Tätigkeit für ein ande-

res Büro eines Steuerberaters. Welchen Umsatz dieses Steuerbü-

ro mit den vorgenannten Kunden erzielt hat, entzieht sich meiner

Kenntnis.

Darüber hinaus bin ich in dem Zeitraum vom 07.10.1996 bis zum

08.10.1998 für wenige weitere Personen (Jahressteuererklärun-

gen) wie oben erläutert,

tätig geworden, welche vor dem

07.10.1996 im Mandatsverhältnis mit dem Kläger standen."

Im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 21. Februar

2002 versicherte der Schuldner, er könne keine weiteren Angaben zu den Ein-

nahmen der drei namentlich benannten Mandanten machen. Zu der Erklärung

über weitere von ihm betreute Kunden des Gläubigers versicherte er an Eides

statt:

"Die Richtigkeit des vorgenannten Wortlauts kann nicht erklärt

werden, da ich mich sonst einer falschen eidesstattlichen Versi-

cherung schuldig machen würde. Deshalb wurde bereits die Ei-

desstattliche Versicherung vom 23.3.2001 (letzter Absatz dieser

Erklärung "Darüber hinaus bin ich" … bis "mit dem Kläger stan-

den") abgegeben, die wie heute vor dem Gericht nochmals ge-

mäß § 889 ZPO wiederholt wurde."

Der Gläubiger beantragte daraufhin die Anberaumung eines weiteren

Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen,

der Schuldner habe diese bereits abgegeben, wenn auch nicht mit dem ge-

wünschten Erfolg. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau hat durch die

Einzelrichterin den Beschluß des Amtsgerichts teilweise abgeändert, die wei-

tergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde

zugelassen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wegen fehlerhafter

Besetzung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Be-

schwerdegericht zurückverwiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren der

Kammer übertragen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 9. Mai 2003 den

Beschluß des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden soforti-

gen Beschwerde abermals teilweise abgeändert und den Entscheidungssatz

wie folgt gefaßt:

"Es ist Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über

die Richtigkeit der Erklärung des Schuldners im Protokoll vom

20.12.1999 - außer den Kunden S. , M. und A.

seien keine weiteren Mandanten des Gläubigers betreut worden -

zu bestimmen. Der Schuldner genügt seiner Verpflichtung zur Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn er die anderen

Kunden benennt, die ursprünglich Kunden des Klägers waren,

bezogen auf den Zeitraum vom 07.10.1996 bis 06.10.1998 und er

die Richtigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert."

Dagegen wendet sich der Schuldner mit der erneut zugelassenen

Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Schuldner habe den An-

spruch des Gläubigers, die Richtigkeit der Angabe, außer den genannten Per-

sonen keine Mandanten des Klägers betreut zu haben, an Eides statt zu versi-

chern, nicht dadurch erfüllt, daß er angegeben habe, die Erklärung sei falsch.

Zwar könne niemand zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

gezwungen werden. Es lebe dann aber entweder der ursprüngliche Anspruch

auf Abgabe der Erklärung wieder auf oder der Schuldner komme seiner Ver-

pflichtung zur eidesstattlichen Versicherung dadurch nach, daß er die richtigen

Auskünfte erteile und diese eidesstattlich versichere. Der letztgenannte Weg

sei aus prozeßökonomischen Gründen zu bevorzugen. Bei der Rechnungsle-

gungspflicht und der Verpflichtung, deren Richtigkeit zu bestätigen, sehe § 261

Abs. 2 BGB ausdrücklich vor, daß das Gericht eine den Umständen entspre-

chende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen könne. Ent-

sprechend sei dies auch bei Versicherung der Richtigkeit von Auskünften zu

handhaben. Stelle sich im Vollstreckungsverfahren heraus, daß eine Angabe

im Erkenntnisverfahren unrichtig gewesen sei, genüge der Schuldner seiner

Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dadurch, daß er

richtige und vollständige Angaben mache und deren Richtigkeit versichere. Er

werde also nur gezwungen, das Richtige an Eides statt zu versichern.

2. Der Schuldner ist der Ansicht, das Vollstreckungsgericht könne die

Erklärung, die er nunmehr eidesstattlich versichern solle, nicht abweichend

vom Teilschiedsspruch verlangen. § 261 Abs. 2 BGB sehe nur vor, daß das

Gericht eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen

Versicherung beschließen könne. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch nur

darauf, daß die Formulierung angepaßt bzw. die eidesstattliche Versicherung

zur Verdeutlichung geändert werde. Hier werde nicht die Formulierung ange-

paßt oder zur Verdeutlichung des Anspruchs geändert, sondern dem Be-

schwerdegegner werde aufgegeben, eine eidesstattliche Versicherung völlig

anderen Inhalts abzugeben.

Der Gläubiger erwidert, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegan-

gen, daß die Verurteilung, die Richtigkeit einer abgegebenen Erklärung an Ei-

des statt zu versichern, auch die Verurteilung einschließe, unrichtige Erklärun-

gen zu berichtigen. Der Schuldner habe im Termin vom 20. Dezember 1999

eine unrichtige Erklärung abgegeben. Wenn ihm gestattet würde, die Früchte

dieses Verhaltens zu genießen, indem er den Prozeßgegner und die mit der

Sache befaßten Gerichte zu einer Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens und

zu einem weiteren Exequaturverfahren zwinge, sei dies reiner Formalismus. In

Mißbrauchsfällen wie diesem müsse der Tenor der zu vollstreckenden Ent-

scheidung entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt werden, daß die

Verurteilung sich auch auf eine notwendige Berichtigung der Auskunft beziehe.

3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, daß der Schuld-

ner im Verfahren nach § 889 ZPO seine bisher erteilte Auskunft und Rech-

nungslegung gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Umfang des Entschei-

dungssatzes nachbessern und an Eides statt versichern muß, weil Grund für

die Annahme besteht, daß er die von ihm zugesagte und bisher erteilte Aus-

kunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und richtig erteilt hat (vgl.

OLG Köln NJW-RR 1998, 126, 127).

Grund für diese Annahme besteht deshalb, weil der Schuldner entgegen

der von seinem Prozeßbevollmächtigten im Schiedsverfahren angekündigten

eidesstattlichen Versicherung, die Grundlage für den Teilschiedsspruch des

Schiedsgerichts Hanau vom 24. Juli 2000 war, selbst seine Auskunft berichtigt

und dabei wiederum nur eine unvollständige Auskunft erteilt hat. Er hat im

Schiedsgerichtsverfahren, in dem es erkennbar darum ging, aufzuklären, ob

und in welchem Umfang der Schuldner nach seinem Ausscheiden aus der

Steuerberatungspraxis zum 31. Dezember 1990 - über die drei von ihm bereits

benannten Mandanten des Gläubigers hinaus - weitere Mandanten betreut hat-

te oder nicht, erklärt, er werde die Umsätze mit den ehemaligen Kunden des

Gläubigers S. , M. und A. angeben und eidesstattlich versi-

chern, daß er außer den vorgenannten Personen keine weiteren Mandanten

des Gläubigers betreut habe. Später hat der Schuldner erklärt, er könne die

Richtigkeit der angekündigten Erklärung so nicht eidesstattlich versichern. Er

sei doch für weitere Mandanten des Gläubigers tätig geworden und würde sich

der falschen eidesstattlichen Versicherung schuldig machen, wenn er die an-

gekündigte Auskunft an Eides statt versicherte. Eine vollständige und richtige

Erklärung hat er gleichwohl nicht abgegeben. Die von ihm dazu abgegebene

Erklärung, er sei über die drei genannten Mandanten hinaus "in dem Zeitraum

vom 07.10.1996 bis zum 08.10.1998 für wenige weitere Personen (Jahressteu-

ererklärungen) … tätig geworden," ist unter den gegebenen Umständen wie-

derum unvollständig, denn damit weiß der Gläubiger nicht, ob und für welche

seiner Mandanten der Schuldner tatsächlich tätig geworden ist und welche Er-

satzansprüche er unter Umständen geltend machen kann. Das Verhalten des

Schuldners hat deshalb beim Landgericht zu Recht den Eindruck erweckt, der

Schuldner sei in Wahrheit gar nicht gewillt, die ihm mögliche, bereits im Jahr

1999 zugesagte vollständige und richtige Erklärung abzugeben und eidesstatt-

lich zu versichern.

Bei einer solchen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im Verfah-

ren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 2 BGB eine den Umständen entspre-

chende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anord-

nen, daß der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und

die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. LG Berlin Rpfleger

1971, 18). Von dieser Befugnis hat das Beschwerdegericht im Streitfall zutref-

fenden Gebrauch gemacht.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf