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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – 4 StR 150/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 150/04

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Leipzig vom 11. November 2003, soweit es den Ange-

klagten Sch. betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Diebstahls in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung,

der schweren räuberischen Erpressung, der Hehlerei sowie

des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Widerstand ge-

gen Vollstreckungsbeamte und unerlaubter Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe schuldig ist,

b) im Ausspruch über die in den Fällen B 8 und 10 der Urteils-

gründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenaus-

spruch aufgehoben,

c) im Ausspruch über die Einziehung des Schreckschußrevol-

vers Umarex, Modell Champion, Waffen-Nr. 454110, mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in drei Fällen, des

Diebstahls mit Waffen, der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räube-

rischen Erpressung, der Hehlerei sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit

mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit "Verstoß gegen das

Kriegswaffenkontrollgesetz" für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung

der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn

freigesprochen. Ferner hat das Landgericht mehrere Waffen eingezogen. Ge-

gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine

Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußfor-

mel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Revision führt in den Fällen B 8 und 10 der Urteilsgründe zur Än-

derung des Schuldspruchs, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis in

diesen Fällen rechtlich fehlerhaft beurteilt hat. Die Annahme des Landgerichts,

der Diebstahl mit Waffen (Fall B 8 der Urteilsgründe) stehe zu der vom Land-

gericht als versuchte Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstrek-

kungsbeamte und "Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz" gewerteten

Tat (Fall B 10 der Urteilsgründe) in Tatmehrheit, hält der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Angeklagte bei

der Entwendung des Pkw VW Golf am 18. April 2002 gegen 23.10 Uhr die

funktionstüchtige Handgranate und den Schreckschußrevolver Umarex, Modell

Champion, bei sich führte und er sich anschließend nach Verfolgung durch die

Polizei seiner Festnahme durch Bedrohung der Polizeibeamten mit der Hand-

granate, deren Splint er bereits herausgezogen hatte, widersetzte. Bei dieser

Sachlage verbindet das Dauerdelikt der unbefugten Ausübung der tatsächli-

chen Gewalt über die Handgranate (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG) beide Hand-

lungen zu rechtlich einer Tat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1989, 20; Steindorf,

Waffenrecht 7. Aufl. WaffG § 53 Rdn. 42 f.). Daß das Landgericht im Fall B 8

das tateinheitlich erfüllte Verbrechen nach § 22 a KWKG nicht ausgeurteilt hat,

steht dem nicht entgegen (vgl. BGH aaO).

Davon abgesehen, bedarf der Schuldspruch im Fall B 10 der Urteils-

gründe auch deshalb der Änderung, weil § 113 StGB gegenüber § 240 StGB

lex specialis ist und deshalb die Verurteilung wegen versuchter Nötigung ent-

fallen muß (vgl. BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 3).

Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen B 8 und

10 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zwei bzw. drei Jah-

ren zur Folge. Der neue Tatrichter wird insoweit nunmehr eine neue einheitli-

che Einzelstrafe festzusetzen haben; dabei ist er durch das Verschlechte-

rungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen

übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen (BGHR StPO § 358 Abs. 2

Nachteil 12). Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen zieht hier die Aufhebung

des - an sich nicht zu beanstandenden - Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit indes nicht.

2. Auch der Ausspruch über die Einziehung, soweit dieser den Schreck-

schußrevolver Umarex, Modell Champion, Waffen-Nr. 454110 betrifft, kann

nicht bestehen bleiben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 2004. Der neue

Tatrichter wird - soweit dies noch möglich ist - ergänzende Feststellungen zum

Ladezustand des Schreckschußrevolvers bei der Tatbegehung im Fall B 8 der

Urteilsgründe zu treffen haben.

3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurück, nachdem sich das Verfahren nur noch gegen den er-

wachsenen Angeklagten richtet.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann