Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 2 StR 180/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 180/04

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 17. Februar 2004 wird als un-

zulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der ausgeführt hat:

"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger

nach Verkündung des angefochtenen Urteils auf die Einlegung eines Rechts-

mittels wirksam verzichtet haben. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklä-

rung wurde dem Angeklagten vorgelesen, durch den anwesenden Dolmetscher

in die bulgarische Sprache übertragen und sodann vom Angeklagten gemäß

§ 273 Abs. 3 StPO genehmigt (Sachakte Bd. II Bl. 355 Rückseite); sie nimmt

daher an der Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO teil. Daß der An-

geklagte offenbar seine Meinung geändert hat und nunmehr auf die Durchfüh-

rung der Revision Wert legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam

erklärte Rechtsmittelverzicht als Prozeßhandlung grundsätzlich nicht widerru-

fen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann

(ständige Rechtsprechung, vgl. BGHR § 302 Abs. 1 Satz 1, Rechtsmittelver-

zicht). Gründe, die hier ein Abweichen von dieser Regel ausnahmsweise ge-

bieten könnten, sind weder dargetan, noch ersichtlich.

Auf die Frage, ob das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig wäre, weil

der Revisionseinlegungsschriftsatz vom 23. Februar 2004 nicht unterzeichnet

wurde (vgl. Sachakte Bd. II, Bl. 364), kommt es deshalb nicht mehr an."

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer