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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – IX ZB 169/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 169/03

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 20. Juni 2003 wird auf Kosten der

Schuldnerin verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Am 27. September 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbe-

freiung. Dabei hat sie erklärt, daß sie bereits vor dem 1. Januar 1997 zah-

lungsunfähig gewesen sei, und begehrt, die Laufzeit der Abtretungserklärung

(§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 hat das Amtsgericht - Insolvenzge-

richt - der Schuldnerin die Verfahrenskosten gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3

InsO) und mit weiterem Beschluß vom 4. November 2002 das Insolvenzverfah-

ren eröffnet. Mit Beschluß vom 22. April 2003 hat das Amtsgericht die Rest-

schuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß die Laufzeit der Abtretung am

4. November 2002 begonnen habe und sechs Jahre betrage.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -

Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erho-

ben. Das Landgericht hat diese mit Beschluß vom 20. Juni 2003 als unbegrün-

det zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit

§§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Mit Beschluß vom 21. Mai 2004

in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug ge-

nommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während

einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsän-

derungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. Das Landgericht hat dem-

gemäß zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglich-

keit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.

Kreft Fischer Raebel

Neškovi(cid:1) Cierniak