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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 50/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 30. September 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Soweit das Landgericht auf Seite 19 in den Zeilen 9/10 der Urteilsgrün-
de ausführt, der psychiatrische Sachverständige habe eine "schizophrene" Per-
sönlichkeitsstörung diagnostiziert, handelt es sich um ein offensichtliches Ver-
sehen. Denn das Landgericht legt im Folgenden ausführlich dar, daß bei dem
Angeklagten eine "paranoide" Persönlichkeitsstörung bestehe (UA S. 21 f.), die
im Zusammenhang mit dem ethno-kulturellen Hintergrund dazu führe, daß eine
erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus-
zuschließen sei.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck