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BGH Beschluss vom 02.06.2004 – 2 StR 141/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 141/04

BESCHLUSS

vom

2. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 19. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, daß der Angeklagte

a) im Fall 7 der Urteilsgründe der versuchten Anstiftung zur un-

erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum unerlaub-

ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge,

b) im Fall 8 der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer

halbautomatischen Selbstladekurzwaffe

schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Schuldspruch war in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entspre-

chend der Anregung des Generalbundesanwalts klarzustellen. Im übrigen hat

eine Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck