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BGH Beschluss vom 27.05.2004 – 1 StR 187/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 187/04

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der

dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um kein Presseinhaltsde-

likt, weshalb die Tat nicht verjährt ist. Die kurze presserechtliche

Verjährung nach § 15 BayPrG findet nur Anwendung auf Strafta-

ten, welche durch die Verbreitung von Druckwerken strafbaren

Inhalts begangen werden. Damit sind nur die Fälle erfaßt, in de-

nen die Strafbarkeit im Inhalt des Prospekts begründet ist (BGHSt

40, 385, 387; RGSt 66, 145, 146), so daß mit dessen Kundgabe

nach außen sämtliche Begriffsmerkmale eines Straftatbestands

erfüllt sind (RGSt 36, 270, 271). Im Gegensatz zu den Fällen ei-

nes Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (vgl. BGHSt 40, 385,

387) erfordert der objektive Tatbestand des Betrugs neben einer –

durch den Prospekt möglichen – Täuschung als wesentliches

Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des Getäusch-

ten, welche hier ersichtlich nach der Verbreitung des Prospektes

erfolgt ist. Eine andere Betrachtung würde zu einer den Betrugs-

tatbestand nicht erfüllenden zeitlichen Vorverlagerung der Straf-

barkeit führen; diese wäre auch deswegen nicht zutreffend, weil

bei der unmittelbaren Werbung von Beitrittsinteressenten noch

eine Prospektberichtigung möglich wäre oder auch die falschen

Prospektangaben berichtigende Hinweise bei der Zeichnung der

Vermögensanlage oder noch vor deren Annahme.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf