BGH Beschluß vom 27.05.2004 – VII ZB 28/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 28/03
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und Bauner
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für die von ihnen beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Den Beklagten ist für einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Prozeßko-
stenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Die Parteien haben
auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Be-
klagten verpflichtet haben, an die Klägerin von der Klageforderung von
16.095,47 € einen Teilbetrag von 9.612,29 € zu zahlen
sowie 3/5 der Kosten
des Rechtsstreits zu übernehmen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß sind die von den Beklagten an die Klä-
gerin zu erstattenden Kosten auf 701,87 € nebst Zinsen f estgesetzt worden,
davon 494,52 € an Gerichtskosten. Gegen die Festsetzung di eser Gerichtsko-
sten haben die Beklagten eine als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwer-
de eingelegt, die das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wen-
den sich die Beklagten mit ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe zur Durchfüh-
rung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß Gerichtskosten, die
ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten
der beklagten Partei gegen diese festgesetzt werden können, sofern sie die
Kosten in einem Prozeßvergleich übernommen hat. Das folge aus § 58 Abs. 2
Satz 2 GKG, wonach die Haftung des Klägers als "eines anderen Kosten-
schuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibe, wenn der Beklagte,
dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § 54 Nr. 2 GKG haf-
tet. Nur bei der Haftung eines Beklagten als Entscheidungsschuldners werde
der Kläger nicht endgültig zu den Kosten herangezogen, eine entsprechende
Zahlung an die Gerichtskasse sei dann wieder auszukehren.
2. Der Antrag ist nicht begründet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg
für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 114 ZPO). Im ange-
fochtenen Beschluß wird die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen
Teil der verauslagten Gerichtskosten zu erstatten, zutreffend unter Berücksich-
tigung der Regelungen in §§ 54 und 58 GKG bejaht.
Entscheidungserheblich ist vorliegend die Frage, ob die Vorschrift des
§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen
ist, daß gegen den Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, auch
bei Beendigung des Rechtsstreits durch einen Vergleich mit Kostenteilung nicht
der danach auf ihn entfallende Anteil an den vom Kläger verauslagten Kosten
festgesetzt werden kann. Diese Frage ist sowohl vom Bundesgerichtshof wie
auch bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht verneint worden (BGH,
Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366; BVerfG, zuletzt
Beschluß vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271). Dem schließt
sich der Senat an. Eine Differenzierung je nachdem, wie die Kostenteilung im
Vergleich vorgenommen wurde und ob sie einem gerichtlichen Vorschlag ent-
spricht, kommt nicht in Betracht.
Dressler Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka