Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.06.2004 – 4 StR 519/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 30. Juli 2003 dahin

geändert, daß der Maßregelausspruch entfällt.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die

Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als

unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des (zweiten) Revisionsverfahrens und die

insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des An-

geklagten fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon

abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung eines

früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-

urteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die

Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat

den Angeklagten nunmehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht

Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-

ordnet. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens

einschließlich des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen. Mit seiner auf die Sach-

rüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Maßregelaus-

spruch. Ferner wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ko-

stenentscheidung.

1. Die wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte Revision hat

Erfolg.

Der Maßregelausspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben,

weil der Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke und andere berau-

schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht belegt ist. Da das Urteil

des Landgerichts vom 24. September 2002 durch die Entscheidung des Senats

vom 29. April 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben worden ist, sind damit auch die vom Landgericht rechtsfehlerhaft als

rechtskräftig angesehenen Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum

des Angeklagten und zu seinem Verhalten während der Untersuchungshaft

(UA 4 f.) aufgehoben. Deshalb hätte das Landgericht hierzu umfassend eigene

Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt

24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).

Das Landgericht hat der Maßregelanordnung zudem einen rechtlich

nicht mehr zutreffenden Maßstab zugrundegelegt, indem es für die Anordnung

der Maßregel hat ausreichen lassen, daß die Entziehungskur "nicht von vorn-

herein aussichtslos" erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) darf die Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt nur dann angeordnet werden, wenn die hinreichend konkrete

Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. auch BGHR StGB § 64

Abs. 1 Erfolgsaussicht 5, 9; BGH NStZ-RR 2003, 214). Das ist nach den bishe-

rigen Feststellungen nicht der Fall. Die Annahme des Landgerichts, die Teil-

nahme des Angeklagten an einer Informationsveranstaltung der Caritas lasse

entgegen seiner Einlassung, ihn hätten diese Gespräche nur im allgemeinen

interessiert, darauf schließen, daß er selbst von einem behandlungsbedürftigen

Suchtproblem ausgehe, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.

Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten

Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ab. Er schließt aus,

daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden

können, die die Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht auf Behand-

lungserfolg zu tragen vermögen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte be-

reits mehr als zwei Jahre der verhängten Jugendstrafe durch die in dieser Sa-

che erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat. Dieser Umstand spricht entschei-

dend gegen eine Motivation, sich zum jetzigen Zeitpunkt noch einer Entzie-

hungskur zu unterziehen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-

fochtenen Urteils ist unbegründet. Der Revisionsangriff richtete sich im ersten

Revisionsverfahren gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Gemessen

an dem Umfang des Teilerfolgs dieses Rechtsmittels, war eine Billigkeitsent-

scheidung hinsichtlich der dem Angeklagten durch das erste Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO

nicht veranlaßt, zumal das Landgericht von der Auferlegung der Kosten und

Auslagen des ersten Revisionsverfahrens gemäß § 74 JGG abgesehen hat.

3. Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens und die dem Angeklag-

ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sind dagegen der Staatskas-

se aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Ange-

klagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens auf-

zuerlegen (§ 74 JGG).

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann