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BGH Beschluss vom 21.05.2004 – IX ZB 548/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
am 21. Mai 2004
beschlossen:
Dem Schuldner wird zur Durchführung der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 31. Oktober 2002 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsan-
walt Keller beigeordnet.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 2002 wird auf Kosten des
Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 500 Euro.
Gründe:
I.
Am 5. Dezember 2001 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbe-
freiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungs-
unfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklärung
(§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO).
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-
kosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a
Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 22. Januar 2002 das Insolvenzver-
fahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 22. August 2002 hat es
dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtre-
tung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf -
Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben.
Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuld-
ner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289
Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch
keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-
genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO
nicht besteht.
Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03
(z.V.b.) hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer
Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsände-
rungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.
Fischer
Ganter Raebel
Kayser Neškovi(cid:1)