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BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 3 StR 15/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 22. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geän-

dert, daß der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in

22 Fällen, des Meineides und der falschen uneidlichen Aussa-

ge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt zutreffend

ausgeführt:

"Diese Berichtigung ist zulässig, da - wie sich aus den Urteilsgründen

ergibt (UA S. 77) - ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne

vorliegt, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich

abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-

den, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-

bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung

des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Diese Vorausset-

zungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Der Zählfehler ergibt sich deutlich

daraus, dass die Kammer - nach erfolgter Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2

StPO - abweichend von der Anklage die dortigen Taten Nr. 81 und 82 (Bl. 6405

Bd. XII d.A.) als eine Tat im Rechtssinne beurteilt (UA S. 77), dies bei der Zäh-

lung vor Urteilsverkündung aber offensichtlich übersehen hat."

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker