BGH Beschluß vom 27.05.2004 – VII ZR 459/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und
Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs
aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu Unrecht im
Ergebnis jedoch nicht.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: € 34.589,90
Dressler
Hausmann
Wiebel
Kuffer
Bauner
Schreibfehlerberichtigung
BGH, Beschluß vom 27. Mai 2004 - VII ZR 459/02-
Der 2. Absatz im Tenor muß richtig lauten:
Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines
Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu
Unrecht als unzulässige Klageänderung behandelt. Hierauf
beruht das Urteil im Ergebnis jedoch nicht.