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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – 5 StR 165/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts der nunmehr wiederholten
massiven Straffälligkeit des Angeklagten im Zustand des Vollrausches er-
weist sich die – im Einklang mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen
Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehende – Vernei-
nung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zwar als grenzwertig, aber noch
nicht als durchgreifend bedenklich. Auf die massive Alkoholgefährdung des
Angeklagten wird gleichwohl im Rahmen nach § 57 StGB zu treffender Ent-
scheidungen besonders Bedacht zu nehmen sein.
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