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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – IX ZB 548/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 548/02

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 21. Mai 2004

beschlossen:

Dem Schuldner wird zur Durchführung der Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln

vom 31. Oktober 2002 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsan-

walt Keller beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2002 wird auf Kosten des

Schuldners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 500 Euro.

Gründe:

I.

Am 5. Dezember 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbe-

freiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungs-

unfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung

(§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-

kosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a

Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 22. Januar 2002 das Insolvenzver-

fahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. August 2002 hat es

dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtre-

tung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.

Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -

Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben.

Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuld-

ner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch

keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-

genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO

nicht besteht.

Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03

(z.V.b.) hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer

Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsände-

rungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.

Fischer

Ganter Raebel

Kayser Neškovi(cid:1)