Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 311/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Mai 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

AVBEltV § 6

Die in § 6 AVBEltV geregelte Beschränkung der Haftung eines Energieversorgungs-

unternehmens für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unregelmä-

ßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, erfaßt auch den Fall, daß nach einer

Unterbrechung der Stromversorgung der 220-Volt-Anschluß des Kunden durch einen

Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens bei der Wiederaufnahme der Stromliefe-

rung versehentlich mit dem 400-Volt-Netz des Versorgungsunternehmens verbunden

wird und dadurch Überspannungsschäden an elektrischen Geräten des Kunden ent-

stehen.

BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 311/03 - OLG Dresden LG Chemnitz

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 25. September 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die ein Ingenieurbüro betreibt, bezieht als Tarifabnehmerin

von der beklagten Stadtwerke AG elektrischen Strom für ihren Geschäftsbe-

trieb. Am 1. Juli 2002 fiel die Stromversorgung bei der Klägerin aus. Den Ausfall

überbrückte die Klägerin mit der eigenen Notstromversorgungsanlage. Nach

Behebung der Störung wurde die Versorgung der Klägerin wieder aufgenom-

men. Dabei wurde der 220-Volt-Anschluß der Klägerin versehentlich nicht mit

dem 220-Volt-Netz, sondern mit dem 400-Volt-Netz der Beklagten verbunden.

Dies führte nach der Behauptung der Klägerin zu Überspannungsschäden an

der technischen Einrichtung ihres Büros in Höhe von 26.030,19 €, die sie mit

der Klage ersetzt verlangt hat. Die Fehlschaltung beruht unstreitig auf grober

Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Beklagten. Der Haftpflichtversicherer der

Beklagten hat auf die Schadensersatzforderung der Klägerin einen Betrag von

2.556,46 € (= 5.000 DM) gezahlt; insoweit haben die P arteien den Rechtsstreit

übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine weitergehende

Schadensregulierung lehnt die Beklagte (und ebenso ihr Haftpflichtversicherer)

unter Berufung auf § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die

Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684,

AVBEltV) ab. Die Bestimmung lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:

"(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektri- zitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elek- trizitätsbelieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Elektrizi- tätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

1.

...

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Un- ternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzu- wenden.

(2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschä- den ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinen Tarifkunden auf jeweils 2.500 Euro be- grenzt. ..."

Das Landgericht hat die (weitergehende) Klage abgewiesen. Die Beru-

fung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt sie das

Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte komme in den Ge-

nuß der Haftungsprivilegierung nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBEltV, weil

der Schaden der Klägerin durch eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelie-

ferung im Sinne dieser Bestimmung verursacht worden sei. Zur Begründung hat

es ausgeführt:

Die Lieferung unter zu hoher Spannung stehenden Stroms sei eine Un-

regelmäßigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 AVBEltV. Hierunter seien Schwankun-

gen in der Spannung und Frequenz der Elektrizitätsversorgung zu verstehen,

soweit der in § 4 AVBEltV normierte Toleranzbereich überschritten werde. Die

Lieferung von 400-Volt-Wechselstrom anstelle des vertraglich geschuldeten

220-Volt-Wechselstroms sei eine solche Schwankung, die die Toleranzgrenzen

weit überschreite. Ob die Überspannung bei laufender Versorgung oder - wie

hier - bei Wiederaufnahme einer zuvor unterbrochenen Belieferung eintrete,

mache keinen Unterschied. Auf die Ursache der Unregelmäßigkeit komme es

nicht an. Entscheidend sei allein die Wirkung bei dem geschädigten Abnehmer.

Die Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV greife deshalb immer dann ein,

wenn der gelieferte Strom innerhalb des für die Stromversorgung bestimmten

Netzes verbleibe, und komme nur dann nicht zum Zuge, wenn er - mit welcher

Spannung auch immer - das Versorgungsnetz an nicht vorgesehener Stelle ver-

lasse und dadurch einen Schaden verursache. Anders als in dem der soge-

nannten "Milchkuh-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 1959, 38)

zugrundeliegenden Fall sei der Schaden hier nicht durch eine Fehlleitung des

gelieferten Stroms, sondern dadurch entstanden, daß der - durchaus richtig ge-

leitete - Strom wegen der zu hohen Spannung von 400 Volt mit Mängeln behaf-

tet gewesen sei. Die davon ausgehende Unregelmäßigkeit der Stromversor-

gung zähle zu den typischen Betriebsrisiken, für die die Haftungsbegrenzung

ohne Rücksicht auf die Ursache der Betriebsstörung eingreife.

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der bei der

Klägerin eingetretene Überspannungsschaden durch eine Unregelmäßigkeit in

der Elektrizitätsbelieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVBEltV verursacht worden

ist.

Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 6 AVBEltV ist es, wie

das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Haftung der Elektrizitätsversor-

gungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromver-

sorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu

begrenzen (Schmidt-Salzer in Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommen-

tar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. I, Vorbem. vor § 6

AVBEltV Rdnr. 166; Senat, Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57, NJW

1959, 38, 39). In der amtlichen Begründung zu § 6 AVBEltV (abgedruckt bei

Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-

versorgung, Bd. 1, § 6 AVBEltV vor Rdnr. 1) heißt es dazu:

"Die Stromversorgung im Verbundsystem, die weitgehende Ver- maschung des Leitungsnetzes, die einem hochtechnisierten Ver- sorgungssystem immanente besondere Störanfälligkeit sowie die vielfältigen Verwendungszwecke der Elektrizität können dazu füh- ren, daß bereits geringstes menschliches Versagen kaum über- sehbare Schadensfolgen auslösen kann. Angesichts dieses Risi- kos würde eine uneingeschränkte Haftung der Elektrizitätsversor- gungsunternehmen kaum mehr versicherbar sein, zumindest aber über entsprechend hohe Versicherungsprämien oder Rückstellun- gen zu Kostenbelastungen führen, die dem Interesse an einer möglichst kostengünstigen Energieversorgung zuwider liefen. Die Gesamtheit der Kunden müßte zugunsten weniger in besonderem Maße auf eine kontinuierliche störungsfreie Stromlieferung ange- wiesener Kunden höhere Strompreise in Kauf nehmen. Unter Be- rücksichtigung der Möglichkeit, daß besonders stromempfindliche Kunden sich selbst gegen die Auswirkungen entsprechender Ver- sorgungsstörungen versichern können, erscheint es deshalb zweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Elektrizi- tätsversorgungsunternehmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit zu beschränken. … Für Schadensersatzansprüche … sind Begrenzungen im Interesse der Kalkulierbarkeit des Schadensrisi- kos und damit seiner Versicherbarkeit erforderlich. Die Höhe des Einzellimits (5000 DM) sowie die Staffelung des Globallimits be- rücksichtigen Gesichtspunkte eines angemessenen Verbraucher- schutzes ebenso wie die Finanzkraft der Elektrizitätsversorgungs- unternehmen, die Versicherbarkeit des Risikos und das allgemei- ne Interesse an möglichst kostengünstiger Stromversorgung."

Angesichts dieses Normzwecks greift die Haftungsprivilegierung ohne

Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden

Sach- oder Vermögensschäden dadurch erleiden, daß sich eines der beiden in

§ 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung - die

Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht ver-

tragsgemäßen Spannung oder Frequenz - verwirklicht. Eine Beschränkung der

Haftungsprivilegierung für Schäden, die ein Kunde durch Unregelmäßigkeiten in

der Elektrizitätsbelieferung erleidet, auf Spannungs- oder Frequenzschwankun-

gen in der laufenden Stromversorgung, wie sie die Revision für angezeigt hält,

würde dem Normzweck nicht gerecht. Denn das unkalkulierbare und für das

Versorgungsunternehmen nicht versicherbare Risiko, daß eine zu hohe Span-

nung des gelieferten Stroms gleichzeitig bei einer Vielzahl von Abnehmern zu in

ihrer Gesamtheit unüberschaubaren Schäden führen kann, besteht nicht nur bei

Spannungsabweichungen in der laufenden Strombelieferung, sondern in glei-

cher Weise in dem hier gegebenen Fall, daß nach einer Unterbrechung der

Stromversorgung mit deren Wiederaufnahme von Anfang an Strom einer zu

hohen Spannung in das Netz eingespeist wird.

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß als Ursache der Aufschaltung

eines 400-Volt-Netzes auf das 220-Volt-Versorgungsnetz - anders als für Span-

nungsschwankungen in der laufenden Strombelieferung - nur ein technisches

oder menschliches Versagen in Frage kommt. Denn zum einen stellt sich die

Frage einer Haftungsbegrenzung nur dann, wenn die Unterbrechung oder die

Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung Folge eines haftungsbegrün-

denden technischen oder menschlichen Versagens ist. Und zum anderen ist es

nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 64, 355, 357 zur

Haftungsprivilegierung in Fällen einer Unterbrechung der Stromversorgung)

ohne Bedeutung, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob

durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens

(für die es freilich schon am Haftungsgrund fehlt), durch vermeidbares techni-

sches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. Für das der Unterbre-

chung haftungsrechtlich gleichgestellte typische Betriebsrisiko der Unregelmä-

ßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung kann nichts anderes gelten.

2. Aus der bereits erwähnten "Milchkuh-Entscheidung" des erkennenden

Senats (Urteil vom 21. Oktober 1958) läßt sich entgegen der Auffassung der

Revision kein der Klägerin günstigeres Ergebnis herleiten. Zwar ist dort für ei-

nen scheinbar vergleichbaren Fall - die versehentliche Verbindung eines strom-

führenden Kabels mit dem Null-Leiter bei der Wiederaufnahme einer zuvor un-

terbrochenen Stromversorgung - ein Eingreifen der damals geltenden, mit § 6

AVBEltV im wesentlichen übereinstimmenden Haftungsprivilegierung verneint

worden. Schadensursache war in jenem Fall indessen - anders als hier - nicht

eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung in Gestalt einer zu hohen

Spannung des gelieferten Stroms, sondern der Umstand, daß der versehentlich

unter Strom gesetzte Null-Leiter mit der Wasserleitung des Stromkunden, eines

Landwirts, verbunden war, was zur Folge hatte, daß eine Milchkuh an der Vieh-

tränke einen Stromschlag erlitt und verendete. Dieser Schaden geht, wie das

Berufungsgericht richtig gesehen hat, darauf zurück, daß der mit der richtigen

Spannung gelieferte Strom einen irregulären Weg genommen und dadurch zu

einem Schaden des Stromkunden geführt hat. Dieser Fall wird von der Haf-

tungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht erfaßt. Hier geht es demgegenüber

um die Lieferung irregulären Stroms auf regulärem Weg, die unter den Haf-

tungsprivilegierungstatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbeliefe-

rung zu subsumieren ist.

3. Die Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV ist entgegen der Auffas-

sung der Revision auch nicht deswegen unanwendbar, weil sich die Haftung

der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden aus positiver Ver-

tragsverletzung (in Verbindung mit § 278 BGB) ergibt. Zwar hat der erkennende

Senat in der "Milchkuh-Entscheidung" (aaO) ausgesprochen, die damals maß-

gebliche, im wesentlichen dem gegenwärtig geltenden § 6 AVBEltV entspre-

chende Freizeichnung des Versorgungsunternehmens beziehe sich nicht auf

Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers

unmittelbar entstehen (ebenso Senat, Urteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68,

NJW 1969, 1903, 1905). Der Senat hat indessen bereits in der Entscheidung

BGHZ 64, 355 klargestellt, daß damit nur solche Schadensersatzansprüche

gemeint sind, denen schadenstiftende Ereignisse anderer Art als der Ausfall der

Stromversorgung zugrunde liegen (aaO S. 357 f.). Den an eine Unterbrechung

der Stromzufuhr geknüpften Schadensersatzanspruch erfaßt die Haftungsfrei-

stellung dagegen "in jedem rechtlichen Gewande" (aaO S. 357). Eine Differen-

zierung nach konkurrierenden Anspruchsgrundlagen würde dem rechtlich aner-

kannten Sinn und Zweck der Ausschlußklausel, das Risiko bei der Erzeugung

und Abgabe elektrischer Energie vernünftig einzugrenzen, nicht zuletzt um die

Abgabe zu vertretbaren Preisen zu gewährleisten, entgegenwirken (aaO

S. 357). Zu den von der Haftungsfreistellung betroffenen vertraglichen Ersatz-

ansprüchen gehören demzufolge auch diejenigen aus positiver Vertragsverlet-

zung, sofern die Unterbrechung der Stromzufuhr - nur um diese ging es in dem

betreffenden Fall - den Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage erfüllt (aaO

S. 357; s. dazu auch Danner in Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, Anm. 6 b

zu § 6 VersorgBdg). Entsprechendes hat für die hier zu beurteilende positive

Vertragsverletzung in Gestalt der Verbindung des 220-Volt-Stromanschlusses

der Klägerin mit dem 400-Volt-Netz zu gelten, die, wie bereits dargelegt, den

haftungsprivilegierten Tatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsver-

sorgung erfüllt.

Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom

15. Februar 1978 (VIII ZR 257/76, VersR 1978, 538). Dort ging es nicht um den

haftungsprivilegierten Tatbestand einer Unregelmäßigkeit in der Belieferung mit

Gas, sondern um einen dem Gasversorgungsunternehmen zuzurechnenden

Montagefehler bei der Umrüstung des Leitungsnetzes auf Erdgas, der zur Folge

hatte, daß das ordnungsgemäß - mit vertragsgemäßem Druck und Heizwert -

gelieferte Erdgas ausströmte und zur Explosion eines Wohnhauses führte.

4. Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich, soweit sie die Auf-

fassung vertritt, die Haftungsprivilegierung könne im Streitfall deshalb nicht ein-

greifen, weil der Kunde sich durch den Einsatz von Überspannungsschutzgerä-

ten nur gegen Spannungsschwankungen, nicht aber gegen die Aufschaltung

eines 400-Volt-Stromnetzes schützen könne. Darauf kann in Anbetracht des

Normzwecks der Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht abgestellt

werden. § 6 AVBEltV hat nicht die technischen Schutzmöglichkeiten der Ab-

nehmer, sondern das typische Betriebsrisiko der Stromversorger im Blick. Woll-

te man die Haftungsprivilegierung nur für solche Schäden gelten lassen, gegen

deren Eintritt der Abnehmer sich durch technische Vorkehrungen schützen

kann, so liefe sie weitgehend leer. Wie aus der eingangs der Entscheidungs-

gründe wiedergegebenen amtlichen Begründung zu § 6 AVBEltV hervorgeht,

hat nicht die Möglichkeit der Stromkunden, dem Eintritt von Überspannungs-

schäden durch technische Vorkehrungen vorzubeugen, sondern die Möglich-

keit, sich gegen Überspannungsschäden zu versichern, den Verordnungsgeber

dazu bewogen, dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen

Energieversorgung durch eine Beschränkung der Haftung für typische Betriebs-

risiken der Versorgungsunternehmen Vorrang einzuräumen.

III.

Die Revision ist daher gemäß § 561 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst