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BGH Beschluss vom 04.06.2004 – 2 StR 163/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 163/04

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 11. November 2003 im Ausspruch

über die Gesamtstrafe von zehn Jahren aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betrugs in zehn Fällen und we-

gen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 21 Fällen, davon in sechs Fällen

wegen Versuchs sowie wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in zwei Fäl-

len in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung" unter Einbeziehung von Einzel-

strafen und Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts

Hanau vom 2. Juni 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und

der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Er-

folg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts dargelegten Erwägungen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe von zehn Jahren hat keinen Bestand.

Dieser Gesamtfreiheitsstrafe liegen Einzelstrafen für 38 Taten zugrunde, die

das Landgericht viermal mit einem Jahr und sechs Monaten, je dreimal mit einem

Jahr und vier Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten, zweimal mit einem Jahr

und im übrigen mit Freiheitsstrafen von unter einem Jahr bemessen hat. Zur Be-

gründung der Gesamtstrafe hat das Landgericht auf die bereits bei der Bemessung

der Einzelstrafen erwähnten Gesichtspunkte verwiesen. Insoweit ist strafmildernd

berücksichtigt worden, daß der Angeklagte teilweise geständig war, und die Fälle

II. 3-12 schon verhältnismäßig lange zurückliegen, straferschwerend hingegen, daß

der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und bereits Strafhaft verbüßt hat. Im übri-

gen hat die Kammer die Einzelstrafen an den durch den Angeklagten verursachten

Schäden und an den Auswirkungen auf die Opfer ausgerichtet. Diese Ausführungen

lassen nicht ausreichend erkennen, von welchen Erwägungen die Kammer bei der

Bildung der Gesamtstrafe, die grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungs-

vorgang unter zusammenfassender Würdigung der einbezogenen Straftaten und der

Person des Täters erfordert, ausgegangen ist. Eine Bezugnahme auf die Zumes-

sungsgründe, die für die Einzelstrafen bestimmend waren, genügt hier schon des-

halb nicht, weil die Höhe der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe erheblich differie-

ren. Die ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten auf zehn Jahre läßt besorgen, daß die Kammer sich zu sehr von der Sum-

me der Einzelstrafen hat leiten lassen (BGH StV 2000, 254 m.w.N.).

Die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren war danach aufzuheben.

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können auf-

rechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck