BGH Beschluss vom 26.05.2004 – XII ZB 168/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember
1998 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Wert: 38.937 € (= 76.155,24 DM).
2 Zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klä-
gerin wird die Sache an das Oberlandesgericht zurückgegeben.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. August 1998 zugestellte Urteil des
Landgerichts durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 14. September 1998 Be-
rufung eingelegt und gleichzeitig die Einreichung eines Prozeßkostenhilfean-
trags sowie des Entwurfs einer Berufungsbegründungsschrift angekündigt. Die
Berufungsbegründungsfrist wurde auf ihren Antrag zweimal, zuletzt bis zum
11. November 1998, verlängert. An diesem Tag reichte die Klägerin einen von
ihrem Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten Prozeßkostenhilfeantrag für die
Berufungsinstanz ein. Darin wurde - nach Angaben über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - ausgeführt, die beabsichtigte Beru-
fung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei auch nicht mutwillig, wie
sich aus dem anliegenden Entwurf der Berufungsbegründung ergebe. Der bei-
gefügte Schriftsatz vom 11. November 1998 trägt keine Überschrift und beginnt
nach dem Rubrum mit den Worten "kündige ich für die Klägerin und Berufungs-
klägerin an, die mit Schriftsatz vom 14. September 1998 vorsorglich und zur
Fristwahrung eingelegte Berufung … mit folgenden Anträgen zu begründen". Es
folgen der Antrag sowie die dafür gegebene Begründung. Der Schriftsatz ist
nicht unterschrieben. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden des Oberlandes-
gerichts vom 12. November 1998 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, daß
die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei. Dieser Auffassung ist die
Klägerin entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil
sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde der Klägerin, die gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur
Begründung hat sie insofern ausgeführt, ihrem Anwalt sei erst durch den ange-
fochtenen Beschluß bekannt geworden, daß dem Prozeßkostenhilfeantrag eine
nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift beigeheftet gewesen sei.
Hierzu sei es durch ein Versehen ihres Prozeßbevollmächtigten gekommen, der
die verschiedenen Schriftstücke selbst zusammengestellt und kuvertiert und
dabei dem Prozeßkostenhilfeantrag ein für die Handakte gedachtes, nicht un-
terzeichnetes Exemplar der Berufungsbegründung beigefügt habe.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat weder in dem den Prozeßkostenhilfeantrag
enthaltenen, von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterzeichneten
Schriftsatz vom 11. November 1998 noch in dem nicht unterzeichneten Schrift-
satz gleichen Datums eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erblickt.
Der erstere stelle seinem Inhalt nach keine Berufungsbegründung dar, und
zwar auch nicht durch die - zur Darlegung der Erfolgsaussicht des Rechtsmit-
tels erfolgte - Bezugnahme auf den anliegenden "Entwurf der Berufungsbe-
gründung". Denn durch die Bezeichnung der Anlage als Entwurf habe der An-
walt deutlich zu erkennen gegeben, daß er noch keine Berufungsbegründung
habe vorlegen wollen. Dem beigefügten Schriftsatz fehle die erforderliche Un-
terschrift eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin ohne Erfolg. Sie steht
mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch mit den
von der sofortigen Beschwerde zitierten Entscheidungen, in Einklang.
Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im An-
waltsprozeß müssen von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Unterschrift wird der Nachweis ge-
führt, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den In-
halt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt. Von dem Grundsatz, daß
dieser Nachweis nur mit der Unterschrift geführt werden kann, sind allerdings
Ausnahmen möglich. Wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts
aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei
feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der
Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht
allein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt. Mit Rücksicht
darauf ist es als ausreichend angesehen worden, wenn der Nachweis dafür,
daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt einer nicht unter-
zeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, durch ein von ihm
unterzeichnetes und mit der Rechtsmittelbegründungsschrift fest verbundenes
Begleitschreiben geführt worden ist (BGHZ 97, 251, 253 f.).
Ob im vorliegenden Fall von einer solchermaßen erfolgten Verbindung
der beiden Schriftsätze auszugehen ist, kann - wie das Oberlandesgericht zu
Recht angenommen hat - offen bleiben. Selbst dann würde es an einer wirksa-
men Rechtsmittelbegründung fehlen.
Der Berufungsbegründungspflicht ist nicht schon dann Genüge getan,
wenn innerhalb der Begründungsfrist ein Schriftsatz eines zugelassenen An-
walts eingeht, der inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. ent-
spricht. Der Schriftsatz muß vielmehr zur Begründung der Berufung bestimmt
sein (BGH Beschlüsse vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570,
vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91; Urteil vom 27. Februar
1991 - IV ZR 230/90 - VersR 1991, 937 und Senatsurteil vom 15. Februar 1995
- XII ZR 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113). Daran fehlt es hier.
Zwar dürfte der nicht unterzeichnete Schriftsatz vom 11. November 1998
inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. genügen. Der Senat
hat sich aber - ebenso wie das Oberlandesgericht - nicht davon überzeugen
können, daß der Schriftsatz auch zur Rechtsmittelbegründung bestimmt ist.
Dabei wird nicht verkannt, daß im allgemeinen keine Partei die mit der Versäu-
mung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf neh-
men will und deshalb angenommen werden muß, daß ein inhaltlich den Anfor-
derungen des § 519 Abs. 3 ZPO a.F. entsprechendes Prozeßkostenhilfegesuch
auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des
Berufungsklägers erkennbar ist (BGH Beschluß vom 16. Oktober 1985 aaO
S. 91). Letzteres ist hier aber der Fall.
Diese Würdigung beruht nicht allein auf dem Umstand, daß der nicht un-
terschriebene Schriftsatz in dem Prozeßkostenhilfegesuch als Entwurf der Be-
rufungsbegründung bezeichnet wird, was der bereits in der Berufungsschrift
erfolgten Ankündigung entspricht. Hinzu kommt vielmehr, daß in dem Prozeß-
kostenhilfegesuch von der beabsichtigten Berufung die Rede ist, daß der nicht
unterschriebene Schriftsatz nicht als Berufungsbegründung bezeichnet worden
ist, die einleitende Formulierung enthält "kündige ich … an, die Berufung mit
folgenden Anträgen zu begründen" und - insofern folgerichtig - auch nicht un-
terschrieben worden ist. Unter diesen Umständen kann von einem Verständnis
als Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden.
2. Ob die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Be-
gründung der Berufung einzuhalten oder ob ihr die beantragte Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Nach der an § 238 Abs. 3 ZPO orientierten Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs ist grundsätzlich zunächst die Entscheidung des nach § 237
ZPO für die Wiedereinsetzung zuständigen Gerichts herbeizuführen und gegen
diese gegebenenfalls das nach § 238 Abs. 2, 3 ZPO statthafte Rechtsmittel ein-
zulegen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall, daß das Revisi-
onsgericht anstelle des nach § 237 ZPO zuständigen Gerichts die Wiederein-
setzung aussprechen kann, wenn diese nach dem Aktenstand ohne weiteres zu
gewähren ist (vgl. hierzu BGHZ 101, 134, 141 m.N.; Senatsurteil vom
4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - NJW 1982, 1873 f.), ist hier nicht gegeben.
Es scheint bereits zweifelhaft, ob das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der
Frist des § 234 Abs. 1 ZPO angebracht worden ist. Abgesehen davon wäre
Wiedereinsetzung nur zu erteilen, wenn die Klägerin ohne eigenes oder ein ihr
zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gehindert gewesen
nats ist indessen kein Sachverhalt dargetan und glaubhaft gemacht worden,
aus dem sich ergibt, daß den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein Ver-
schulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft.
Hahne Weber-Monecke Fuchs
Ahlt Vézina