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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 84/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 84/04
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 13. November 2002
a) im Schuldspruch im Fall 176 der Urteilsgründe dahin geändert,
daß der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit
versuchtem Betrug schuldig ist,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
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in den Fällen 80 und 88 der Urteilsgründe,
im Strafausspruch in den Fällen 61, 102 bis 105 und 121 bis
138 der Urteilsgründe,
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im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 177 Fällen, da-
von in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten
Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Im übrigen wurde er freigesprochen.
Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg;
im übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
im Fall 176 der Urteilsgründe (Fall 209 der Anklage) hält sachlich-rechtlicher
Prüfung nicht stand, da die Annahme eines vollendeten Betruges von den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.
Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte B. und
der gesondert verfolgte D. am 16. Oktober 1998
in den Media-
Markt H., um dort zuvor vom Angeklagten M. bestimmte Waren
im Wert von 2.310,75 DM zu erwerben. Zur Finanzierung des Kaufpreises
schloß D. unter Vorlage eines vom Angeklagten M. gefälschten vorläufigen
Personalausweises und einer gefälschten Verdienstbescheinigung einen Dar-
lehensvertrag über 10.802,47 DM unter falschen Personalien ab. Zur Übergabe
der Waren und zur Auszahlung der Darlehenssumme kam es jedoch nicht, weil
sich D. verdächtig benahm und festgenommen wurde. Damit fehlt es an dem
für die Vollendung des Betruges erforderlichen Eintritt eines Vermögensscha-
dens, so daß sich der Angeklagte nur wegen (vollendeter) Urkundenfälschung
in Tateinheit mit versuchtem Betrug strafbar gemacht hat.
Der Schuldspruch war danach wie geschehen zu ändern. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte ge-
gen den geänderten Schuldspruch wirksamer hätte verteidigen können.
Von der insoweit erforderlichen Umstellung des Schuldspruchs bleibt der
Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht
trotz des veränderten Schuldgehalts eine geringe Einzelstrafe als ein Jahr ver-
hängt hätte. Die Einzelstrafe wäre dem Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB
n.F. (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) zu entnehmen
gewesen, der dem des von der Strafkammer angewendeten § 263 Abs. 3 StGB
n.F. entspricht. Die Annahme eines besonders schweren Falls der Urkunden-
fälschung wegen des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten ist rechts-
fehlerfrei. Die fehlende Vollendung des tateinheitlich begangenen Betruges
hätte zu keiner niedrigeren Strafe geführt; auch im Fall 180 der Urteilsgründe,
in dem der Angeklagte (nur) des versuchten Betruges schuldig gesprochen und
das Vorliegen eines besonders schweren Falls nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB
n.F. verneint worden ist, hat das Landgericht bei ungefähr gleicher Höhe des
erstrebten Vermögensvorteils eine Einzelstrafe von einem Jahr festgesetzt.
2. Aufzuheben war der Schuldspruch in den Fällen 80 und 88 der Ur-
teilsgründe (Fälle 91 und 99 der Anklage).
Nach den Urteilsfeststellungen bestellte der Angeklagte M. am
22. August 1998
zweimal unter dem Namen N. bei der Fa.
T.-Versand Waren im Wert von jeweils 702 DM, die er nach der Lieferung
planmäßig nicht bezahlte. Das Landgericht hat jede Bestellung als eigenstän-
dige Tat gewertet (Fälle 80 und 88 der Urteilsgründe). Im Hinblick auf die Ü-
bereinstimmung von Bestelldatum und Warenwert liegt es jedoch nahe, daß es
sich wie in den Fällen 92 und 161, in denen das Landgericht den Angeklagten
wegen Tatidentität freigesprochen hat, um dieselbe Tat handelt. Der Senat
hebt daher den Schuldspruch auf, um dem Landgericht eine erneute Prüfung
zu ermöglichen.
3. Das Landgericht hat in den Fällen 61, 102 bis 105 und 121 bis 138
der Urteilsgründe jeweils einen besonders schweren Fall des Betruges in Form
gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F.) angenommen, ob-
wohl die Tatzeiten vor dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes am
1. April 1998 lagen. Mit der Frage, ob das neue Recht milder ist als das Tat-
zeitrecht, hat sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt. Das neue Recht
ist nicht allein wegen der geringeren Mindeststrafe milder (BGH wistra 2001,
303). Das Landgericht hätte zunächst erörtern müssen, ob nach früherem
Recht
überhaupt - nicht benannte - besonders schwere Fälle im Sinne des § 263
Abs. 3 StGB a.F. vorliegen. Die Erörterung war nicht entbehrlich, weil die An-
nahme eines besonders schweren Falls bei Anwendung des zur Tatzeit gelten-
den Rechts sich hier nicht von selbst versteht. Die Gewerbsmäßigkeit des
Handelns allein reichte unter der Geltung des alten Rechts hierzu regelmäßig
nicht aus, vielmehr war eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit
vorzunehmen (BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 1 und 2; BGH,
Beschl. vom 19. Juli 2001 – 3 StR 203/01, insoweit nicht abgedruckt in NStZ
2001, 650). Die Würdigung ist daher unvollständig und rechtsfehlerhaft. Die
Einzelstrafen müssen deshalb erneut zugemessen werden.
4. Mit der Aufhebung der 23 Einzelstrafen entfällt die Grundlage für die
Gesamtfreiheitsstrafe. Im Rahmen der erneuten Gesamtstrafenbildung wird der
Tatrichter auch die erhebliche Verfahrensverzögerung zwischen der Urteilsver-
kündung am 13. November 2002 und dem Eingang der Akten beim Bundesge-
richtshof am 24. März 2004 zu bedenken haben. Ob insoweit bereits eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, welche hier vom Revisi-
onsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (ständige Rechtspre-
chung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8 und 10), kann
deshalb dahingestellt bleiben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck