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BGH Beschluss vom 02.06.2004 – 2 StR 171/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Juni 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 29. Januar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Der Schuldspruch wird dahingehend berichtigt, daß der An- geklagte S. der sexuellen Nötigung und der Angeklagte M. der Vergewaltigung schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck