Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.10.2003 – III ZB 11/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann

von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen

lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechts-

streits übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.

BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03 - LG Stuttgart

AG Schorndorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und

Dörr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der

2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2003

wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

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121,50

Gründe

I.

Der klagende Verein, Hauptpächter einer Kleingartenanlage, kündigte

den mit den beklagten Eheleuten geschlossenen Unterpachtvertrag über eine

Kleingartenparzelle aus wichtigem Grunde. Die vom Kläger erhobene Klage auf

Räumung und Herausgabe der Kleingartenparzelle hat das Amtsgericht abge-

wiesen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien auf den "dringenden

Vorschlag" der Berufungskammer einen Vergleich, in dem sich die Beklagten

(im wesentlichen) zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks ver-

pflichteten und der Kläger sich im Gegenzuge dazu bereit erklärte, an die Be-

klagten "zum Ausgleich der von diesen erbrachten Investitionen in das Grund-

(cid:11)(cid:10)(cid:15)(cid:16)(cid:11)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:22)(cid:13)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)

(cid:1)(cid:31)(cid:30) (cid:15)(cid:4)!"!#(cid:1)(cid:25)$

stück und die Hütte" 2.500

folgende Kostenregelung:

6 des Vergleichs enthält

"Der Kläger trägt die Kosten, die den Beklagten durch die Ein- schaltung der Korrespondenzanwälte entstanden sind. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen ge- geneinander aufgehoben."

Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht die von den Beklagten, de-

nen in beiden Instanzen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, als Gesamt-

schuldner aufgrund des geschlossenen Vergleichs zu erstattenden Kosten auf

121.50

- diese Summe entspricht dem hälftigen Betrag der von dem Kläger

vorgeschossenen Gerichtskosten - nebst Zinsen festgesetzt. In den Gründen

des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird ausgeführt, daß die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe einer anteiligen Erstattungspflicht der Gerichtskosten nicht

entgegenstehe, da die Beklagten in einem Vergleich die Hälfte der Gerichtsko-

sten übernommen hätten.

Die von den Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß form-

und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurück-

gewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene -

Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die zulässige (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der

Sache ohne Erfolg.

Die im gerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, wonach die Kosten

des Rechtsstreits (im übrigen) in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgeho-

ben werden, ist dahin auszulegen, daß jede Partei die Gerichtskosten zur

Hälfte und ihre eigenen (Anwalts-)Kosten selbst trägt (vgl. BGH, Beschluß vom

3. April 2003 - V ZB 44/02 - NJW 2003, 1948, 1949, zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt).

Die Frage, ob gegen eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden

ist, die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten festgesetzt werden

können, wenn sich die bedürftige Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur

Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat, ist in der Rechtsprechung der

Oberlandesgerichte streitig. Sie ist in Übereinstimmung mit der herrschenden

Meinung zu bejahen (OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 33 f; OLG Dresden,

5. Zivilsenat, NJW-RR 2002, 144 [nur Leitsatz]; OLG München, NJW-RR 2001,

1578 und MDR 1999, 957; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 926 f; OLG Düssel-

dorf, Rpfleger 2001, 87 f; OLG Nürnberg, MDR 2000, 1034 und JurBüro 2000,

88; OLG Koblenz, NJW 2000, 1122; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 1121 f; OLG

Bamberg, FamRZ 2001, 241, 242 f und JurBüro 2000, 88 f; zustimmend: Zöl-

ler/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 123 Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 123

Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 123 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze,

32. Aufl., § 58 GKG Rn. 23; a.A. OLG Dresden, 11. Zivilsenat, Rpfleger 2002,

213, 214; OLG Frankfurt a.M., NJW 2000, 1120, 1121; OLG Hamm, Rpfleger

2000, 553 f).

1.

Eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, ist nach § 122

Abs. 1 ZPO insbesondere von der Zahlung der rückständigen und entstehen-

den Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des ihr beigeordneten

Rechtsanwalts befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt nach § 123

ZPO die Verpflichtung bestehen, die dem obsiegenden Gegner entstandenen

Kosten zu erstatten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichts-

kosten gehören.

2.

Einer Festsetzung der vom Kläger verauslagten Gerichtskosten steht

vorliegend auch nicht § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG entgegen.

a) Nach dieser Vorschrift soll dann, wenn der Partei, der durch gerichtli-

che Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 54 Nr. 1

GKG; Entscheidungsschuldner), Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, die

Haftung eines anderen Kostenschuldners - also insbesondere desjenigen, der

das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG; Veranlassungs-

schuldner) - nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung soll die bedürf-

tige Partei vor allem vor der Unbilligkeit bewahren, daß der andere Kosten-

schuldner die gegen ihn geltend gemachten und von ihm bezahlten Kosten

umgehend von der armen Partei erstattet verlangt (BT-Drucks. 7/2016 S. 79 zu

§ 103 GKG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. August 1975,

BGBl. I S. 2189). Ungeachtet dieses Schutzzwecks der Norm ist jedoch zu be-

achten, daß die Bestimmung gerade nicht den - hier einschlägigen - Fall be-

trifft, daß die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, deshalb Ko-

stenschuldner ist, weil sie diese Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen

Vergleich übernommen hat (vgl. § 54 Nr. 2 GKG; Übernahmeschuldner). Dabei

beruht die Nichterwähnung des Übernahmeschuldners in § 58 Abs. 2 Satz 2

GKG auf einer bewußt getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, so daß

nicht von einer planwidrigen, durch Analogieschluß zu beseitigenden Rege-

lungslücke gesprochen werden kann. Dies wird schon daran deutlich, daß § 58

Abs. 2 Satz 1 GKG (= § 103 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.), der das Rangverhältnis

unter mehreren Kostenschuldnern regelt, durch das Gesetz vom 20. August

1975 ebenfalls geändert worden ist. Nunmehr werden im Text dieser Vorschrift

die gegenüber anderen Kostenschuldnern, zu denen insbesondere der Veran-

lassungsschuldner nach § 49 Satz 1 GKG gehört, vorrangig haftenden Ent-

scheidungs- und Übernahmeschuldner nicht mehr durch die Wiederholung des

Gesetzeswortlauts der die Haftung begründenden Norm, sondern durch die

Angabe der einschlägigen Bestimmung (§ 54 Nr. 1 und 2 GKG = § 99 Nr. 1

und 2 GKG a.F.) gekennzeichnet (vgl. BT-Drucks. 7/2016 aaO). Angesichts

dieser Zusammenhänge kann ausgeschlossen werden, daß der Gesetzgeber

bei der Einfügung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (= § 103 Abs. 2 Satz 2 GKG

a.F.) den Übernahmeschuldner nur versehentlich nicht genannt hat.

b) Auch von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, die vom Gesetz-

geber vorgenommene Differenzierung zwischen Entscheidungs- und Übernah-

meschuldner zu überspielen.

aa) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG betrifft bei wortlautgetreuer Auslegung nur

die Gerichtskosten, die bei Erlaß der gerichtlichen Entscheidung noch ausste-

hen, nicht aber die Kosten, die vor Erlaß der Entscheidung im Vorschußweg

bezahlt worden sind. Durch Beschluß vom 23. Juni 1999 (NJW 1999, 3186 f)

hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG sei so

auszulegen, daß der gesetzliche Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten

einschließlich schon gezahlter Vorschüsse erfasse; nur so sei eine grund-

rechtsverletzende Ungleichbehandlung der bedürftigen Partei je nach Partei-

rolle zu vermeiden: Während nämlich der unbemittelte unterlegene Kläger we-

gen der durch § 122 Abs. 2 ZPO (auch) für den Gegner angeordneten einst-

weiligen Befreiung von den Gerichtskosten insoweit keinem Erstattungsan-

spruch nach § 123 ZPO ausgesetzt sei, hätte bei wörtlicher Anwendung der

Vorschrift ein mittelloser unterlegener Beklagter - ohne ersichtlichen sachlichen

Grund - dem obsiegenden Kläger die von diesem verauslagten Gerichtskosten

voll zu erstatten. Einer den Verstoß gegen den Gleichheitssatz behebenden

verfassungskonformen Auslegung stehe auch nicht entgegen, daß sie eine im

Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Rückerstattungspflicht der Staatskasse

hinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber einem

durch gerichtliche Entscheidung obsiegenden Kläger bedinge, dessen Gegner

Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.

Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht schon vor dieser Ent-

scheidung ausgesprochen, daß die in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG angelegte Un-

gleichbehandlung des (bedürftigen) Entscheidungs- und Übernahmeschuldners

mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei (BVerfGE 51, 295), und dies nach der zum

Umfang der Erstattungspflicht des Entscheidungsschuldners ergangenen Ent-

scheidung vom 23. Juni 1999 durch Beschluß vom 28. Juni 2000 nochmals

bestätigt (NJW 2000, 3271).

Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß bei

Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf den Übernahmeschuldner zum

einen bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich die

Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten

zu Lasten der Staatskasse bestehe. Zum anderen beruhe die Haftung der be-

dürftigen Partei für die von der Gegenseite verauslagten Gerichtskosten im

Falle des § 54 Nr. 2 GKG auf ihrer privatautonomen Entscheidung zum Ab-

schluß eines Prozeßvergleichs; deshalb handele es sich bei einer derartigen

Kostentragungspflicht qualitativ um etwas anderes als eine gerichtliche Ent-

scheidung, auch wenn sich die im Vergleich getroffene Kostenregelung mögli-

cherweise an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterlegen nach dem Er-

kenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientie-

re (BVerfG NJW 2000, 3271).

bb) Angesichts dieser Rechtsprechung steht es den Fachgerichten nicht

zu, die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG an-

gelegte, vom Gesetzgeber auch gesehene bzw. gewollte und vom Bundesver-

fassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar beurteilte differenzierte Be-

handlung von Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unter Berufung auf

eine gleichwohl noch (vermeintlich) feststellbare sachwidrige Ungleichbehand-

lung dieser beiden Kostenschuldner auszuhebeln (so zutreffend OLG Bam-

berg, FamRZ aaO; Schütt, MDR 2000, 668). Dies gilt unabhängig davon, ob

§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG allgemein oder nur mit bestimmten Einschränkungen

(auch) für den Übernahmeschuldner gelten soll (vgl. OLG Frankfurt am Main

aaO: dann nicht anwendbar, wenn die Kostenregelung im Vergleich einen kla-

ren Mißbrauch zu Lasten der Staatskasse erkennen lasse; OLG Hamm aaO;

OLG Dresden, Rpfleger aaO: insbesondere dann anwendbar, wenn der Ver-

gleich auf Anraten des Gerichts abgeschlossen worden sei).

3.

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorstellungen der

Parteien seien bei Abschluß des Vergleichs dahin gegangen, daß die Beklag-

ten wegen der bewilligten Prozeßkostenhilfe überhaupt keine Kosten treffen

würden, und deswegen der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung von

vornherein die Geschäftsgrundlage fehlen würde, kann sie schon deshalb nicht

gehört werden, weil es sich hierbei um neues Vorbringen handelt (vgl. § 577

Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist festzuhalten, daß der

Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich in Anwendung der Grundsätze über den

Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage anzupassen ist, im Prozeß-

wege zu klären ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - NJW

1986, 1348, 1349). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO, das

nur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu bezif-

fern, ist hierüber nicht zu befinden (Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 21, Stichwort:

materiell-rechtliche Einwendungen).

4.

Im übrigen geht die Rüge der Beschwerde fehl, bei der Festsetzung der

Kosten sei § 9 der Kostenverfügung (KostVfG; abgedruckt bei Hartmann aaO

Abschnitt VII A) in Verbindung mit Nummer 3.3.1 der Durchführungsbestim-

mungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe (abgedruckt bei Hartmann,

Kostengesetze aaO Abschnitt VII B Nr. 5) nicht beachtet worden, wonach au-

ßer Ansatz gelassene Beträge nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung

angesetzt werden dürfen, durch die die Bewilligung nach § 124 ZPO aufgeho-

ben worden ist. Die Kostenverfügung betrifft nur das Verfahren, das die Gel-

tendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse gegenüber dem Ko-

stenschuldner zum Gegenstand hat (vgl. § 4 KostVfG), nicht aber das Kosten-

festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr