BGH Beschluss vom 19.05.2004 – XII ZB 155/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in der Personenstandssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zur Be-
handlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgege-
ben.
Gründe
I.
Der minderjährige Fabian R. ist das Kind der Beteiligten zu 1. aus der
Ehe mit R. Er erhielt als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern "R.“. Die Ehe
der Eltern wurde geschieden. Die Beteiligte heiratete im September 2000 den
Beteiligten zu 2. Der Vater des Kindes, R., verstarb im Dezember 2000. Die
Beteiligten zu 1 und 2 erklärten mit Einwilligung des Kindes im August 2001
gegenüber dem Standesbeamten, dem Kind ihren Ehenamen "S.“ zu erteilen.
Das Amtsgericht hat den Standesbeamten gemäß § 45 Abs. 2 FGG an-
gewiesen, den erteilten Namen beizuschreiben. Auf die sofortige Beschwerde
hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den
Standesbeamten angewiesen, den erteilten Namen erst nach Ersetzung der
Einwilligung des verstorbenen Vaters beizuschreiben. Hiergegen richtet sich die
sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht, die eine obergerichtli-
che Klärung der Frage erstrebt, ob die Einwilligung des verstorbenen Vaters
nach § 1618 Abs. 4 Satz 4 BGB ersetzt werden muß.
Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ
2002, 1734 = StAZ 2003, 12 veröffentlicht ist, möchte der sofortigen weiteren
Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den Beschluß des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Februar 1999 (FamRZ
1999, 1372 = StAZ 1999, 241) gehindert. In dieser Entscheidung wurde eine
Anweisung an den Standesbeamten, eine Namenserteilung nach § 1618 BGB
nicht einzutragen, bestätigt, weil das Erfordernis, die Einwilligung des verstor-
benen Vaters des einzubenennenden Kindes zu ersetzen, bislang nicht erfüllt
sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Ansicht, daß es nach dem
Tod des Vaters der von § 1618 Abs. 4 Satz 4 BGB geforderten Einwilligung
nicht bedürfe, so daß auch deren Ersetzung nicht erforderlich sei. Es hat die
Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-
dung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nicht zulässig.
Für die Frage, ob ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines an-
deren Oberlandesgerichts abweichen will und damit eine Entscheidungszustän-
digkeit des Bundesgerichtshofs eröffnet ist, kommt es, wenn das andere Gericht
seine Rechtsansicht gewechselt und seine Rechtsprechung entsprechend ge-
ändert hat, allein auf die letzte Entscheidung dieses anderen Gerichts an (vgl.
BGH Beschluß vom 24. Oktober 1958 - V ZB 23/58 - WM 1959, 62, 64). Dabei
ist es gleichgültig, ob jeweils derselbe Senat des anderen Oberlandesgerichts
entschieden hat oder nicht; denn jeder Senat repräsentiert das Oberlandesge-
richt (Senatsbeschluß BGHZ 111, 199, 201). Das Bayerische Oberste Landes-
gericht weist selbst mit Recht darauf hin, daß der 5. Zivilsenat des Oberlandes-
gerichts Zweibrücken in einem Beschluß vom 1. Juli 1999 (FamRZ 2000, 696)
die in der Vorlage aufgeworfene Rechtsfrage im Sinne der auch vom Bayeri-
schen Obersten Landesgericht für richtig erachteten Rechtsauffassung beant-
wortet hat. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat seine Entscheidung auch
auf diese Auffassung gestützt. Damit fehlt es aber an einer Abweichung im Sin-
ne des § 28 Abs. 2 FGG.
Die Vorlage wird auch nicht dadurch zulässig, daß das Oberlandesge-
richt Hamm in seinem Beschluß vom 13. April 2000 (FamRZ 2000, 1182 = StAZ
2000, 213) sich der vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken ver-
tretenen Rechtsmeinung angeschlossen hat; denn diese Rechtsauffassung ist,
wie das Oberlandesgericht Hamm selbst betont und auch das Bayerische
Oberste Landesgericht nicht verkennt, nicht tragend.
Hahne
RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unter- schreiben.
Hahne
Wagenitz
Dose