BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 639/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landsge-
richts Bamberg vom 26. September 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 55 Fällen unter
Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-
klagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die erhobenen Verfahrensrügen genügen aus den in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 19. Februar 2007 dargelegten Gründen
nicht den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung
des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche und des Ge-
samtstrafenausspruchs.
a) Das Landgericht ist auf Grundlage der im Tatzeitraum - Januar 2001
bis Dezember 2002 - geltenden Rechtslage zutreffend von einem Vorrang von §
263 StGB gegenüber § 266a StGB aF ausgegangen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR
2006, 308). Es hat jedoch die im Entscheidungszeitpunkt geänderte, dem An-
geklagten günstigere Rechtslage nicht berücksichtigt.
Von dem durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) neu gefass-
ten Tatbestand des § 266a StGB sind nunmehr auch betrugsähnliche Bege-
hungsweisen erfasst, sodass die Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und Arbeit-
geberanteilen nach neuem Recht dem Betrug als lex specialis vorgeht (vgl.
BTDrucks. 15/2573 S. 28; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 266a Rdn. 20;
Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266a Rdn. 28). Diese
Gesetzeslage ist bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. Tröndle/
Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 10) als die dem Angeklagten günstigere ge-
mäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen. Denn das Landgericht ist bei
seiner Strafzumessung jeweils von besonders schweren Fällen des Betruges
gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB aufgrund gewerbsmäßiger Handlungs-
weise ausgegangen; gegenüber dem hierdurch eröffneten Strafrahmen einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sieht § 266a Abs. 1 und
2 StGB die mildere Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe). Dass das Landgericht bei Anwendung von § 266a StGB gleichfalls
zur Annahme eines - auch unbenannten - besonders schweren Falles gemäß
§ 266a Abs. 4 StGB gelangt wäre, ist in Anbetracht der getroffenen Feststellun-
gen auszuschließen, zumal auch der gewerbsmäßigen Begehungsweise als ein
dem Tatbestand des § 266a StGB immanentes Merkmal im Regelfall keine
strafschärfende Bedeutung zukommen kann.
b) Das Landgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass bei gleichzei-
tigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer
gegenüber derselben Einzugsstelle nur eine Tat anzunehmen ist (vgl. Gribbohm
in LK 11. Aufl. § 266a Rdn. 108). Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen
ausführt, verbleiben auf Grundlage der - fehlerfrei getroffenen - Feststellungen
bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Betrachtung 36 Fälle des Vorenthaltens
von Arbeitsentgelt.
c) Der Rechtsfolgenausspruch kann trotz des im Hinblick auf die Höhe
der hinterzogenen Beiträge unveränderten Schuldgehalts der festgestellten Ta-
ten keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird die Einzelstrafen und die
Gesamtstrafe unter Anwendung des zutreffenden Strafrahmens und auf Grund-
lage der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung neu zu bestimmen ha-
ben. Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusam-
mengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegenüber derselben Ein-
zugsstelle festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur ge-
hindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue
Einzelstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH,
Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit
nicht abgedruckt).
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf