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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 144/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 144/04

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 2. Dezember 2003 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Be-

schuldigten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Kosten-

entscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet ver-

worfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Detter Bo- de

Otten Roggenbuck