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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 16/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 6. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, daß die Einzel-
strafe für die Tat II. 9 entsprechend dem Antrag des Generalbun-
desanwalts mit einem Jahr festgesetzt wird. Das Landgericht hat
auch zu dieser Tat Strafzumessungserwägungen angestellt und
die Annahme eines minder schweren Falls ausdrücklich abge-
lehnt, die Festsetzung der Einzelstrafe aber ersichtlich versehent-
lich unterlassen. Der Senat holt dies – in entsprechender Anwen-
dung des § 354 Abs. 1 StPO – nach und setzt sie mit der gesetzli-
chen Mindeststrafe auf ein Jahr fest.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck