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BGH Beschluss vom 08.06.2004 – IX ZR 274/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 274/03

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung der

Kläger aus den Urteilen der 15. Zivilkammer des Landgerichts

Koblenz vom 7. März 2003 sowie des 1. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Koblenz vom 26. November 2003 einstweilen einzu-

stellen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Er hat schon

versäumt, den ihm möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrag

nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz zu stellen (BGH, Beschl. v. 4. Januar

1999 - IX ZR 429/98, n.v.; st. Rspr.).

Der Beschwerdeführer ist in erster Instanz vorläufig vollstreckbar zu an-

fechtungsrechtlichem Wertersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat

seine hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil

greift er mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur insoweit an, als wegen einer

den Betrag von 12.914,36 € übersteigenden Höhe die Re vision nicht zugelas-

sen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Vollstrek-

kung aus dem vorliegenden Titel ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil brin-

gen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 ZPO

sind gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO nur für den Teil des Berufungsurteils an-

wendbar, der bei Zulassung der Revision im Rahmen des Beschwerdeantrags

aufgehoben oder abgeändert werden könnte. Vollstrecken die Kläger jedoch im

übrigen, so muß der Beschwerdeführer je nach Umständen ohnehin die eides-

stattliche Offenbarungsversicherung leisten, auf deren Nachteile er sich beruft.

Durch die einstweilen einstellungsfähige Zwangsvollstreckung droht ihm des-

halb in dieser Richtung kein zusätzlicher Nachteil, der nach Lage des Verfah-

rens die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung allein rechtfertigen

könnte.

Als nicht zu ersetzender Nachteil, der zur einstweiligen Einstellung der

Zwangsvollstreckung führen könnte, käme überdies nur ein möglicher Exi-

stenzverlust des Beschwerdeführers in Frage, nicht schon eine diese Folge

erst auslösende Leistung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Eine

selbständige Existenz des Beschwerdeführers ist jedoch nicht bedroht, weil er

eine solche Existenz nicht führt. Er befindet sich nach seinen Angaben derzeit

in der Umschulung auf den Beruf des Kochs. Die mögliche Erschwerung seiner

Ab-

sicht, nach Abschluß dieser Ausbildung als Gastwirt tätig zu werden und sich

dabei eine selbständige Existenz aufzubauen, genießt vollstreckungsrechtlich

nicht den gleichen Schutz wie eine bereits vorhandene Existenz.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak