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BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 3 StR 15/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 22. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geän-
dert, daß der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in
22 Fällen, des Meineides und der falschen uneidlichen Aussa-
ge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt:
"Diese Berichtigung ist zulässig, da - wie sich aus den Urteilsgründen
ergibt (UA S. 77) - ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne
vorliegt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich
abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-
den, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-
bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung
des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Diese Vorausset-
zungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Der Zählfehler ergibt sich deutlich
daraus, dass die Kammer - nach erfolgter Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2
StPO - abweichend von der Anklage die dortigen Taten Nr. 81 und 82 (Bl. 6405
Bd. XII d.A.) als eine Tat im Rechtssinne beurteilt (UA S. 77), dies bei der Zäh-
lung vor Urteilsverkündung aber offensichtlich übersehen hat."
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker