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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 ARs 175/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 175/04 2 AR 107/04

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Geldfälschung

Az.: 22 Js 855/03 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 4314 Js 1710/04 Staatsanwaltschaft Zweibrücken Az.: 4314 Js 1710/04 - Ds. jug. Amtsgericht Landstuhl Az.: - 9 - 595/03 Amtsgericht Saarbrücken

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. Mai 2004 beschlossen:

Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Saarbrücken

vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Saarbrücken ist weiterhin für die Untersuchung

und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Eine Abgabe der Sache nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG hätte vor-

ausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage

gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218). Das ist hier nicht der Fall.

Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ve-

ranlaßt, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von

dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

Das Amtsgericht Saarbrücken ist mit der Sache vertraut und hat in die-

ser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem die An-

geklagte nicht erschienen ist (Bl. 82, 83). Auch der im Verfahren gegen Heran-

wachsende wesentliche Gesichtpunkt der Entscheidungsnähe steht vorliegend

nicht entgegen, weil das abgebende Gericht und das des Wohnorts räumlich

nicht weit voneinander entfernt liegen (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; bei

Kusch NStZ 1994, 230)."

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck