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BGH Beschluss vom 27.05.2004 – 1 StR 187/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der
dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um kein Presseinhaltsde-
likt, weshalb die Tat nicht verjährt ist. Die kurze presserechtliche
Verjährung nach § 15 BayPrG findet nur Anwendung auf Strafta-
ten, welche durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren
Inhalts begangen werden. Damit sind nur die Fälle erfaßt, in de-
nen die Strafbarkeit im Inhalt des Prospekts begründet ist (BGHSt
40, 385, 387; RGSt 66, 145, 146), so daß mit dessen Kundgabe
nach außen sämtliche Begriffsmerkmale eines Straftatbestands
erfüllt sind (RGSt 36, 270, 271). Im Gegensatz zu den Fällen ei-
nes Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (vgl. BGHSt 40, 385,
387) erfordert der objektive Tatbestand des Betrugs neben einer –
durch den Prospekt möglichen – Täuschung als wesentliches
Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des Getäusch-
ten, welche hier ersichtlich nach der Verbreitung des Prospektes
erfolgt ist. Eine andere Betrachtung würde zu einer den Betrugs-
tatbestand nicht erfüllenden zeitlichen Vorverlagerung der Straf-
barkeit führen; diese wäre auch deswegen nicht zutreffend, weil
bei der unmittelbaren Werbung von Beitrittsinteressenten noch
eine Prospektberichtigung möglich wäre oder auch die falschen
Prospektangaben berichtigende Hinweise bei der Zeichnung der
Vermögensanlage oder noch vor deren Annahme.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf