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BGH Beschluß vom 21.05.2004 – IX ZB 274/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 274/03

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 n.F.; Art. 107 EGInsO

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Über-

gangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem

1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.

BGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03 - LG Köln AG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 21. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 24. November 2003 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 500 Euro.

Gründe:

I.

Am 21. Januar 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Ver-

braucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Rest-

schuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997

zahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklä-

rung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-

kosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a

Abs. 1 und 3 InsO) und das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochte-

nen Beschluß hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die

Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -

Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben.

Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuld-

ner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch

keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-

genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO

nicht besteht.

1. Umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob

Art. 107 EGInsO zeitlich unbegrenzt anwendbar, wenngleich praktisch immer

weniger bedeutsam ist (so MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 63; FK-InsO/

Ahrens, 3. Aufl. § 287 Rn. 87; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 286 Rn. 20; HK-

InsO/Landfermann, 3. Aufl. Art. 107 EGInsO Rn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel,

InsO § 287 Rn. 20; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl. Rn. 2093; Mäu-

sezahl ZVI 2002, 170; Winter ZVI 2002, 239, 241, 244; Bindemann ZVI 2002,

248, 249; Thomsen ZInsO 2002, 813, 814) oder nur während einer Übergangs-

zeit gilt (so Gundlach/Frenzel/Schmidt ZVI 2002, 141, 143).

Damit hängt die zweite, ebenfalls ungeklärte Frage zusammen, ob

Art. 107 EGInsO auch noch unter der Geltung des durch das Gesetz zur Ände-

rung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (Insolvenzrechtsänderungs-

gesetz 2001) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) neu gefaßten § 287

Abs. 2 Satz 1 InsO anwendbar (LG Frankfurt a.M. ZVI 2002, 285; 2002, 424;

LG Hamburg ZVI 2003, 81; LG Freiburg ZInsO 2003, 576; LG Aschaffenburg

ZInsO 2003, 1004; Stephan, aaO; Ahrens, aaO; Landfermann, aaO Rn. 1a und

3b; Wenzel, aaO Rn. 20 und 24; Frege/Keller/Riedel, aaO Rn. 2094; Uhlen-

bruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 51; Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrens-

kostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren

2. Aufl. § 287 InsO Rn. 87; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Rest-

schuldbefreiung 2. Aufl. Rn. 277; Mäusezahl aaO; Winter aaO S. 240 f; Binde-

mann aaO; ders. ZInsO 2002, 1070 f; Thomsen aaO) oder ob die Übergangs-

zeit, auf die sich die Anwendbarkeit des Art. 107 EGInsO beschränkt, mit In-

krafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzuse-

hen ist (LG Bad Kreuznach ZVI 2002, 217; LG Düsseldorf ZVI 2002, 328; LG

Köln NZI 2003, 216; LG München I ZVI 2002, 424; LG Oldenburg ZVI 2002,

423; LG Dortmund ZVI 2003, 134; LG Kassel ZVI 2003, 175; Breutigam/

Blersch/Goetsch, InsO § 287 Rn. 4; Braun/Buck, InsO § 287 Rn. 14; Gund-

lach/Frenzel/Schmidt aaO).

2. Der Senat schließt sich den jeweils zuletzt genannten Auffassungen

an.

a) Die Vorschrift des Art. 107 EGInsO sollte von vornherein - auch ohne

Berücksichtigung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 - nur einen vo-

rübergehenden Zustand regeln.

aa) Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist ein zentraler Punkt der

neuen Insolvenzordnung. Angesichts der großen Zahl überschuldeter Privat-

haushalte ging man davon aus, daß unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen

Rechts die Insolvenzgerichte mit entsprechenden Anträgen überschwemmt

werden würden (vgl. Vallender ZIP 1999, 125; Gundlach/Frenzel/Schmidt aaO

S. 142). Wegen der erwarteten Belastungen der Insolvenzgerichte äußerten

namentlich die Landesjustizverwaltungen Bedenken (vgl. BT-Drucks. 12/7303,

S. 119). Deswegen wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens zweimal verschoben:

vom 1. Januar 1995 auf den 1. Januar 1997 und danach noch einmal auf den

1. Januar 1999. Die Verschiebung sollte indes nicht zu Lasten der (Verbrau-

cher-)Schuldner gehen. Schon im Hinblick auf die erste Verschiebung schlug

der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages vor, in das Einführungsge-

setz zur Insolvenzordnung eine Vorschrift (Art. 110a Halbsatz 1) aufzunehmen,

wonach sich die (damals noch mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens be-

ginnende) Laufzeit der Abtretung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - von

sieben Jahren (wie im Regelfall) auf fünf Jahre verkürzen sollte, wenn der

Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1995 zahlungsunfähig war. In der Be-

gründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 12/7303, S. 118):

"Durch die vom Ausschuß eingefügte Vorschrift soll vermieden

werden, daß durch das Hinausschieben des Inkrafttretens der In-

solvenzordnung ... redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine

Restschuldbefreiung warten müssen. Wer schon zwei Jahre vor

Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig ist, kann zwar

den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach dem

Inkrafttreten stellen, braucht aber dann im Verfahren zur Erlan-

gung der Restschuldbefreiung nur fünf Jahre lang, nicht sieben

Jahre lang, sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zuflie-

ßen zu lassen."

Bei der zweiten Verschiebung auf den 1. Januar 1999 wurde dann die

Wohlverhaltensphase nicht noch einmal (etwa auf drei Jahre) verkürzt. Es blieb

- nunmehr in Art. 107 EGInsO - bei der Anknüpfung an eine zwei Jahre vor In-

krafttreten bestehende Zahlungsunfähigkeit und somit bei einer Verkürzung auf

fünf Jahre.

bb) Wenngleich Art. 107 EGInsO keine Befristung enthält, machen diese

Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift deutlich, daß eine

Verkürzung der Wohlverhaltensphase wegen des späteren Inkrafttretens der

Insolvenzordnung nicht auf Dauer in Betracht kommen kann. Der Gesetzgeber

wollte den Schuldnern entgegenkommen, die - in der Hoffnung auf die durch

das neue Insolvenzverfahrensrecht ermöglichte Restschuldbefreiung, deren

Voraussetzungen sie schon vor dem 1. Januar 1997 erfüllten - bereits vor die-

sem Stichtag auf das Inkrafttreten der Insolvenzordnung gewartet hatten, die

alsbald danach Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung ge-

stellt und deshalb Aussicht gehabt hätten, bis zum Jahre 2004 oder jedenfalls

nicht wesentlich später eine Restschuldbefreiung zu erreichen (vgl. LG Köln

NZI 2003, 216; Kohte VuR 2001, 61; Gundlach/Frenzel/Schmidt aaO S. 143).

Ein Schuldner, der erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten der Insolvenz-

ordnung die Anträge gestellt hat, kann nicht ernsthaft geltend machen, er sei

ebenfalls durch das um zwei Jahre hinausgeschobene Inkrafttreten in seiner

Hoffnung auf ein zeitigeres Erlangen der Restschuldbefreiung enttäuscht wor-

den. Erst recht würde dies für einen Schuldner gelten, der vielleicht erst im

Jahr 2005 oder 2010 diese Anträge stellt. Es ist deshalb unrichtig, daß Art. 107

EGInsO solange in die Zukunft wirke, wie antragstellende Schuldner vorhan-

den seien, die am 31. Dezember 1996 zahlungsunfähig gewesen seien (so je-

doch Bindemann ZVI 2002, 248, 249).

Für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 107 EGInsO

spricht außerdem folgendes: Die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung geht

zu Lasten der Gläubiger. In Verbraucherinsolvenzverfahren ist vielfach kein

zugriffsfähiges Vermögen vorhanden. Aussicht auf Befriedigung haben die

Gläubiger nur insoweit, als sie auf das laufende Einkommen des Schuldners

zugreifen können. Wenn der Schuldner zuvor zahlungsunfähig war, beschränkt

sich diese Möglichkeit praktisch auf die Dauer der Abtretung. Deren Verkür-

zung ist nur zu rechtfertigen, wenn überwiegende Interessen der Schuldner

bestehen. Dies ist nicht der Fall, soweit der Schuldner durch die Verschiebung

des Inkrafttretens der Insolvenzordnung nicht nachhaltig in seinen Interessen

berührt worden ist.

Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die Insolvenzordnung An-

reize für einen möglichst frühzeitigen Antrag auf Insolvenzeröffnung geschaffen

hat, um massearme Insolvenzen zu verhindern (dazu MünchKomm-InsO/

Ganter, § 1 Rn. 21 ff). Natürliche Personen können sogar die Aussicht auf eine

Restschuldbefreiung verlieren, wenn sie ohne Aussicht auf eine Besserung

ihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögern

und dadurch die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger beeinträchti-

gen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Könnte ein Schuldner, der bereits zwei Jahre vor

Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig war und danach "von der

Substanz gelebt" hat, die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auch noch

durch die erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten gestellten Anträge auf In-

solvenzeröffnung und Restschuldbefreiung erhalten, liefe dies den erwähnten

Bestrebungen zuwider.

b) Diese Erkenntnisse haben auch Auswirkungen auf die Beantwortung

der zweiten Frage: Nach dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungs-

gesetzes vom 26. Oktober 2001 ist für nach dem 30. November 2001 eröffnete

Verfahren kein Raum mehr für die Anwendung des Art. 107 EGInsO.

aa) Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 ist die Rechts-

stellung der Schuldner in zweierlei Hinsicht verbessert worden: Zum einen ist

die Wohlverhaltensphase von sieben auf sechs Jahre verkürzt worden, zum

andern beginnt die Laufzeit der Abtretung nicht erst mit der Aufhebung, son-

dern bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1

InsO n.F.). Nach dem neuen Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die

vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden ge-

setzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Der Art. 107 EGInsO blieb unver-

ändert.

bb) Da Art. 107 EGInsO von einer siebenjährigen Laufzeit der Abtretung

ausgeht, es nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. jedoch nur noch eine sechsjäh-

rige gibt, spricht der Wortlaut des Gesetzes dafür, daß Art. 107 EGInsO auf

Verfahren, die am 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren, nicht mehr an-

wendbar ist.

cc) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht jedenfalls nicht dagegen. Ins-

besondere gibt es keine ausreichenden Hinweise dafür, daß der Gesetzgeber

es versehentlich versäumt hat, durch Anpassung des Wortlauts des Art. 107

EGInsO dessen Fortgeltung anzuordnen.

dd) Auch die systematische Auslegung steht der Maßgeblichkeit des

Wortlauts nicht entgegen.

Der Sache nach will der Schuldner das alte und das neue Recht in der

für ihn jeweils günstigsten Ausformung kombinieren. Er will eine Ausnahmevor-

schrift des alten Rechts - Art. 107 EGInsO - in das neue Recht übertragen. Die-

ser Standpunkt wäre dann zutreffend, wenn das Gesetz die Geltung der betref-

fenden Vorschrift auch auf "Neufälle" vorschriebe und diese somit auch als Be-

standteil des neuen Rechts anzusehen wäre.

Nach der durch Art. 9 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 ein-

geführten Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfah-

ren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin gelten-

den Vorschriften weiter anzuwenden. In der Begründung des Regierungsent-

wurfs hieß es dazu, unabhängig von der Antragstellung sollten alle Verfahren,

die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, nach dem neuen

Recht abgewickelt werden. Dies spricht nicht dafür, daß eine Übergangsbe-

stimmung des alten in das neue Recht eingefügt werden sollte, und würde auch

erklären, weshalb der Wortlaut des Art. 107 EGInsO nicht an das neue Recht

angepaßt worden ist.

Daß daran gedacht ist, bei einer abermaligen Änderung der Insolvenz-

ordnung den Art. 107 EGInsO förmlich aufzuheben (vgl. den Diskussionsent-

wurf 2003 des Bundesministeriums der Justiz), besagt nichts über dessen Fort-

Fortgeltung über den 1. Dezember 2001 hinaus (a.A. LG Aschaffenburg ZInsO

2003, 1004; Sabel aaO S. 786). Die Aufhebung könnte auch lediglich zur Klar-

stellung erfolgen.

Allerdings ist eine Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensphase

gemäß Art. 107 EGInsO in den zum 1. März 2002 bundesweit einheitlich einge-

führten amtlichen Vordrucken für die Anträge auf Eröffnung eines Verbraucher-

insolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung enthalten (BGBl. I 2002,

S. 703, Anlage 3a zum Eröffnungsantrag). Da eine Beschränkung auf Fälle, in

denen das Verfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde, nicht deutlich

wird (a.A. LG Köln NZI 2003, 216, 217), spricht dies dafür, daß das Bundesmi-

nisterium der Justiz im Frühjahr 2002 von einer generellen Fortgeltung des

Art. 107 EGInsO ausgegangen ist. Rückschlüsse für den zurückliegenden Zeit-

punkt des Inkrafttretens des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 sind je-

doch nicht möglich, und selbst wenn dies anders wäre, könnte die Auffassung

des Ministeriums nicht mit derjenigen des Gesetzgebers gleichgesetzt werden

(LG Düsseldorf ZVI 2002, 328, 329 f; LG Dortmund ZVI 2003, 134, 135; LG

Köln aaO).

ee) Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lassen sich ebensowe-

nig als Beleg für eine uneingeschränkte Fortgeltung des Art. 107 EGInsO an-

führen.

Die Vertreter der Gegenmeinung weisen darauf hin, das mit der Rege-

lung des Art. 107 EGInsO verfolgte gesetzgeberische Ziel, den vor dem 1. Ja-

nuar 1997 bereits zahlungsunfähigen Schuldner durch das um zwei Jahre ver-

schobene Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht zu belasten, sei durch das

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 nicht weggefallen oder erledigt. Dieses

habe einen anderen Regelungszweck. Der Gesetzgeber habe keineswegs den

Schuldnern, die bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen seien,

eine nach der alten Rechtslage zustehende gesetzliche Vergünstigung entzie-

hen wollen (LG Frankfurt a. M. ZVI 2002, 285, 286; LG Freiburg ZInsO 2003,

576, 577; LG Aschaffenburg ZInsO 2003, 1004 f; AG Tiergarten ZVI 2003, 84,

85; Stephan, aaO; Landfermann, aaO Rn. 3b; Uhlenbruck/Vallender, aaO;

Wenzel aaO Rn. 20; Bindemann ZVI 2002, 248; Mäusezahl aaO S. 171).

Die Regelungszwecke des Art. 107 EGInsO und des § 287 Abs. 2 Satz 1

InsO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 stimmen

zwar nicht völlig überein. Die zuerst genannte Vorschrift soll für Schuldner, die

bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, Nachteile durch das spätere

Inkrafttreten der Insolvenzordnung verringern; die zweite soll die als zu lang

empfundene Wohlverhaltensphase allgemein abkürzen. Dies schließt es je-

doch nicht aus, daß der Zweck der ersten Vorschrift durch die Änderung der

zweiten seine Erledigung gefunden hat. Es besteht weitgehend Übereinstim-

mung darüber, daß im Durchschnitt von einer etwa einjährigen Dauer des Ver-

braucherinsolvenzverfahrens auszugehen ist (so ebenfalls Winter aaO S. 239;

Thomsen aaO S. 814). Dies durfte bei einer generalisierenden Betrachtungs-

weise auch der Gesetzgeber zugrundelegen. Dann erhält der Schuldner durch

die Verkürzung der Wohlverhaltensphase von sieben auf sechs Jahre und de-

ren Beginn mit Verfahrenseröffnung regelmäßig im Ergebnis etwa dieselbe

Vergünstigung, die sich für ihn nach dem bis zum 30. November 2001 gelten-

den Recht aus Art. 107 EGInsO ergab.

Da bei richtiger Auslegung des Art. 107 EGInsO ein Schuldner, dessen

Verfahren am 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet worden war, kaum noch

mit Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte, bei ihm müsse die Laufzeit der

Abtretung abgekürzt werden, weil er durch das Hinausschieben des Inkrafttre-

tens der Insolvenzordnung benachteiligt worden und der Nachteil auch jetzt

noch wirksam sei, widerspricht es nicht der - insgesamt für die Schuldner gün-

stigen - Tendenz des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, wenn dieses

die Abkürzungsmöglichkeit für "Neufälle" beseitigt hat.

Nicht stichhaltig ist schließlich auch das Argument, die Aussicht auf eine

Verkürzung der Wohlverhaltensphase müsse den Schuldnern über den 1. De-

zember 2001 hinaus erhalten bleiben, weil sie erst durch die mit dem Insol-

venzrechtsänderungsgesetz 2001 eingeführte Stundungsmöglichkeit (§§ 4a ff

InsO) in die Lage versetzt worden seien, aussichtsreiche Anträge auf Rest-

schuldbefreiung zu stellen (so AG Tiergarten ZVI 2003, 84, 85; Thomsen aaO

S. 814; Winter aaO S. 241). Die Verkürzungsmöglichkeit sollte nicht die

Nachteile ausgleichen, die vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsände-

rungsgesetzes 2001 für solche Schuldner bestanden, die nicht einmal mehr die

Kosten des Verfahrens aufbringen und auch keine "Insolvenzkostenhilfe" er-

langen konnten. Es sollten vielmehr ausschließlich die Nachteile verringert

werden, die daraus erwuchsen, daß die Insolvenzordnung nicht bereits am

1. Januar 1997 in Kraft getreten ist.

c) Da Art. 107 EGInsO - wie soeben dargelegt - nach dem 30. November

2001 generell nicht mehr anwendbar ist, kommt auch die Anwendung des

Meistbegünstigungsprinzips nicht in Betracht. Der Schuldner kann sich nicht

- je nachdem, was für ihn günstiger ist - einmal für und das andere Mal gegen

die

Anwendung der "Altfälle"-Regelung des Art. 107 EGInsO entscheiden (so je-

doch Preuß, aaO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)