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BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 2 StR 159/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen

2 StR 159/04

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Die vom Landgericht verwendete Formulierung, eine Maßregelanord- nung nach § 64 StGB sei nicht von vornherein aussichtslos, läßt hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, daß der Tatrichter der Prüfung einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat (vgl. BVerfGE 91, 1).

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer