Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.06.2004 – 2 StR 171/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Juni 2004 in der Strafsache gegen

2 StR 171/04

1.

2.

wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29. Januar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, daß der An- geklagte S. der sexuellen Nötigung und der Angeklagte M. der Vergewaltigung schuldig ist.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck