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BGH Beschluß vom 27.05.2004 – VII ZB 28/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 28/03

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Bauner

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für die von ihnen beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Den Beklagten ist für einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Prozeßko-

stenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Die Parteien haben

auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Be-

klagten verpflichtet haben, an die Klägerin von der Klageforderung von

16.095,47 € einen Teilbetrag von 9.612,29 € zu zahlen

sowie 3/5 der Kosten

des Rechtsstreits zu übernehmen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß sind die von den Beklagten an die Klä-

gerin zu erstattenden Kosten auf 701,87 € nebst Zinsen f estgesetzt worden,

davon 494,52 € an Gerichtskosten. Gegen die Festsetzung di eser Gerichtsko-

sten haben die Beklagten eine als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwer-

de eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wen-

den sich die Beklagten mit ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-

rung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß Gerichtskosten, die

ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten

der beklagten Partei gegen diese festgesetzt werden können, sofern sie die

Kosten in einem Prozeßvergleich übernommen hat. Das folge aus § 58 Abs. 2

Satz 2 GKG, wonach die Haftung des Klägers als "eines anderen Kosten-

schuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibe, wenn der Beklagte,

dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § 54 Nr. 2 GKG haf-

tet. Nur bei der Haftung eines Beklagten als Entscheidungsschuldners werde

der Kläger nicht endgültig zu den Kosten herangezogen, eine entsprechende

Zahlung an die Gerichtskasse sei dann wieder auszukehren.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg

für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 114 ZPO). Im ange-

fochtenen Beschluß wird die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen

Teil der verauslagten Gerichtskosten zu erstatten, zutreffend unter Berücksich-

tigung der Regelungen in §§ 54 und 58 GKG bejaht.

Entscheidungserheblich ist vorliegend die Frage, ob die Vorschrift des

§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen

ist, daß gegen den Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, auch

bei Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich mit Kostenteilung nicht

der danach auf ihn entfallende Anteil an den vom Kläger verauslagten Kosten

festgesetzt werden kann. Diese Frage ist sowohl vom Bundesgerichtshof wie

auch bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht verneint worden (BGH,

Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366; BVerfG, zuletzt

Beschluß vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271). Dem schließt

sich der Senat an. Eine Differenzierung je nachdem, wie die Kostenteilung im

Vergleich vorgenommen wurde und ob sie einem gerichtlichen Vorschlag ent-

spricht, kommt nicht in Betracht.

Dressler Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka