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BGH Urteil vom 27.05.2004 – 3 StR 500/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 500/03

URTEIL

vom

27. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 2004,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 27. August 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-

dig ist:

aa) der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzli-

cher Körperverletzung in zwei Fällen,

bb) der räuberischen Erpressung in zwei Fällen,

cc) der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung,

zu aa) bis cc) jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei,

dd) der Nötigung,

ee) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe von fünf Jahren und über

die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übri-

gen - wegen "ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit

sexueller Nötigung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit räuberischer Er-

pressung in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher

Körperverletzung" (Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren), wegen Nötigung

(Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten) und wegen vorsätzlichen Fahrens

ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Mo-

naten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine

Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Im übrigen hat es

den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht aus-

geführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des

Angeklagten; sie hat teilweise Erfolg.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen "ausbeuterischer und

dirigistischer Zuhälterei in Tateinheit mit sexueller Nötigung, mit gefährlicher

Körperverletzung und mit räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in zwei

Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung" verurteilt hat, führt dies

zu einer - allerdings nur das Konkurrenzverhältnis betreffenden - Änderung des

Schuldspruchs.

a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daß die Nebenklägerin in Bor-

dellbetrieben für den Angeklagten der Prostitution nachging. Dieser beutete sie

planmäßig aus und überwachte ihre Tätigkeit im einzelnen. Als er erfuhr, daß

die Nebenklägerin es abgelehnt hatte, mit Freiern den Geschlechtsverkehr

auszuüben, die übergewichtig waren bzw. nach ihrem Eindruck an einer Ge-

schlechtskrankheit litten, schlug er ihr mehrfach auf den Hinterkopf und trat ihr

mit beschuhten Füßen in den Bauch. Er verlangte von ihr, künftig alle Freier

ohne Ausnahme zu akzeptieren und mit ihnen ungeschützten Geschlechtsver-

kehr auszuüben. Weiterhin erklärte er ihr, sie könne ihr "eigenes Grab schau-

feln", wenn sie nicht mehr verdiene. Aufgrund der vorangegangenen Schläge

und Drohungen kam die Nebenklägerin in der folgenden Zeit der Weisung des

Angeklagten aus Angst nach und übte den Geschlechtsverkehr in einer Mehr-

zahl von Fällen mit übergewichtigen Freiern aus, die sie ohne die vorherige

und fortwirkende Einschüchterung als Kunden abgelehnt hätte.

b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts tragen diese

Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung

gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.

aa) Der Angeklagte hat Gewalt gegen die Nebenklägerin angewendet

und ihr zugleich mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Diese war auch ge-

genwärtig im Sinne einer Dauergefahr, denn die Möglichkeit, daß der unge-

wöhnliche Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen konnte (vgl. BGHR

StGB § 255 Drohung 4, 6), bestand fortdauernd (vgl. BGHR StGB § 255 Dro-

hung 11; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 34 Rdn. 4). Denn der Angeklagte

war nach den Feststellungen bei der Abweisung eines übergewichtigen Freiers

aufgrund der in dem Bordellbetrieb bestehenden ständigen Überwachung ohne

weiteres in der Lage, innerhalb kurzer Zeit seine Drohung umzusetzen.

bb) Zwischen dem Einsatz der Nötigungsmittel durch den Angeklagten

und der sexuellen Handlung der Nebenklägerin, nämlich der Ausübung des

Geschlechtsverkehrs mit zumindest einem übergewichtigen Dritten, besteht ein

kausaler Zusammenhang. Daß insoweit detaillierte Feststellungen bezüglich

Anzahl und Ablauf der mehreren erzwungenen Sexualkontakte mit übergewich-

tigen Kunden fehlen, führt im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht zur Auf-

hebung des Urteils, weil das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen se-

xueller Nötigung in einem Falle verurteilt hat.

Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum darüber hinaus verlangt wird,

es bedürfe einer konkreten Beziehung zwischen dem Einsatz des Nötigungs-

mittels und einer bestimmten sexuellen Handlung im Sinne eines funktionalen

Zusammenhangs (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 984; Schroeder JR 1977,

357, 359), ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Sie zielt darauf ab, solche Fall-

gestaltungen aus dem Anwendungsbereich des § 177 StGB auszunehmen, in

denen lediglich allgemein zur Ausübung der Prostitution aufgefordert wird.

Über diesen Sinngehalt hinausgehend kann aus der Forderung eines funktio-

nalen Zusammenhangs indessen nicht abzuleiten sein, daß bereits im Zeit-

punkt der Nötigung die sexuelle Handlung oder die Person des Dritten indivi-

duell bestimmt sein müsse. Eine derart restriktive Auslegung wäre zum einen

weder vom Wortlaut noch von Sinn und Zweck der Vorschrift geboten; zum an-

deren würde der strafrechtliche Schutz der Prostituierten, die als Tatopfer des

§ 177 StGB nicht ausgenommen sind, unnötig zurückgedrängt. Die Strafvor-

schrift des § 177 StGB ist danach - und mehr will die geschilderte Einschrän-

kung nicht besagen - in Fällen der vorliegenden Art nur dann erfüllt, wenn be-

stimmte einzelne sexuelle Handlungen als Folge der Drohung mit gegenwärti-

ger Gefahr für Leib oder Leben festgestellt worden sind (vgl. Dencker NStZ

1989, 249, 251; Renzikowski in MK § 181 Rdn. 49). Das ist hier der Fall. Bei

dem Geschlechtsverkehr mit dem übergewichtigen Kunden handelte es sich

gerade nicht um einen von der Nebenklägerin im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Prostitutionsausübung freiwillig erbrachten Sexualkontakt.

cc) Auch der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB

ist gegeben. Mit der Anweisung, jeden Freier ohne Ausnahme zu akzeptieren,

verband der Angeklagte die Vorstellung, die Nebenklägerin würde wenigstens

in einem Fall gegen ihren Willen mit einem übergewichtigen Kunden verkeh-

ren. Nur auf diese Weise konnte das Ziel der Umsatzsteigerung aus seiner

Sicht erreicht werden.

c) Nicht außer Zweifel steht, ob das Landgericht eine Verurteilung des

Angeklagten wegen schweren Menschenhandels gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 1

StGB zu Recht abgelehnt hat. Eine solche setzt voraus, daß der Täter eine an-

dere Person durch den Einsatz von Nötigungsmitteln zur Fortsetzung der Pro-

stitution bestimmt. Wird die Prostitution bereits - freiwillig - ausgeübt, ist es

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich und ausrei-

chend, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ an-

dersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitution bestimmt wird (vgl.

BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 2 StR 111/01; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.

§ 181 Rdn. 4). Der Senat neigt dazu, den erzwungenen Geschlechtsverkehr mit

übergewichtigen Kunden dieser - wenig trennscharfen - Begriffsbestimmung

nicht zuzuordnen. Als qualitativ andersartige Form der Prostitution und damit

im vorliegenden Fall als zumindest versuchter schwerer Menschenhandel

könnte es indessen zu beurteilen sein, daß auf die Nebenklägerin Druck aus-

geübt worden ist mit dem Ziel, auch mit geschlechtskranken Kunden unge-

schützt zu verkehren. Einer abschließenden Entscheidung bedürfen die aufge-

worfenen Fragen indessen nicht. Dadurch, daß das Landgericht insoweit keine

Verurteilung ausgesprochen hat, ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.

d) Zwischen den vier Fällen räuberischer Erpressung und der sexuellen

Nötigung besteht Tatmehrheit. Zwar sind die genannten Verbrechen - wie das

Landgericht zutreffend erkannt hat - jeweils tateinheitlich mit dem Dauerdelikt

der Zuhälterei verwirklicht worden; eine zur Annahme von Tateinheit führende

Verklammerung der Verbrechenstatbestände durch das tateinheitlich begange-

ne Vergehen scheitert jedoch am Fehlen zumindest annähernder Wertgleich-

heit (vgl. BGHSt 39, 390, 391 f.; BGHR StGB § 181 Abs. 1 Konkurrenzen 3;

Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 29 f.).

2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs.

1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als ge-

schehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die

Aufhebung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und der Gesamtstrafe mit den

zugehörigen Feststellungen nach sich. Das Landgericht wird im Umfang der

Aufhebung für die nunmehr als tatmehrheitlich beurteilten Taten des Angeklag-

ten neue Einzelstrafen festzusetzen und mit den aufrechterhaltenen Einzelstra-

fen eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker