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BGH Beschluss vom 25.05.2004 – 1 StR 172/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Einzelstrafen für die Taten 2 und 3 sind ungewöhnlich niedrig, so dass eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht zu prüfen war. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht be- schwert.
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