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BGH Beschluss vom 04.06.2004 – 2 StR 14/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 21. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Vergewalti-
gung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu lebenslan-
ger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sach-
rüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld-
spruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs.
2 StPO).
Der Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung läßt
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Verurteilung
des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperver-
letzung in zwei Fällen hat jedoch keinen Bestand. Unter den festgestellten Um-
ständen ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte bereits zu Beginn seiner
Körperverletzungshandlungen mit Tötungsvorsatz handelte, so daß die Kör-
perverletzungsdelikte hinter dem Tötungsverbrechen zurücktreten.
Das Landgericht hat zum Tathergang im wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte brachte seine Lebensgefährtin Sandra L., die sich von
ihm trennen wollte, in einer tätlichen Auseinandersetzung zu Boden, versetzte
ihr mit beiden Fäusten wuchtige Schläge in das Gesicht und schlug ihren Hin-
terkopf wuchtig auf den fliesenbelegten Küchenfußboden, so daß ein Schädel-
dach- und Schädelbasisbruch verursacht wurde. Sodann vollzog er mit Sandra
L. gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß. Danach
versetzte er dem Tatopfer weitere wuchtige Schläge ins Gesicht. Schließlich
erdrosselte er Sandra L. mit einer Stoffschlaufe.
Zunächst weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutref-
fend darauf hin, daß die Feststellung, der Angeklagte habe dem Tatopfer nach
der Vergewaltigung weitere Schläge ins Gesicht versetzt, von der Beweiswür-
digung nicht getragen wird. Das Urteil nennt keine Umstände, die diese
Schlußfolgerung belegen. Es erscheint vielmehr ebenso möglich, daß der An-
geklagte diese Schläge dem Opfer bereits im Zusammenhang mit den der Ver-
gewaltigung vorausgegangenen Mißhandlungen zugefügt hatte. Mangels trag-
fähiger anderweitiger Beweisergebnisse und Feststellungen ist zugunsten des
Angeklagten hiervon auszugehen, so daß allenfalls ein Fall der gefährlichen
Körperverletzung in Betracht kommen kann, nicht aber zwei Fälle.
Das Landgericht hat aber auch nicht aufklären können, ob der Angeklag-
te den Tötungsentschluß bereits faßte, als er noch dabei war, dem Tatopfer
heftige Faustschläge ins Gesicht zu versetzen (vgl. UA S. 11 und 42). Von die-
sem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt ist aber mangels abwei-
chender Feststellungen auszugehen. Denn wenn der Angeklagte bereits bei
den Faustschlägen den Tötungsvorsatz gefaßt hatte, tritt die Körperverletzung
hinter dem vollendeten Tötungsverbrechen zurück (vgl. BGHSt 21, 265; 16,
122; BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 1). Das gilt auch nach der Änderung
der Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis zwischen versuchten vorsätzli-
chen Tötungsverbrechen und vollendeten Körperverletzungsdelikten (vgl. zu
der Änderung der Rechtsprechung BGHSt 44, 196; Tröndle/Fischer, StGB
52. Aufl. § 211 Rdn. 50 m.w.N.). Für einen Schuldspruch wegen gefährlicher
Körperverletzung ist daher kein Raum.
Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, daß das Landgericht im
Widerspruch zu seiner Urteilsformel in den Urteilsgründen die von ihm ange-
nommene Körperverletzung nach der Vergewaltigung rechtlich nicht als gefähr-
liche, sondern als einfache Körperverletzung gewertet hat.
Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperver-
letzung in zwei Fällen kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat schließt
aufgrund der verfügbaren Beweismittel aus, daß in einer neuen Hauptverhand-
lung insoweit weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten und hat
deshalb den Schuldspruch selbst geändert. Der Ausspruch der lebenslangen
Freiheitsstrafe wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt und kann
deshalb bestehen bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Das
Rechtsmittel des Angeklagten richtete sich in erster Linie erfolglos gegen die
Verurteilung wegen Mordes. Die Schuldspruchänderung ist daher nicht als
Teilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO zu werten.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck