Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2004 – IX ZB 94/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 24. Mai 2004

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der

13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 2004

wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfol-

gung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2

ZPO liegt nicht vor, weil das Landgericht die Berufung des Beklagten zu Recht

als unzulässig verworfen hat. Hinsichtlich der Prozeßkostenhilfeentscheidung

ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht

sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Kreft

Ganter Raebel

Kayser Cierniak