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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZA 11/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschlüssen vom 9. Dezem-

ber 1996 und 10. August 2001 unterbringungsähnliche Maßnahmen für die

Antragstellerin genehmigt. Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat das

Familiengericht den Beschluß vom 10. August 2001 abgeändert. Auf die hier-

gegen gerichtete Beschwerde des Heims hat das Oberlandesgericht mit Be-

schluß vom 16. Mai 2003 die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgeho-

ben. Der Beschluß ist dem anwaltlichen Verfahrenspfleger der Antragstellerin

am 26. Mai 2003 zugestellt worden. Der Verfahrenspfleger hat mit Schriftsatz

vom 25. Juni 2003 per Fax Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbe-

schwerdeverfahren beantragt. Allerdings sind nur die erste Seite des Antrags

(am 25. Juni 2003) sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts beim Bundes-

gerichtshof eingegangen; die zweite Seite des Prozeßkostenhilfegesuchs mit

dem formulierten Antrag und der Unterschrift des Verfahrenspflegers ist nicht

übermittelt worden. Im Original ist der zweiseitige Antrag dann auf dem Post-

weg am 28. Juni 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Er enthält auf Sei-

te 2 folgenden Satz:

"Als bestellter Verfahrenspfleger versichere ich hiermit ausdrücklich, daß

die Antragstellerin weder über eigene Einkünfte noch über einzusetzen-

des Vermögen verfügt. Die Heimkosten werden vom Jugendamt getra-

gen. J. ist mittellos.“

Der Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse ist dem Antrag - auch im Original - nicht beigefügt. Nach einem

Hinweis des Rechtspflegers beim Bundesgerichtshofs hat der Verfahrenspfle-

ger mit einem am 7. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag

Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt und - unter Vorlage

einer eidesstattlichen Versicherung der von ihm angestellten Bürokraft - geltend

gemacht, er habe die Bürokraft ausdrücklich angewiesen, das Prozeßkostenhil-

fegesuch per Fax an den Bundesgerichtshof zu senden, den Sendebericht zu

kontrollieren und beim Sendeergebnis "OK“ sich vom Bundesgerichtshof telefo-

nisch den Eingang des vollständigen Schriftsatzes nebst Anlage bestätigen zu

lassen. Diese Weisung habe die Bürokraft umgesetzt: Der zu den Akten ge-

reichte Sendebericht weise ein "OK“ aus; der Bundesgerichtshof habe der Bü-

rokraft auf deren telefonische Nachfrage am 25. Juni bestätigt, daß das Fax

vollständig angekommen sei. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist ein vom Ver-

fahrenspfleger am 4. Juli 2003 ausgefüllter und unterschriebener PKH-Vordruck

beigefügt. Danach bezieht die Antragstellerin keine Unterhaltsleistungen; das

Vorhandensein von Forderungen wird verneint.

II.

Der Antragstellerin war die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da

die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat

(§ 114 ZPO). Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für

deren Durchführung die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe begehrt, ist zwar

statthaft. Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr fristgerecht eingelegt

werden. Auch kann der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt werden.

1. Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozeßko-

stenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt,

Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn er inner-

halb dieser Frist Prozeßkostenhilfe beantragt hat oder wenn er glaubhaft macht,

daß ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Ein Ver-

schulden seines Verfahrenspflegers muß sich der Rechtsmittelführer dabei wie

ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist Pro-

zeßkostenhilfe beantragt. Die per Fax übermittelte Antragsschrift ist ohne die

Seite 2 - mithin ohne formulierten Antrag und ohne Unterschrift - beim Bundes-

gerichtshof eingegangen; der vollständige Schriftsatz hat den Bundesgerichts-

hof erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist erreicht. Die Antragstellerin hat

auch nicht dargetan, daß ihren Verfahrenspfleger an dieser Fristversäumung

kein Verschulden trifft. Die unvollständige Übermittlung des Antrags beruht of-

fenkundig auf dem Umstand, daß nur die erste Seite der zweiseitigen Antrags-

schrift und der ihr beigefügte neunseitige Beschluß des Oberlandesgerichts zur

Absendung per Fax gelangt sind. Das ergibt sich aus dem Sendeprotokoll, das

die Übermittlung von nur zehn Seiten ausweist; bei vollständiger Übermittlung

von Schriftsatz und Anlage hätten elf Seiten übermittelt werden müssen. Die zu

den Akten gelangten Seiten des Fax-Schreibens sind zudem durchnumeriert.

Auf die Seite 1 des Faxschreibens mit der ersten Seite der Antragsschrift folgen

dabei als Seiten zwei bis zehn des Faxschreibens sodann die neun Seiten des

Beschlusses des Oberlandesgerichts. Die Antragstellerin hat keine Gründe vor-

getragen, welche die Absendung des unvollständigen Antragsschriftsatzes er-

klären. Deshalb ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der Ver-

fahrenspfleger mit der Anweisung an die Bürokraft, den Antrag per Fax abzu-

senden und den Sendebericht zu kontrollieren, alles Erforderliche getan hat, um

einen Zugang des Antrags innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist zu gewährlei-

sten. Vielmehr ist vorstellbar, daß dem Verfahrenspfleger selbst ein Fehler un-

terlaufen ist, indem er der Bürokraft nicht die vollständige und von ihm unter-

schriebene Antragsschrift nebst Anlage ausgehändigt hat; einen solchen Fehler

müßte sich die Antragstellerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen.

2. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben. Denn nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch dann, wenn

sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeß-

kostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu ge-

währen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßko-

stenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. etwa BGHZ 148,

66, 69; Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO

§ 233 Prozeßkostenhilfegesuch 5 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Auch wenn nämlich der Verfahrenspfleger seiner Bürokraft den vollstän-

digen und unterschriebenen Prozeßkostenhilfeantrag übergeben und die seiner

Bürokraft erteilte Weisung auch die Anordnung umfaßt hätte, diesen Antrag

vollständig zu übermitteln und die Übermittlung auf ihre Vollständigkeit hin zu

überprüfen, so hätte der Verfahrenspfleger dennoch vernünftigerweise nicht

damit rechnen können, daß dem Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin

aufgrund dieses Antrags entsprochen werden würde; denn er konnte nicht da-

von ausgehen, mit seinem Antrag die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die

Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin dargetan zu haben. Im

Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO (i.V. mit § 14 FGG) zwingend vor, daß sich

der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) ein-

geführten Vordrucks bedienen muß. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätz-

lich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die

Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor

Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt

zu den Akten gereicht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB

141/00 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 4). § 2 Abs. 1 Satz 1 der erwähnten

Verordnung sieht zwar vor, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in

einer Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 ZPO) oder in einem Verfahren über Un-

terhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder einen Unterhaltsanspruch

vollstrecken will, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Erklärung über

seine wirtschaftlichen Verhältnisse formfrei abgeben kann, den Vordruck also

nicht benutzen muß. Diese Befreiung vom Vordruckzwang kommt der Antrag-

stellerin jedoch nicht zugute. Ein Verfahren der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verord-

nung genannten Art liegt hier nicht vor. Außerdem verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2

der Verordnung, daß ein Kind, das die Erklärung über seine wirtschaftlichen

Verhältnisse formfrei abgibt, unter anderem Angaben darüber macht, wie es

seinen Lebensunterhalt bestreitet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO) und insbesonde-

re welche Einnahmen im Monat die Personen haben, die ihm aufgrund gesetzli-

cher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO). Dem

Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin sind jedenfalls zur Unterhaltspflicht

ihrer Eltern keine verläßlichen Angaben zu entnehmen. Solcher Angaben be-

darf es jedoch um zu prüfen, ob die Antragstellerin von ihren Eltern einen Pro-

zeßkostenvorschuß verlangen und deshalb keine Prozeßkostenhilfe beanspru-

chen kann. Der bloße Hinweis des Verfahrenspflegers, die Heimkosten würden

vom Jugendamt getragen und die Antragstellerin sei mittellos, läßt eine solche

abschließende Prüfung nicht zu.

Hahne

RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben.

Wagenitz Dose

Hahne