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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 305/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 305/03

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 27. Oktober 2003 wird auf Ko-

sten des Schuldners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.500 €.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus einer notariellen Urkunde vom 20. August 1997 in Höhe eines Teilbetrages

von 100.000 Euro. Die Gläubigerin hat beantragt, für den Fall der nicht voll-

ständigen Befriedigung dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzu-

nehmen. Der Schuldner hat gegenüber dem Gerichtsvollzieher der sofortigen

Abnahme der eidesstattlichen Versicherung widersprochen. Das Amtsgericht

hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die geltend ge-

machten Einwendungen richteten sich gegen den titulierten Anspruch selbst.

Die vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht

Chemnitz mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen wendet

sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hält die Einwendungen des Schuldners für nicht be-

gründet. Der Gläubigerin fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis

für den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Es sei nicht

dadurch entfallen, daß der Schuldner behaupte, die Gläubigerin kenne seine

Vermögensverhältnisse bereits. Von einer sicheren Kenntnis der Gläubigerin

sei derzeit nicht auszugehen. Zwar seien ihr mit der Aufstellung vom

15. Oktober 2002 die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuld-

ners im Rahmen der Kreditbewilligung mitgeteilt worden. Da diese Aufstellung

aber nicht mehr aktuell sei, habe die Gläubigerin Anspruch auf ein den derzei-

tigen Stand des Vermögens ausweisendes Verzeichnis nach § 807 ZPO. Die

von der Gläubigerin verlangte eidesstattliche Versicherung bedeute für den

Schuldner auch keine Härte im Sinne von § 765a ZPO.

2. Der Schuldner ist der Ansicht, das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubi-

gerin für die Erzwingung der Vermögensoffenbarung entfalle nach der Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn sie - wie hier - das

Vermögen des Schuldners bereits sicher kenne oder sicher wisse, daß pfänd-

bares Vermögen nicht vorhanden sei. Richtig sei zwar, daß von einer sicheren

Kenntnis dann nicht ausgegangen werden könne, wenn eine "Überalterung"

vorliege. Das Beschwerdegericht überspanne indes die Anforderungen an die

Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses, wenn es allein darauf abstelle,

daß deshalb keine sichere Kenntnis vorhanden sei, weil die Vermögensaufstel-

lung des Schuldners vom 15. Oktober 2002 stamme. Wenn die Gläubigerin die

ihr bereits erteilten Auskünfte in der Vergangenheit weder als unvollständig

und unrichtig angezweifelt habe, wenn vielmehr nach der Auskunftserteilung

mehrfach Gespräche zwischen den Parteien stattgefunden hätten und der

Schuldner (absprachegemäß) eigene Darlehensforderungen gegen Dritte ein-

klage, handele die Gläubigerin rechtsmißbräuchlich, wenn sie nunmehr die Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung fordere; sie wolle damit nur Druck auf

den Schuldner ausüben. Dies gelte um so mehr, als der Schuldner sich nicht

weigere, Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außer-

prozessual zu beantworten oder Unterlagen vorzulegen. In einem solchen Falle

müsse die außergerichtlich erteilte Auskunft, die inhaltlich nie bestritten worden

sei, genügen und eine Aktualisierung jedenfalls zunächst außerprozessual er-

folgen können. Im übrigen hätte das Beschwerdegericht Vollstreckungsschutz

gemäß § 765a ZPO gewähren müssen.

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.

a) Der Anspruch des Gläubigers, über die Vermögensverhältnisse des

Schuldners eine den effektiven Vollstreckungszugriff ermöglichende Kenntnis

zu erlangen, ist Bestandteil des allgemeinen Vollstreckungsanspruchs (Münch-

Komm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 807 Rn. 1). Der Schuldner hat unter den Vor-

aussetzungen des § 807 ZPO ein vollständiges und aktuelles Vermögensver-

gensverzeichnis abzugeben und dessen Vollständigkeit und Richtigkeit vor

dem Vollstreckungsgericht an Eides Statt zu versichern (§ 807 Abs. 3 ZPO),

unabhängig von den für ihn damit verbundenen Konsequenzen (z.B. Eintra-

gung in die Schuldnerkartei, Kreditunwürdigkeit). Der Gläubiger kann ein Inter-

esse an einer entsprechenden Erklärung des Schuldners haben. Denn im Hin-

blick auf die Strafandrohung im Falle der Unrichtigkeit bietet dieses Verfahren

eine höhere Richtigkeitsgewähr (LG Heilbronn JurBüro 2000, 492).

Sind die Voraussetzungen eines oder mehrerer Ziffern des § 807 Abs. 1

ZPO erfüllt, steht dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner ein Anspruch auf

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu, ohne daß er ein besonderes

Rechtsschutzbedürfnis darzulegen hat (MünchKomm-ZPO/Eickmann, aaO

§ 807 Rn. 20; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 900 Rn. 8).

Freilich kann das Rechtschutzinteresse im Einzelfall fehlen, etwa wenn der

Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, daß pfänd-

bares Vermögen nicht vorhanden ist (vgl. BVerfGE 48, 397, 401). Dafür trifft

jedoch den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

Bestehen auf seiten des Gläubigers vernünftige Zweifel an der Vermö-

genslage des Schuldners, ist das Rechtsschutzinteresse regelmäßig nicht zu

verneinen. Nicht ausreichend für das Entfallen des Rechtsschutzinteresses ist

grundsätzlich der Einwand des Schuldners, dem Gläubiger sei die Vermögens-

losigkeit aus einem Prozeßkostenhilfeverfahren im vorangegangenen Rechts-

streit oder aufgrund von außerhalb des Vollstreckungsverfahrens gegebenen

Informationen bekannt oder er habe das Vermögensverzeichnis bereits vor ei-

nem Notar abgegeben und dem Gläubiger übermittelt (vgl. LG Düsseldorf

Rpfleger 1981, 151; LG Frankenthal Rpfleger 1985, 33; LG Verden Rpfleger

1986, 186; LG Köln Rpfleger 1987, 511; LG Berlin Rpfleger 1992, 168 mit Anm.

Hintzen). Denn damit steht die Vermögenslosigkeit des Schuldners nicht hin-

reichend sicher fest.

b) Im Streitfall hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß weder dem Vor-

bringen des Schuldners noch dem bisherigen Verfahrensablauf Anhaltspunkte

für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Gläubigerin entnommen. Die Zwei-

fel der Gläubigerin an der derzeitigen Vermögenslage des Schuldners sind

auch durch die privatschriftliche Vermögensaufstellung des Schuldners vom

15. Oktober 2002 nicht ausgeräumt. Eine neue detaillierte Vermögensaufstel-

lung hat der Schuldner nicht vorgelegt. Schon deshalb brauchte sich die Gläu-

bigerin nicht mit dem Ratenzahlungsvorschlag über monatlich 50 Euro ange-

sichts der Höhe der ihr zustehenden Forderung einverstanden zu erklären. Bei

dieser Sachlage hat das Beschwerdegericht auch einen Härtefall im Sinne von

§ 765a ZPO rechtsfehlerfrei verneint.

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Kessal-Wulf