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BGH Beschluss vom 02.06.2004 – 2 StR 141/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 19. Dezember 2003 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Angeklagte
a) im Fall 7 der Urteilsgründe der versuchten Anstiftung zur un-
erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge,
b) im Fall 8 der Urteilsgründe des unerlaubten Führens einer
halbautomatischen Selbstladekurzwaffe
schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Schuldspruch war in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entspre-
chend der Anregung des Generalbundesanwalts klarzustellen. Im übrigen hat
eine Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck