Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.05.2004 – VII ZR 459/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den

Vorsitzenden Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und

Bauner

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs

aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu Unrecht im

Ergebnis jedoch nicht.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,

zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: € 34.589,90

Dressler

Hausmann

Wiebel

Kuffer

Bauner

Schreibfehlerberichtigung

BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VII ZR 459/02-

Der 2. Absatz im Tenor muß richtig lauten:

Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines

Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu

Unrecht als unzulässige Klageänderung behandelt. Hierauf

beruht das Urteil im Ergebnis jedoch nicht.