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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 5/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 5/04

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg (Lahn) vom 17. Juni 2003, soweit es ihn betrifft,

im Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein

eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jah-

ren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung formellen

und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Maßre-

gelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann keinen

Bestand haben.

Nach den Feststellungen hat das Landgericht die angeordnete Entzie-

hung der Fahrerlaubnis allein darauf gestützt, daß der Angeklagte seine Fä-

higkeiten als Kraftfahrzeugführer dadurch mißbraucht hat, ein bei den Taten

verwendetes Fahrzeug zu steuern. Diese Begründung ist aber nicht ausrei-

chend, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Anders als bei der Begehung

einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet

allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Strafta-

ten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Un-

zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt

auch bisher schon in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der

Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung, vor allem unter

Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten. Dieser Anforderung ge-

nügt die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Un-

geeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, nicht, da allein auf

die verwirklichten Straftaten abgestellt ist.

Da der Senat nicht auszuschließen vermag, daß sich aufgrund der neu-

en Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignet-

heitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den

Maßregelausspruch tragen könnten, muß die Sache insoweit neu verhandelt

werden.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck