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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 ARs 175/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Az.: 22 Js 855/03 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 4314 Js 1710/04 Staatsanwaltschaft Zweibrücken Az.: 4314 Js 1710/04 - Ds. jug. Amtsgericht Landstuhl Az.: - 9 - 595/03 Amtsgericht Saarbrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Mai 2004 beschlossen:
Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Saarbrücken
vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist weiterhin für die Untersuchung
und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Eine Abgabe der Sache nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG hätte vor-
ausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage
gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218). Das ist hier nicht der Fall.
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht ve-
ranlaßt, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von
dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist mit der Sache vertraut und hat in die-
ser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem die An-
geklagte nicht erschienen ist (Bl. 82, 83). Auch der im Verfahren gegen Heran-
wachsende wesentliche Gesichtpunkt der Entscheidungsnähe steht vorliegend
nicht entgegen, weil das abgebende Gericht und das des Wohnorts räumlich
nicht weit voneinander entfernt liegen (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; bei
Kusch NStZ 1994, 230)."
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck