Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 639/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landsge-

richts Bamberg vom 26. September 2006

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 55 Fällen unter

Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten

Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§

349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Die erhobenen Verfahrensrügen genügen aus den in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 19. Februar 2007 dargelegten Gründen

nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung

des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche und des Ge-

samtstrafenausspruchs.

a) Das Landgericht ist auf Grundlage der im Tatzeitraum - Januar 2001

bis Dezember 2002 - geltenden Rechtslage zutreffend von einem Vorrang von §

263 StGB gegenüber § 266a StGB aF ausgegangen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR

2006, 308). Es hat jedoch die im Entscheidungszeitpunkt geänderte, dem An-

geklagten günstigere Rechtslage nicht berücksichtigt.

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Von dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) neu gefass-

ten Tatbestand des § 266a StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Bege-

hungsweisen erfasst, sodass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeit-

geberanteilen nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl.

BTDrucks. 15/2573 S. 28; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 20;

Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266a Rdn. 28). Diese

Gesetzeslage ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. Tröndle/

Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 10) als die dem Angeklagten günstigere ge-

mäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen. Denn das Landgericht ist bei

seiner Strafzumessung jeweils von besonders schweren Fällen des Betruges

gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgrund gewerbsmäßiger Handlungs-

weise ausgegangen; gegenüber dem hierdurch eröffneten Strafrahmen einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sieht § 266a Abs. 1 und

2 StGB die mildere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe). Dass das Landgericht bei Anwendung von § 266a StGB gleichfalls

zur Annahme eines - auch unbenannten - besonders schweren Falles gemäß

§ 266a Abs. 4 StGB gelangt wäre, ist in Anbetracht der getroffenen Feststellun-

gen auszuschließen, zumal auch der gewerbsmäßigen Begehungsweise als ein

dem Tatbestand des § 266a StGB immanentes Merkmal im Regelfall keine

strafschärfende Bedeutung zukommen kann.

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b) Das Landgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass bei gleichzei-

tigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer

gegenüber derselben Einzugsstelle nur eine Tat anzunehmen ist (vgl. Gribbohm

in LK 11. Aufl. § 266a Rdn. 108). Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen

ausführt, verbleiben auf Grundlage der - fehlerfrei getroffenen - Feststellungen

bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung 36 Fälle des Vorenthaltens

von Arbeitsentgelt.

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c) Der Rechtsfolgenausspruch kann trotz des im Hinblick auf die Höhe

der hinterzogenen Beiträge unveränderten Schuldgehalts der festgestellten Ta-

ten keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die

Gesamtstrafe unter Anwendung des zutreffenden Strafrahmens und auf Grund-

lage der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung neu zu bestimmen ha-

ben. Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusam-

mengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegenüber derselben Ein-

zugsstelle festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur ge-

hindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue

Einzelstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH,

Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit

nicht abgedruckt).

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