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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – IX ZB 169/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak
am 8. Juni 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 20. Juni 2003 wird auf Kosten der
Schuldnerin verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 27. September 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbe-
freiung. Dabei hat sie erklärt, daß sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zah-
lungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung
(§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzge-
richt - der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3
InsO) und mit weiterem Beschluß vom 4. November 2002 das Insolvenzverfah-
ren eröffnet. Mit Beschluß vom 22. April 2003 hat das Amtsgericht die Rest-
schuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am
4. November 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -
Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erho-
ben. Das Landgericht hat diese mit Beschluß vom 20. Juni 2003 als unbegrün-
det zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit
§§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 21. Mai 2004
in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug ge-
nommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während
einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsän-
derungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Das Landgericht hat dem-
gemäß zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglich-
keit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.
Kreft Fischer Raebel
Neškovi(cid:1) Cierniak