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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – IX ZB 142/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 142/03

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 21. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2003 wird auf Kosten des

Schuldners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 500 Euro.

Gründe:

I.

Am 20. Februar 2002 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines In-

solvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefrei-

ung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfä-

hig gewesen sei.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-

kosten für das Schuldnereinigungsplan-, Eröffnungs- und Hauptverfahren ge-

stundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 das

Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. März

2003 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und die Lauf-

zeit der Abtretung auf sechs Jahre festgesetzt.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs und nicht auf fünf Jahre

festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das

Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner

mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch

keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-

genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO

nicht besteht.

Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03

(z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat ent-

schieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß

diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als been-

det anzusehen ist.

Auf die umstrittene (vgl. einerseits Kohte/Arens/Grote, Verfahrensko-

stenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl.

§ 287 Rn. 88, andererseits Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 21) Frage,

ob unter der Geltung von Art. 107 EGInsO die Verkürzung der Laufzeit auch

ohne entsprechenden Antrag gewährt werden konnte, braucht der Senat nicht

einzugehen. Desgleichen bedarf keiner Erörterung, ob ohne diesen Antrag der

Schuldner mangels Beschwer keine sofortige Beschwerde einlegen konnte.

Denn da der Schuldner vor dem Insolvenzgericht eine "Erklärung über die Zah-

lungsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1997 (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m.

Art. 107 EGInsO)" abgegeben hat, ist auch von einem Verkürzungsantrag aus-

zugehen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)