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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 16/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 16/04

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 6. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzel-

strafe für die Tat II. 9 entsprechend dem Antrag des Generalbun-

desanwalts mit einem Jahr festgesetzt wird. Das Landgericht hat

auch zu dieser Tat Strafzumessungserwägungen angestellt und

die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abge-

lehnt, die Festsetzung der Einzelstrafe aber ersichtlich versehent-

lich unterlassen. Der Senat holt dies – in entsprechender Anwen-

dung des § 354 Abs. 1 StPO – nach und setzt sie mit der gesetzli-

chen Mindeststrafe auf ein Jahr fest.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck