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BGH Urteil vom 03.06.2004 – III ZR 56/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Juni 2004 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

PflSchG § 32; ZPO § 139

Stützt der von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffene seinen

Entschädigungsanspruch nur auf § 32 Abs. 2 PflSchG und einen auf diese Vorschrift

(sog. Härteklausel) zugeschnittenen Tatsachenvortrag, so ist das Gericht nicht be-

rechtigt und verpflichtet, von sich aus den Blick auf einen Anspruch nach (oder ana-

log) Abs. 1 dieser Vorschrift zu lenken und hierzu Hinweise zu geben.

PflSchG § 32 Abs. 2

Um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Entschädigung des von pflanzenschutzrecht-

lichen behördlichen Maßnahmen Betroffenen "zur Abwendung oder zum Ausgleich

unbilliger Härten geboten" erscheint, gehören zur Schlüssigkeit des Vortrags des An-

spruchsstellers auch Darlegungen dazu, in welchem Umfang die eingetretenen Ver-

mögensnachteile über diejenigen hinausgehen, die nach dem Gegenstand des Unter-

nehmens zum vom Unternehmer einzukalkulierenden Betriebsrisiko gehören.

BGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - III ZR 56/03 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und

Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu

tragen, und zwar die Klägerin zu 1: 2/11, die Klägerin zu 2: 8/11

und die Klägerin zu 3: 1/11.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen betätigen sich als selbständige Unternehmen in arbeits-

teiliger Weise innerhalb der "K. -Gruppe" mit Pflanzenzucht und Pflanzen-

handel. Die Klägerin zu 3 züchtet Pflanzen in Kenia, deren Stecklinge sie an

die Klägerinnen zu 1 und 2 liefert. Die Klägerin zu 2 bewurzelt diese Stecklinge

und veräußert sie dann an die Klägerin zu 1. Letztere veräußert bewurzelte

und unbewurzelte Stecklinge an weitere, rechtlich selbständige Unternehmen

der K. -Gruppe sowie an andere Abnehmer, wobei sie ihren Umsatz über-

wiegend durch Lizenzgebühren erzielt.

Im Dezember 2000 wurde bei zwei belgischen Abnehmern der S.

W. B.V., eines weiteren Unternehmens der "K. -Gruppe", an mehre-

ren Sorten von Pelargonien (Geranien), die aus von der Klägerin zu 3 stam-

menden Stecklingen gezogen worden waren, ein Befall mit Ralstonia solana-

cearum festgestellt. Bei diesem Schadorganismus handelt es sich um den Er-

reger der insbesondere für den Kartoffel- und Tomatenanbau gefährlichen so-

genannten Schleimkrankheit; die Einfuhr befallener Pflanzen in das Gebiet der

EG ist verboten. Eine Überprüfung der Pflanzenbestände der Klägerin zu 3

ergab, daß fünf Sorten von Pelargonium zonale mit Ralstonia infiziert waren.

Hierüber unterrichtete die Klägerin zu 2 die Behörden des beklagten Landes

mit Telefax vom 8. Januar 2001. Es kam noch am selben Tag zu einer Bespre-

chung zwischen Mitarbeitern der Klägerin zu 2 und Behördenvertretern. Hierbei

kam man überein, daß die Mutterpflanzenbestände der befallenen Sorten in

Kenia bis zum Ende der Saison stehengelassen werden und anschließend ent-

sorgt werden sollen. Die befallenen Jungpflanzen sollten vernichtet und ent-

sorgt werden, wozu eine gesonderte Verfügung des Regierungspräsidiums

S. ergehen sollte.

Unter dem 12. Januar 2001 erließ das Regierungspräsidium S.

gegenüber der Klägerin zu 2 eine Verfügung folgenden Inhalts:

1. "Alle Pelargonium-Jungpflanzen der Sorten …, die aus Stecklingen

von ihren Lieferanten in Kenia … gezogen wurden, sind durch geeig-

nete Maßnahmen zu vernichten …. Die vernichteten Jungpflanzen

sind in gesonderten Containern zu entsorgen, in denen weitere Desin-

fektionsmaßnahmen … vorzunehmen sind.

2. Ein Verbringen der in Satz 1 genannten Pelargonium-Jungpflanzen zu

anderen als in Satz 1 genannten Zwecken wird verboten.

3. Alle Räume, Stelltische, Maschinen, Geräte, Gegenstände und Sa-

chen, die mit den wahrscheinlich befallenen Pflanzen in Berührung

gekommen sind, müssen entweder vernichtet oder gereinigt und des-

infiziert werden ….

4. Der sofortige Vollzug der Nrn. 1 bis 3 wird angeordnet."

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, bei ihnen seien in Ausführung

der am 8. Januar 2001 besprochenen und am 12. Januar 2001 verfügten Maß-

nahmen Kosten und Gewinneinbußen von über 2,5 Mio. DM eingetreten, und

zwar bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 242.706,79 DM, bei der Klägerin zu 2 in

Höhe von 1.098.207,12 DM und bei der Klägerin zu 3 in Höhe von

1.252.655,07 DM. Ihre auf § 32 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes gestützten

Entschädigungsanträge hat das Regierungspräsidium S. mit Bescheiden

vom 20. September 2001 abgelehnt. Im daraufhin angestrengten Prozeß haben

die Klägerinnen die ihnen nach ihrer Auffassung mindestens zustehenden Ent-

schädigungen mit

insgesamt 1.100.000 DM beziffert

(Klägerin zu 1:

200.000 DM = 102.258,38 €; Klägerin zu 2: 800.000 DM = 409.033,50 €; Klä-

gerin zu 3: 100.000 DM = 51.129,19 €). Landgericht un d Oberlandesgericht

haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision

verfolgen die Klägerinnen ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

1.

Nach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist eine ange-

messene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit aufgrund dieses Gesetzes

Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig

sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind

noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet

werden; die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der

Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen. Wird durch eine Maßnahme

aufgrund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt,

der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist nach § 32 Abs. 2 PflSchG eine

Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum

Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.

Einen Anspruch der Klägerinnen nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat das

Berufungsgericht nicht geprüft. Es hat sich auch nicht gemäß § 156 ZPO ver-

anlaßt gesehen, die mündliche Verhandlung wegen eines solchen, von den

Klägerinnen erstmals in den nach dem Schluß der Verhandlung eingereichten

Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003 geltend ge-

machten Anspruchs wiederzueröffnen.

2.

a) Die Revision rügt dies als verfahrensfehlerhaft: Das Berufungsgericht

hätte aufgrund des Vorbringens der Klägerinnen auch auf einen Entschädi-

gungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG einge-

hen und gegebenenfalls den Klägerinnen Gelegenheit zu näherem Vortrag ge-

ben müssen. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG sei in

denjenigen Fällen geboten, in denen bei Vornahme der behördlichen Maßnah-

me zwar ein Gefahrenverdacht bestanden, es sich aber im nachhinein heraus-

gestellt habe, daß der Gefahrverdacht unbegründet war und der Betroffene

somit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht habe (Hinweis auf die

- ordnungsbehördliche Maßnahmen betreffenden - Senatsurteile BGHZ 117,

303, 307 f, BGHZ 126, 279, 284 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW

1996, 3151).

b) Diese Rüge ist unbegründet.

aa) Maßgeblich für die Reichweite der gerichtlichen Prüfung und Ent-

scheidung einschließlich des Umfangs der gegebenenfalls vor der Entschei-

dung zu gebenden gerichtlichen Hinweise an die Parteien ist der vom Kläger

darzulegende Sachverhalt, aus dem er seinen Klageanspruch herleitet (Klage-

grund; vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01 -

NJW 2003, 2317, 2318; Piekenbrock NJW 1999, 1361). Vorliegend war das

Vorbringen der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren vor dem Regierungs-

präsidium S. als auch im anschließenden Prozeß davon geprägt, daß die

Klägerinnen ihren Entschädigungsanspruch (nur) aus § 32 Abs. 2 PflSchG her-

leiteten, und zwar nicht nur - was nicht entscheidend gewesen wäre - durch

Nennung dieser Vorschrift als Anspruchsnorm, sondern durch einen auf eben

diese Norm zugeschnittenen Tatsachenvortrag.

bb) Dabei hat der Tatbestand des § 32 Abs. 2 PflSchG die Besonderheit,

daß er ("soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten ge-

boten erscheint") eine Entschädigung für diejenigen dem Betroffenen durch

pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zugefügten Vermögensnachteile betrifft,

die nicht nach § 32 Abs. 1 PflSchG abzugelten sind. Die Bejahung des Tatbe-

standes des § 32 Abs. 2 PflSchG schließt also - bezogen auf ein und densel-

ben Vermögensnachteil - das Vorliegen eines Anspruchs aus § 32 Abs. 1

PflSchG aus.

Die beiden Gesetzesbestimmungen haben auch einen unterschiedlichen

dogmatischen (verfassungsrechtlichen) Hintergrund und sind in ihrer Zielrich-

tung nicht identisch.

(1) Die Regelung der Entschädigung in Absatz 1 war ursprünglich als

eine Enteignungsentschädigung gedacht (siehe die Begründung zum inhalts-

gleichen § 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 [BGBl. I 352], BT-

Drucks. V/875 S. 15; Senatsurteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 124/82 - VersR

1984, 488, 489). Aufgrund der veränderten Eigentumsdogmatik im Anschluß an

den Naßauskiesungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58,

300) kann die Regelung allerdings nicht mehr als "Enteignungsvorschrift" (Se-

natsurteil vom 16. Februar 1984 aaO) verstanden werden. Sie regelt vielmehr

im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums den finanziellen Ausgleich

von Eigentumsbeschränkungen und -beeinträchtigungen, die wegen der

Schwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs nicht ohne einen solchen Aus-

gleich zulässig wären (vgl. BVerfGE 58, 137, 147; 79, 174, 192; aus der neue-

ren Senatrechtsprechung vgl. nur BGHZ 121, 73; 173, 328, 332; 123, 242, 244;

126, 379, 381). Dabei entspricht die Vorschrift in ihrem Regelungsgehalt den

Bestimmungen über den Entschädigungsanspruch des sogenannten Nichtstö-

rers im Polizei- und Ordnungsrecht (für Baden-Württemberg vgl. §§ 9 Abs. 1,

55 Abs. 1 PolG BW) als typischen Ausprägungen des allgemeinen Aufopfe-

rungsgedankens (zu diesem vgl. Senat BGHZ 128, 204, 207). Offen bleiben

kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des

sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könn-

te, eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflan-

zenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maß-

geblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von

Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr

in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den

Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den

ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "Anscheinsstörer" - Senatsurtei-

le BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 -

NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller

in solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996

aaO).

(2) Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich zwangsläufig die Ausgren-

zung derjenigen aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach § 32

Abs. 1 PflSchG, deren Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen waren oder

in dem - auch nicht nachträglich entkräfteten - begründeten Verdacht standen,

Träger von Schadorganismen zu sein. Es gehört zur Sozialpflichtigkeit des Ei-

gentums, daß der Eigentümer die Abwehr von Gefahren, die von seinem Ei-

gentum ausgehen, hinzunehmen hat, ohne daß darin ein entschädigungspflich-

tiges "Sonderopfer" liegt (vgl. Senat BGHZ 45, 23, 25; 80, 111, 116; Urteil vom

25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627).

Für diesen Personenkreis kommt nur ausnahmsweise ein Entschädi-

gungsanspruch nach der Härteklausel des § 32 Abs. 2 PflSchG in Betracht

(Näheres unten II 2. a. bb. [1]).

cc) Wenn sich auch § 32 PflSchG (Absatz 1 und Absatz 2) insgesamt als

ein umfassendes, einheitliches Entschädigungssystem darstellt - was es nahe-

legt, daß es sich bei beiden Ansprüchen um Teilaspekte eines einheitlichen

Streitgegenstandes handelt -, so sind danach doch beide Tatbestände klar

voneinander abzugrenzen. Sie bedürfen deshalb im Prozeß jeweils der Ausfül-

lung durch tatbestandsgemäßen Parteivortrag. Keinesfalls ist das Gericht be-

rechtigt oder gar verpflichtet, im Falle eines Parteivortrags, der lediglich auf die

Anspruchsvariante des § 32 Abs. 2 PflSchG (Härteklausel) abzielt, von sich

aus zugleich seinen Blick auf einen Anspruch nach Absatz 1 zu lenken, es sei

denn, in dem gesamten Parteivorbringen wäre dieser Anspruch - wenn auch in

unvollkommener, also noch richterlicher Aufklärung bedürftiger Weise - mit

"angelegt".

So war es aber im Streitfall bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung

in den Tatsacheninstanzen gerade nicht.

(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zu den tat-

bestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 PflSchG keinerlei Vortrag er-

folgt. Im Gegenteil hieß es in der Begründung des Entschädigungsantrags vom

21. Mai 2001 auf Seite 4 ausdrücklich, da die von der Vernichtung betroffenen

Pflanzen im hier vorliegenden Fall schädlingsbefallen bzw. befallverdächtig

seien, scheide ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 PflSchG aus. Ohne Erfolg will

die Revision Gegenteiliges daraus herleiten, daß von den Klägerinnen - in an-

derem Zusammenhang, nämlich zur Darlegung einer besonderen Härte für die

Klägerinnen - vorgetragen worden war, es seien "bei den mehreren 10.000

durchgeführten Tests … weniger als fünf Pflanzen von dem Bakterium befallen

…" gewesen; trotz des "äußerst geringen Befalls" sei es wegen der infolge der

hoheitlichen Maßnahmen unterbliebenen Beerntung der Mutterpflanzen zu ei-

nem Ausfall in Höhe von ca. sechs Millionen Pflanzen gekommen, die ohne

den Schädlingsbefall ausgeliefert worden wären. Durch dieses Vorbringen

wurde nicht in Frage gestellt, daß die von der Klägerin zu 3 stammenden Pflan-

zen bzw. Pflanzerzeugnisse gefährlich waren und wegen der gegebenen

Gefahr für die Allgemeinheit Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art aus-

gelöst haben, die die Klägerinnen als solche auch nicht beanstanden. Es

steckte in diesem Vorbringen auch nicht ansatzweise die Behauptung, es habe

sich nachträglich herausgestellt, daß die seinerzeitige Gefahr in Wirklichkeit

überhaupt nicht bestanden habe.

(2) Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht in dem Vor-

bringen der Klägerinnen in den erst nach der mündlichen Verhandlung einge-

reichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003,

durch das der Blick des Gerichts erstmals auf einen Anspruch nach § 32 Abs. 1

PflSchG gerichtet werden sollte, ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 530 f

ZPO gesehen, für das kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO, insbe-

sondere auch nicht - wie die Revision meint - nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO -

bestand. Das Berufungsgericht handelte deshalb mit der durch den Hinweis auf

§ 531 Abs. 2 ZPO begründeten Ablehnung der Wiedereröffnung der mündli-

chen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht ermessensfehlerhaft.

II.

1.

Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 32

Abs. 2 PflSchG haben die Klägerinnen nach Auffassung des Berufungsgerichts

nicht schlüssig vorgetragen:

Es handele sich hierbei nicht um eine bloße Billigkeitsentschädigung,

sondern um einen Entschädigungsanspruch, der auch in Fällen bestehe, für

die das Grundgesetz keine Entschädigung vorschreibe. Von ihrer Zielrichtung

her dürfte die Vorschrift als "gesetzlich normierter Sonderfall" des von der

Rechtsprechung entwickelten sog. enteignenden Eingriffs anzusehen sein.

Diesem Rechtsinstitut lägen üblicherweise Konstellationen zugrunde, bei de-

nen das Eigentum durch (meist atypische oder unvorhergesehene) Auswirkun-

gen oder Nebenfolgen eines an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns so

stark beeinträchtigt werde, daß eine entschädigungslose Hinnahme durch den

Eigentümer nicht mehr zumutbar sei; als weitere Tatbestandsvoraussetzung

des enteignenden Eingriffs sei das Vorliegen eines gleichheitswidrigen Son-

deropfers zu verlangen. Der Entschädigungsanspruch des § 32 Abs. 2 PflSchG

setze voraus, daß der Vermögensnachteil, für den eine Entschädigung begehrt

werde, durch eine Maßnahme aufgrund des Gesetzes eingetreten und damit

eine Kausalität gegeben sei. Ebenso werde zum Zwecke der Haftungsbegren-

zung beim enteignenden Eingriff verlangt, daß der geltend gemachte Schaden

unmittelbar auf der hoheitlichen Maßnahme beruhe. Danach liege es auf der

Hand, daß die Klägerinnen nicht für sämtliche Vermögenseinbußen, die ihnen

aufgrund des Ralstonia-Befalls entstanden seien, eine Entschädigung verlan-

gen könnten. Vielmehr seien diejenigen Vermögensnachteile auszugrenzen,

die nicht ursächlich auf die behördlichen Maßnahmen des Regierungspräsidi-

ums S. zurückgeführt werden könnten. Eine Abgrenzung danach, wel-

che Vermögensnachteile den Klägerinnen aufgrund der behördlichen Maß-

nahmen des Regierungspräsidiums S. entstanden und welche entschädi-

gungslos der betrieblichen Risikosphäre der Klägerinnen zuzurechnen sei, sei

nicht erfolgt, weshalb sich die geltend gemachte Klage als unschlüssig erwei-

se. So seien die angefallenen Entseuchungskosten bei einer Firma, die Zier-

und Nutzpflanzen züchte und vertreibe, ebenso wie Ernteausfälle wegen des

Befalls mit Pflanzenschädlingen naturgemäß zunächst der betrieblichen Risi-

kosphäre zuzuordnen. In dieser Hinsicht verwirkliche sich, einhergehend mit

den dadurch bedingten Umsatz- und Gewinneinbußen, das unternehmerische

Risiko, welches aber im allgemeinen wiederum bei der Preiskalkulation Be-

rücksichtigung finde. Die möglichst umfassende Vernichtung befallener Pflan-

zen und die Entseuchung des Pflanzenzuchtbetriebes seien bereits

- unabhängig vom Bestehen polizeirechtlicher Pflichten - im betrieblichen Inter-

esse der Klägerinnen geboten gewesen, um weitergehende Schäden im eige-

nen Betrieb und die Beeinträchtigung des Eigentums Dritter mit daraus resultie-

renden Schadensersatzverpflichtungen zu verhindern. In Höhe der für diese

Maßnahmen anfallenden Kosten könnten die Klägerinnen daher von vornher-

ein nicht in vollem Umfang entschädigt werden, sondern nur insoweit, als dies

zum Ausgleich unbilliger Härten erforderlich sei. Hier fehle es aber bisher an

jeglichem Sachvortrag der Klägerinnen, der eine Differenzierung zwischen den

von ihnen selbst zu tragenden und den zu entschädigenden Kosten erlauben

würde. So hätte etwa dargestellt werden müssen, in welchem Umfang tatsäch-

lich ein Befall mit dem Schadorganismus vorgelegen habe, ob und mit welchem

kalkulatorischen Ansatz Kosten für die Entseuchung oder Vernichtung von mit

Schadorganismen befallenen Pflanzen oder für Ernteausfälle bei der Preisge-

staltung in Ansatz gebracht worden seien und welche Maßnahmen, verbunden

mit welchen Kosten, die Klägerinnen vorliegend ohne behördliche Anordnun-

gen getroffen hätten und welcher Gewinnausfall aufgrund derartiger Entseu-

chungsmaßnahmen eingetreten wäre. Sofern im übrigen die spezifische Orga-

nisationsstruktur der sog. "K. -Gruppe" zu einem besonderen Schadensein-

schlag bei den drei Klägerinnen geführt habe, dürfte dies kaum mehr in unmit-

telbarem Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen des beklagten

Landes stehen, sondern stelle vielmehr ein vorhersehbares Risiko dar, welches

sich aus der bewußt gewählten Unternehmensstrukturierung mit all ihren son-

stigen Vor- und Nachteilen für die Klägerin ergebe und grundsätzlich nicht von

der Allgemeinheit zu tragen sei; darauf beruhende Vermögensschäden seien

daher schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.

Schließlich fehle es auch an einem Vortrag der Klägerinnen dazu, in-

wieweit die geltend gemachten Beratungskosten zur Ermittlung des erlittenen

Vermögensnachteils sich im üblichen und damit erstattungsfähigen Rahmen

hielten und inwieweit auch diese unmittelbar durch die behördlichen Maßnah-

men verursacht worden seien.

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin beizupflichten,

daß zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen eines Entschädigungs-

anspruchs nach § 32 Abs. 2 PflSchG eine Abgrenzung der von den Klägerin-

nen behaupteten Vermögenseinbußen zu solchen Verlusten und Aufwendun-

gen erforderlich war, die aufgrund des von der Klägerseite im eigenen Unter-

nehmen selbst entdeckten Schädlingsbefalls schon "unternehmensbedingt"

anfielen, also grundsätzlich der eigenen betrieblichen Risikosphäre zuzurech-

nen waren.

aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich dieses Erfordernis an den Kla-

gevortrag nach § 32 Abs. 2 PflSchG, wie es im Berufungsurteil anklingt, schon

unter dem Gesichtspunkt der bloßen Kausalität zwischen der behördlichen

Maßnahme und den geltend gemachten Vermögensnachteilen ergibt.

Zwar hatten - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - die Kläge-

rinnen die hier in Rede stehenden, kostenträchtigen und zu umfangreichen Er-

werbsverlusten führenden Vernichtungs- und Reinigungsmaßnahmen selbst

(mit) in Betracht gezogen und mit der zuständigen Behörde abgesprochen,

und die Klägerinnen haben diese Maßnahmen letztlich in eigener Regie durch-

geführt. Das ändert aber nichts daran, daß der konkreten Durchführung eine

behördliche Anordnung zugrunde lag und diese Anordnung im Rechtssinne

nicht als (eine) Ursache für den tatsächlichen Geschehensablauf hinwegge-

dacht werden kann.

Daß der Klägerseite die geltend gemachten Vermögensnachteile, auch

soweit sie die Klägerinnen zu 1 und 3 erlitten haben, im Sinne eines bloßen

Kausalitätserfordernisses "durch" die Verfügung vom 12. Januar 2001 zugefügt

wurden, kann im Revisionsverfahren allgemein - ohne näheres Eingehen auf

einzelne Entschädigungspositionen - unterstellt werden. Was die Vernichtung

der Pflanzen der Klägerin zu 3 (im Ausland) angeht, haben die Klägerinnen

vorgetragen, die zuständige deutsche Behörde habe für den Fall, daß dies

nicht geschehe, der Klägerin zu 2 wesentlich härtere, sich in Deutschland aus-

wirkende Maßnahmen angedroht. Vermögenseinbußen der von den Vernich-

tungs- und Reinigungsmaßnahmen der Klägerin zu 2 mittelbar betroffenen Klä-

gerin zu 1 (Weiterveräußerer der unbewurzelten oder zu bewurzelnden Steck-

linge und Lizenzgeber an andere Firmen) könnten etwa aus ähnlichen Gründen

wie bei einer Drittschadensliquidation im Deliktsrecht (vgl. Palandt BGB

63. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 112 ff) zu den Folgen der behördlichen Anord-

nung vom 12. Januar 2001 zu zählen sein. Das Berufungsgericht hat diesen

Fragenkreis ausdrücklich unerörtert gelassen.

bb) Jedenfalls bedarf es im Rahmen des § 32 Abs. 2 PflSchG außer der

Feststellung eines bloßen Ursachenzusammenhangs zwischen behördlicher

Maßnahme und Vermögensbeeinträchtigung des Betroffenen einer wertenden

Beurteilung, und zwar - unabhängig von Gesichtspunkten wie dem des Zu-

rechnungszusammenhangs im Deliktsrecht (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 54 ff)

oder dem der Unmittelbarkeit beim enteignenden und enteignungsgleichen

Eingriff oder bei Entschädigungsansprüchen wegen rechtswidriger ordnungs-

behördlicher Maßnahmen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Juni 1984 - III ZR

35/83 - NJW 1984, 2516 und BGHZ 131, 163, 166 ff) - schon wegen des Tat-

bestandselements des § 32 Abs. 2 PflSchG, wonach Entschädigung (nur) zu

gewähren ist, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich "unbilliger Här-

ten geboten" erscheint.

(1) Der historische Gesetzgeber sah in dieser Härteklausel eine notwen-

dige Ergänzung der eigentlichen "Enteignungs"-Entschädigungsregelung (Be-

gründung zu § 16 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968, BT-Drucks.

V/875 S. 15). Es war hierbei an Ausnahmefälle gedacht, in denen beispielswei-

se größere Anpflanzungen (wie etwa eine Obstplantage) vernichtet werden

müssen und der Betroffene wegen des langen Nutzungsausfalles in seiner Exi-

stenz bedroht ist; hier wäre es unbillig, die Entschädigung auf die Fälle der zu-

vor getroffenen Regelung zu beschränken (Gesetzesbegründung aaO). Die

Vorschrift erfaßt daher Fälle, für die das Grundgesetz eigentlich keine Ent-

schädigung vorschreibt

(vgl. Lorz, Pflanzenschutzrecht, § 32 PflSchG

Anm. 3b). Sie geht, soweit sie an die "Billigkeit" anknüpft, entgegen dem Vor-

verständnis des Berufungsgerichts, so wie es im Berufungsurteil anklingt, auch

über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäßige (ungleiche)

und zumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom

7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1999, 3283 ff; BGHZ 121, 328; 123, 242; 133,

271; 145, 122, 136) hinaus. Andererseits sind besondere soziale oder wirt-

schaftspolitische, etwa auch seuchenpolizeiliche Gründe (siehe etwa zu

§§ 66 ff TierSG Senatsurteil BGHZ 136, 172, 176; vgl. auch Senatsurteil vom

25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627, 631) im Gesetzgebungsver-

fahren als Begründung für die in § 32 Abs. 2 PflSchG getroffene Regelung

nicht zutage getreten.

(2) Ausgehend hiervon entspricht es dem nächstliegenden Verständnis

des § 32 Abs. 2 PflSchG, daß der jeweilige Anspruchsteller den eine Entschä-

digung rechtfertigenden Härte(sonder-)fall bezogen auf seine Person und sein

Unternehmen darzulegen hat. Die Darlegungslast folgt insoweit aus dem all-

gemeinen Grundsatz, daß es Sache des jeweiligen Anspruchstellers ist, die

Voraussetzungen eines Anspruchs vorzutragen. Zum Vortrag des Anspruch-

stellers gehört in diesem Zusammenhang aber, wie das Berufungsgericht zu-

treffend ausgeführt hat, auch und gerade die Darlegung, daß es sich bei den

geltend gemachten Vermögensnachteilen nicht um solche handelt, die übli-

cherweise zum Betriebsrisiko des betroffenen Unternehmens gehören. Ein Un-

ternehmen, das Pflanzen erzeugt und mit Pflanzen handelt, muß betrieblich

den Fall, daß seine Pflanzenbestände von Schädlingen befallen werden, mit

einkalkulieren. Dieses Risiko nimmt ihm § 32 Abs. 2 PflSchG nicht allgemein

ab; die Vorschrift greift erst für den (Sonder-)Fall ein, daß die für Unternehmen

dieser Art bestehende allgemeine Risikoschwelle überschritten wird, wie es

etwa bei Naturkatastrophen oder bei Vermögenseinbußen der Fall sein kann,

die sich wegen ihres Umfangs als existenzbedrohend auswirken. Der Senat tritt

daher dem Berufungsgericht darin bei, daß die Entscheidung, ob eine Ent-

schädigung zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint, in keinem Fall

unter bloßer Bezugnahme auf die Größenordnung der insgesamt eingetretenen

Vermögensnachteile erfolgen kann, sondern – zunächst einmal - eine Abgren-

zung zu denjenigen Vermögensnachteilen erfordert, die in der "betrieblichen

Sphäre" des betroffenen Unternehmens liegen. Um die Frage der Darlegungs-

last für eine hypothetische Kausalität, wie etwa im Schadensersatzrecht (vgl.

BGH, Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515; Baumgärtel,

Beweislast, 2. Aufl. § 249 Rn. 13), geht es insoweit entgegen der Auffassung

der Revision nicht. Daß das betroffene Unternehmen hier die Darlegungs- und

Beweislast trifft, findet seine Berechtigung im übrigen auch in dem Umstand,

daß es sich um den Bereich handelt, um den er am besten Bescheid weiß.

(3) Im Streitfall läßt der Vortrag der Klägerinnen bis zum Schluß der

mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die erforderliche Abgren-

zung ihrer Vermögenseinbußen von den allgemein ihrer "betrieblichen Sphäre"

zuzuordnenden Schäden vermissen. Das Klagevorbringen ist daher, wie das

Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, unschlüssig. Ohne Erfolg ver-

weist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten in den Tatsacheninstanzen

"im einzelnen" dargelegt, welche Maßnahmen sie in anderen Fällen erfolgreich

zur Bekämpfung von Schadorganismen ergriffen hätten und auch vorliegend

ohne Berücksichtigung von Maßnahmen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes

praktiziert haben würden; welche "Sowieso-Kosten" hierdurch entstanden wä-

ren, hätten die Vorinstanzen unter Anwendung des § 287 ZPO selbst feststel-

len müssen. Es wäre Sache der Klägerinnen gewesen, zum Umfang der schon

"betriebsbedingt" unausweichlichen Maßnahmen, des hierfür anfallenden Ko-

stenaufwands und der hiermit gegebenenfalls verbundenen weitereren Schä-

den (insbesondere des Erwerbsausfalls) näher vorzutragen. Ohne Bedeutung

war in diesem Zusammenhang der weitere, von der Revision erwähnte, Vor-

trag der Klägerinnen, bei "insgesamt mehreren 10.000 durchgeführten Tests"

sei in weniger als fünf Fällen ein Befall festgestellt worden. Daraus ergab sich

für sich nichts in bezug auf die gesamte Größenordnung der "betrieblich" erfor-

derlichen Maßnahmen und der damit gegebenenfalls verbundenen weiteren

Verluste, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, ob und in welchem Um-

fang durch den tatsächlich festgestellten Befall die Gefährdung anderer Pflan-

zen und anderen Pflanzenguts - auch dritter Personen - in Betracht kam.

b) Entgegen der Revision beruhte das besagte Vortragsdefizit der Klä-

gerinnen auch nicht auf einem Verfahrensfehler des Gerichts (Verstoß gegen

aa) Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil an den Berechnungen

der Klägerinnen unter anderem beanstandet, es werde nicht unterschieden

zwischen den Schäden und finanziellen Belastungen, die auf die Anordnung

vom 12. Januar 2001 zurückzuführen seien - also den Kosten und finanziellen

Folgen der angeordneten Vernichtungsaktion -, und den "finanziellen und wirt-

schaftlichen Belastungen für die Geschäftstätigkeit der Klägerinnen infolge des

Ralstonia-Befalls als solchen"; nur die erstgenannten Schadensfolgen könnten

überhaupt als Grundlage für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs

herangezogen werden. Diese Beanstandung des Klägerinnenvortrags im erst-

instanzlichen Urteil stand ersichtlich auch im Zusammenhang mit dem Verteidi-

gungsvorbringen des Beklagten, daß die geltend gemachten Schäden nicht auf

der behördlichen Verfügung vom 12. Januar 2001 bzw. der Besprechung vom

8. Januar 2001 "beruhten". Der damit den Klägerinnen gegebene Hinweis war

entgegen der Beanstandung der Revision eindeutig und verständlich. Er ent-

hielt der Sache nach Vorgaben, die die Klägerinnen jedenfalls im Berufungs-

verfahren ohne weiteres hätten erfüllen können. Einer weiteren Konkretisie-

rung durch das Gericht, etwa im Sinne der vom Berufungsgericht Seiten 10 und

11 der Entscheidungsgründe angestellten Erwägungen, bedurfte es nicht.

bb) Wie im Berufungsurteil zulässigerweise dokumentiert worden ist (vgl.

einerseits § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO; andererseits Zöller/Greger ZPO 24. Aufl.

§ 139 Rn. 1; BT-Drucks. 14/6036 S. 120), hat darüber hinaus auch das Beru-

fungsgericht in seiner mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es die

Entscheidung des Landgerichts "insoweit" für zutreffend halte, und beanstan-

det, daß auch in der Berufungsbegründung der Klägerinnen "keine Abgrenzung

der behaupteten Vermögensnachteile in der vorbezeichneten Art" vorgenom-

men worden sei, ohne daß die Klägerinnen von der Möglichkeit, eine Erklä-

rungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO zu beantragen, Gebrauch machten. Entge-

gen der Revision war dieser Hinweis des Berufungsgerichts nicht auf die Erör-

terungen im landgerichtlichen Urteil zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation

der Klägerinnen zu 1 und 3 bezogen; letzteres betraf eine Frage, die das Beru-

fungsgericht in seinem Urteil gerade offengelassen hat.

cc) Im Hinblick auf die Hinweise im erstinstanzlichen Urteil und in der

Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht auch ohne Verstoß gegen

§ 156 ZPO davon absehen dürfen, den Klägerinnen durch Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu den tatbestandlichen Vor-

aussetzungen des § 32 Abs. 2 PflSchG weiter vorzutragen. Diese Verfahrens-

weise des Berufungsgerichts ist auch nicht im Blick auf den - von der Revision

als in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gerügten - Satz im Beru-

fungsurteil zu beanstanden, dies gelte (auch) "im Hinblick auf die erstmals im

Schriftsatz vom 20. Januar 2003 aufgeworfenen Fragen, die nach Auffassung

des Senats ebenfalls Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhand-

lung waren". Damit hat das Berufungsgericht nur zum Ausdruck gebracht, daß

es angesichts der bereits erörterten gerichtlichen Hinweise an die Klägerinnen

bis zum Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Grund ge-

sehen hat, auf (neues) Vorbringen der Klägerinnen in dem nicht nachgelasse-

nen Schriftsatz vom 20. Januar 2003 zum Anspruch aus § 32 Abs. 2 PflSchG

einzugehen.

Wurm

Streck

Kapsa

Dörr

Herrmann