BGH Beschluss vom 24.05.2004 – IX ZB 94/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 24. Mai 2004
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der
13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. März 2004
wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozeßkostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfol-
gung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2
ZPO liegt nicht vor, weil das Landgericht die Berufung des Beklagten zu Recht
als unzulässig verworfen hat. Hinsichtlich der Prozeßkostenhilfeentscheidung
ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht
sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Kreft
Ganter Raebel
Kayser Cierniak