BGH Beschluss vom 08.06.2004 – 4 StR 519/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 30. Juli 2003 dahin
geändert, daß der Maßregelausspruch entfällt.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als
unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des (zweiten) Revisionsverfahrens und die
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des An-
geklagten fallen der Staatskasse zur Last. Es wird davon
abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung und wegen Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung eines
früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-
urteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die
Revision des Angeklagten wurde das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung
und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat
den Angeklagten nunmehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-
ordnet. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens
einschließlich des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen. Mit seiner auf die Sach-
rüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Maßregelaus-
spruch. Ferner wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ko-
stenentscheidung.
1. Die wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkte Revision hat
Erfolg.
Der Maßregelausspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben,
weil der Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke und andere berau-
schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht belegt ist. Da das Urteil
des Landgerichts vom 24. September 2002 durch die Entscheidung des Senats
vom 29. April 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben worden ist, sind damit auch die vom Landgericht rechtsfehlerhaft als
rechtskräftig angesehenen Feststellungen zum Alkohol- und Drogenkonsum
des Angeklagten und zu seinem Verhalten während der Untersuchungshaft
(UA 4 f.) aufgehoben. Deshalb hätte das Landgericht hierzu umfassend eigene
Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt
24, 274 f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).
Das Landgericht hat der Maßregelanordnung zudem einen rechtlich
nicht mehr zutreffenden Maßstab zugrundegelegt, indem es für die Anordnung
der Maßregel hat ausreichen lassen, daß die Entziehungskur "nicht von vorn-
herein aussichtslos" erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) darf die Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt nur dann angeordnet werden, wenn die hinreichend konkrete
Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. auch BGHR StGB § 64
Abs. 1 Erfolgsaussicht 5, 9; BGH NStZ-RR 2003, 214). Das ist nach den bishe-
rigen Feststellungen nicht der Fall. Die Annahme des Landgerichts, die Teil-
nahme des Angeklagten an einer Informationsveranstaltung der Caritas lasse
entgegen seiner Einlassung, ihn hätten diese Gespräche nur im allgemeinen
interessiert, darauf schließen, daß er selbst von einem behandlungsbedürftigen
Suchtproblem ausgehe, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten
Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ab. Er schließt aus,
daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden
können, die die Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht auf Behand-
lungserfolg zu tragen vermögen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte be-
reits mehr als zwei Jahre der verhängten Jugendstrafe durch die in dieser Sa-
che erlittene Untersuchungshaft verbüßt hat. Dieser Umstand spricht entschei-
dend gegen eine Motivation, sich zum jetzigen Zeitpunkt noch einer Entzie-
hungskur zu unterziehen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-
fochtenen Urteils ist unbegründet. Der Revisionsangriff richtete sich im ersten
Revisionsverfahren gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Gemessen
an dem Umfang des Teilerfolgs dieses Rechtsmittels, war eine Billigkeitsent-
scheidung hinsichtlich der dem Angeklagten durch das erste Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO
nicht veranlaßt, zumal das Landgericht von der Auferlegung der Kosten und
Auslagen des ersten Revisionsverfahrens gemäß § 74 JGG abgesehen hat.
3. Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens und die dem Angeklag-
ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sind dagegen der Staatskas-
se aufzuerlegen (§ 473 Abs. 3 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Ange-
klagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens auf-
zuerlegen (§ 74 JGG).
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann