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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 144/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 2. Dezember 2003 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Be-
schuldigten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kosten-
entscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet ver-
worfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-
gen.
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