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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – IX ZB 294/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 294/03

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 21. Mai 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 11. Dezember 2003 wird auf Kosten

der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 500 €.

Gründe:

I.

Am 11. Juli 2002 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung eines Insol-

venzverfahrens über ihr Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Dabei wies sie darauf hin, daß sie bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig

gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2

Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Das Amtsgericht – Insolvenzgericht - hat der Schuldnerin die Verfah-

renskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet

(§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. September 2002 das Insol-

venzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 4. Juni 2003 hat

es der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Ab-

tretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -

Jahre festgesetzt worden ist, hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erho-

ben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die

Schuldnerin mit einer Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch

keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-

genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO

nicht besteht.

Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03

(z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat ent-

schieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß

diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als been-

det anzusehen ist.

Fischer Ganter Kayser Neškovi(cid:1) Vill