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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – 2 StR 84/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 84/04

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 13. November 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall

176 der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit ver-

suchtem Betrug schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 102 und die Gesamt-

strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen,

Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und we-

gen Hehlerei unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus

dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2000 zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg; im übrigen ist es unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum (vollendeten) Betrug in Tatein-

heit mit Urkundenfälschung im Fall 176 der Urteilsgründe (Fall 209 der Ankla-

ge) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Annahme eines vollen-

deten Betruges von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht ge-

tragen wird.

Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte B. und

der gesondert verfolgte D. am 16. Oktober 1998 in den Media-Markt H., um

dort

zuvor

vom

Angeklagten

M.

bestimmte

Waren

im Wert von 2.310,75 DM zu erwerben. Der Angeklagte B. wählte die Waren

aus und verließ dann den Media-Markt, um vor dem Geschäft zu warten. Zur

Finanzierung

des

Kaufpreises

schloß

D.

unter

Vorlage

eines vom Angeklagten M. gefälschten vorläufigen Personalausweises und

einer gefälschten Verdienstbescheinigung einen Darlehensvertrag über

10.802,47 DM unter falschen Personalien ab. Zur Übergabe der Waren und zur

Auszahlung der Darlehenssumme kam es

jedoch nicht, weil sich der

D. verdächtig benahm und festgenommen wurde. Damit fehlt es an dem

für die Vollendung des Betruges erforderlichen Eintritt eines Vermögensscha-

dens, so daß sich der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur (vollendeten) Urkun-

denfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug strafbar gemacht hat.

Der Schuldspruch war danach wie geschehen zu ändern. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte ge-

gen den geänderten Schuldspruch wirksamer hätte verteidigen können.

Von der insoweit erforderlichen Umstellung des Schuldspruchs bleibt der

Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht

trotz des veränderten Schuldgehalts eine geringe Einzelstrafe als sieben Mo-

nate verhängt hätte. Die Einzelstrafe wäre dem gemäß § 27 Abs. 2 StGB ge-

milderten Strafrahmen des § 267 Abs. 3 StGB n.F. zu entnehmen gewesen, der

dem von der Strafkammer angewendeten, gemilderten Strafrahmen des § 263

Abs. 3 StGB n.F. entspricht. Die Annahme eines besonders schweren Falls der

Urkundenfälschung wegen des gewerbsmäßigen Handelns des Angeklagten ist

rechtsfehlerfrei. Die fehlende Vollendung des tateinheitlich begangenen Betru-

ges verändert den Schuldgehalt nicht wesentlich.

2. Aufzuheben war hingegen der Strafausspruch im Fall 102 der Urteils-

gründe (Fall 117 der Anklageschrift).

Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte am 9. Februar 1998

unter Vorlage einer durch den Angeklagten M. gefälschten Verdienstbescheini-

gung

unter

dem Namen Ma.

in E. eine Wohnung

in der

Absicht an, den Mietzins nicht zu bezahlen. Das Landgericht hat dies als be-

sonders schweren Fall des Betruges in Form gewerbsmäßigen Handelns ge-

wertet (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB n.F.) und eine Einzelstrafe von neun Monaten

festgesetzt, obwohl die Tatzeit vor dem Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreform-

gesetzes am 1. April 1998 lag. Eine Prüfung, ob das neue Recht milder ist als

das Tatzeitrecht, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Das

neue Recht ist wegen der geringeren Mindeststrafe nicht generell milder (BGH

wistra 2001, 303). Die Erörterung war nicht entbehrlich, weil die Annahme ei-

nes besonders schweren Falls bei Anwendung des zur Tatzeit geltenden

Rechts sich hier nicht von selbst versteht. Die Gewerbsmäßigkeit des Handelns

allein reichte unter der Geltung des alten Rechts hierzu regelmäßig nicht aus,

vielmehr war eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzu-

nehmen (BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 1 und 2; BGH, Beschl.

vom 19. Juli 2001 - 3 StR 203/01, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2001,

650). Die Einzelstrafe muß daher erneut zugemessen werden.

3. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der an sich schon

milden Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nach sich.

Im Rahmen der erneuten Gesamtstrafenbildung wird der Tatrichter auch die

erhebliche Verfahrensverzögerung zwischen der Urteilsverkündung am 13. No-

vember 2002 und dem Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof am 24. März

2004 zu bedenken haben. Ob insoweit bereits eine rechtsstaatswidrige Verfah-

rensverzögerung vorliegt, welche hier vom Revisionsgericht von Amts wegen

zu berücksichtigen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR StGB § 46 Abs.

2 Verfahrensverzögerung 8 und 10), kann deshalb letztlich offenbleiben.

4. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren in den Fällen

139, 159 und 177 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzu-

stellen, war nicht zu entsprechen, weil es in diesen Fällen an einer wirksamen

Anklageerhebung fehlt.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15. Juli 2001 leg-

te dem Angeklagten M. und nicht dem Angeklagten B.

in den

Fällen 167 und 210 (139 und 177 der Urteilsgründe) die betrügerische Anmie-

tung

der Wohnungen

in

L.

und E.

unter den Alias-Namen

En.

und W.

zur

Last. Eine

entsprechende Nachtragsanklage

gegen den Angeklagten B. wurde nicht erhoben.

Die unter Fall 159 der Urteilsgründe festgestellte Anmietung einer Woh-

nung

in

A.

durch

den

Angeklagten

B.

als

We.

ist ebenfalls nicht angeklagt. Die Anklageschrift enthält zwar im Zusammen-

hang mit einer anderen Tat (Fall 187 der Anklage) den prozessualen Sachver-

halt, sie wertet ihn jedoch im abstrakten Anklagesatz nicht als eigenständigen

Betrugsvorwurf. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft erstreckt sich da-

her nicht auf diesen Vorwurf.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck