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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – 5 StR 165/04

5. Strafsenat

5 StR 165/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2003 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Auch angesichts der nunmehr wiederholten

massiven Straffälligkeit des Angeklagten im Zustand des Vollrausches er-

weist sich die – im Einklang mit der in der Hauptverhandlung abgegebenen

Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehende – Vernei-

nung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB zwar als grenzwertig, aber noch

nicht als durchgreifend bedenklich. Auf die massive Alkoholgefährdung des

Angeklagten wird gleichwohl im Rahmen nach § 57 StGB zu treffender Ent-

scheidungen besonders Bedacht zu nehmen sein.

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